Finanz. Auswirkungen in Euro |
Haushaltsstelle |
VwH |
VmH |
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Einmalige Kosten: |
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45420760000 |
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Laufende Kosten: |
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Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
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Beschlussvorschlag:
1. Der Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen,
Verwaltungsausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt Burgdorf,
den
nachstehenden Beschluss zu fassen:
2.
Der Rat der Stadt
Burgdorf beschließt die erste Satzung zur Änderung der Satzung
über die
Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für die
Tagespflege der Stadt Burgdorf. Die Satzung tritt zum 01.08.2009 in Kraft.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der Vorlage Nr. 0486/2009
wurde eine Änderungssatzung für die Tagespflegegebühren vorgelegt. In der
Vorlage wurde darauf hingewiesen, dass die Ende letzten Jahres mit dem
Kinderförderungsgesetz verabschiedeten Neuregelungen darin noch nicht enthalten
sind.
Zwischenzeitlich hat eine
Arbeitsgruppe auf Regionsebene eine neue Vereinbarung erarbeitet, die diese
Regelungen berücksichtigt.
Nachstehend werden die
Neuregelungen dargelegt. Es wird vorgeschlagen, die Änderungssatzung zum
01.08.2009 in Kraft treten zu lassen.
Der genannte Vertragsentwurf
wird mit allen Kommunen am 20.04.2009 nochmals besprochen. Sollten sich daraus
noch Änderungen ergeben, werden diese im Rahmen der Ausschussberatungen noch
mitgeteilt.
Entgeltregelungen:
Das Einkommen aus den
Entschädigungen für die Kindertagespflegebetreuung ist ab einer bestimmten
Grenze zu versteuern. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, die Zahlungen an
die Tagespflegepersonen deutlich anzuheben. Zielsetzung ist ein Stundensatz von
3,50 €.
Die Inanspruchnahme von
Tagespflegeplätzen ist in der Satzung entsprechend den Regelungen im
Kinderförderungsgesetz definiert. Aus diesem Grund soll ein neuer § 5a in die
Tagespflegesatzung eingefügt werden.
Gleichzeitig soll die
öffentlich geförderte Inanspruchnahme von Tagespflegepersonen eingegrenzt
werden ( § 5a Abs. 2 ).
Die Gebührensatzung enthält
auch bisher schon eine Regelung zur Absenkung der Aufwandsentschädigung für
nichtqualifizierte Tagespflegepersonen. Es wird vorgeschlagen, nur den
Entgeltanteil für die Erziehungsleistungen, jedoch um 30%, abzusenken.
Neu ist die Regelung, wonach
Kinder mit besonderem Förderungsbedarf (anerkannt nach SGB XII) ein Entgelt bis
zur Höhe des doppelten Erziehungsentgeltes erhalten sollen.
Bei einer Betreuung von Kindern
im Haushalt der Sorge-/Erziehungsberechtigten soll das Entgelt für die
materiellen Aufwendungen für Tagespflegepersonen um 20 % abgesenkt werden. Auch
hier geht es nur um einen Teilbetrag des Tagespflegeentgeltes. Die
Neuregelungen entsprechen damit in etwa dem bisher geltenden Prozentsatz für
Absenkung des vollen Entgeltes.
Die Zahlungen der
Sorgeberechtigten (materiellen Aufwendungen) sollen geringfügig gesenkt werden.
Die dadurch entstehenden
Mehrkosten können derzeit noch nicht beziffert werden.
Versicherungen:
Neu geregelt ist im
Kinderförderungsgesetz die hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Leistungen sind abhängig vom zu
versteuernden Gewinn und entsprechend differenziert ausgewiesen.
Die Erstattungsregelungen für
den Zuschuss Unfallversicherung und Altersvorsorge entsprechen den bisher
geltenden Regelungen.
Die neue Satzung soll analog
dem geplanten Vertragsabschluss mit der Region zum 01. August d.J. in Kraft
treten.
Bisheriger
Änderungsvorschlag:
Die mit der Vorlage 486 / 2009
vorgelegte 1. Änderungssatzung soll ebenfalls verabschiedet werden, damit für
die Zahlungen ab dem 1. Janaur diesen Jahes eine Rechtsgrundlage besteht.
Anlage