Betreff
Neuregelung Tagespflegegebühren
Vorlage
2009 0521
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

45420760000

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.       Der Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen,

Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Burgdorf,

den nachstehenden Beschluss zu fassen:

 

2.                  Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die erste Satzung zur Änderung der Satzung

  über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für die Tagespflege der Stadt Burgdorf. Die Satzung tritt zum 01.08.2009 in Kraft.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der Vorlage Nr. 0486/2009 wurde eine Änderungssatzung für die Tagespflegegebühren vorgelegt. In der Vorlage wurde darauf hingewiesen, dass die Ende letzten Jahres mit dem Kinderförderungsgesetz verabschiedeten Neuregelungen darin noch nicht enthalten sind.

 

Zwischenzeitlich hat eine Arbeitsgruppe auf Regionsebene eine neue Vereinbarung erarbeitet, die diese Regelungen berücksichtigt.

 

Nachstehend werden die Neuregelungen dargelegt. Es wird vorgeschlagen, die Änderungssatzung zum 01.08.2009 in Kraft treten zu lassen.

 

Der genannte Vertragsentwurf wird mit allen Kommunen am 20.04.2009 nochmals besprochen. Sollten sich daraus noch Änderungen ergeben, werden diese im Rahmen der Ausschussberatungen noch mitgeteilt.

 

Entgeltregelungen:

Das Einkommen aus den Entschädigungen für die Kindertagespflegebetreuung ist ab einer bestimmten Grenze zu versteuern. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, die Zahlungen an die Tagespflegepersonen deutlich anzuheben. Zielsetzung ist ein Stundensatz von 3,50 €.

 

Die Inanspruchnahme von Tagespflegeplätzen ist in der Satzung entsprechend den Regelungen im Kinderförderungsgesetz definiert. Aus diesem Grund soll ein neuer § 5a in die Tagespflegesatzung eingefügt werden.

 

Gleichzeitig soll die öffentlich geförderte Inanspruchnahme von Tagespflegepersonen eingegrenzt werden ( § 5a Abs. 2 ).

 

Die Gebührensatzung enthält auch bisher schon eine Regelung zur Absenkung der Aufwandsentschädigung für nichtqualifizierte Tagespflegepersonen. Es wird vorgeschlagen, nur den Entgeltanteil für die Erziehungsleistungen, jedoch um 30%, abzusenken.

 

Neu ist die Regelung, wonach Kinder mit besonderem Förderungsbedarf (anerkannt nach SGB XII) ein Entgelt bis zur Höhe des doppelten Erziehungsentgeltes erhalten sollen.

 

Bei einer Betreuung von Kindern im Haushalt der Sorge-/Erziehungsberechtigten soll das Entgelt für die materiellen Aufwendungen für Tagespflegepersonen um 20 % abgesenkt werden. Auch hier geht es nur um einen Teilbetrag des Tagespflegeentgeltes. Die Neuregelungen entsprechen damit in etwa dem bisher geltenden Prozentsatz für Absenkung des vollen Entgeltes.

 

Die Zahlungen der Sorgeberechtigten (materiellen Aufwendungen) sollen geringfügig gesenkt werden.

 

Die dadurch entstehenden Mehrkosten können derzeit noch nicht beziffert werden.

 

Versicherungen:

Neu geregelt ist im Kinderförderungsgesetz die hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Leistungen sind abhängig vom zu versteuernden Gewinn und entsprechend differenziert ausgewiesen.

 

Die Erstattungsregelungen für den Zuschuss Unfallversicherung und Altersvorsorge entsprechen den bisher geltenden Regelungen.

 

Die neue Satzung soll analog dem geplanten Vertragsabschluss mit der Region zum 01. August d.J. in Kraft treten.

 

Bisheriger Änderungsvorschlag:

Die mit der Vorlage 486 / 2009 vorgelegte 1. Änderungssatzung soll ebenfalls verabschiedet werden, damit für die Zahlungen ab dem 1. Janaur diesen Jahes eine Rechtsgrundlage besteht.

 

 

 

Anlage