Beschlussvorschlag:
Zur/zum 1. stellv. Bürgermeister/in wird
Frau / Herr …………………….. gewählt.
Zur/zum 2. stellv. Bürgermeister/in wird
Frau / Herr …………………….. gewählt.
Zur/zum 3. stellv. Bürgermeister/in wird Frau / Herr …………………….. gewählt.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der Neubildung des
Verwaltungsausschusses nach § 71 Abs. 9 Satz 2 Nieders.
Kommunalverfassungsgesetz verlieren die bisherigen Stellvertreter/innen des
Bürgermeisters ihre Funktion, da sie für den Moment der Neubildung nicht mehr
Beigeordnete sind; da sie auch keinen Anspruch darauf haben, erneut in den
Verwaltungsausschuss entsandt zu werden, müssen die StellvertreterInnen des
Bürgermeisters neu gewählt werden (vgl. Kommentar Robert Thiele zu § 75
Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), Rd. Nr. 4, 2. Auflage, Kohlhammer
Deutscher GemeindeVerlag).
Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG wählt der Rat aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreter/innen des Bürgermeisters, die ihn vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Stadt Burgdorf, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung. Soll es unter den Stellvertretern/innen eine Reihenfolge geben, so wird diese vom Rat bestimmt.
Die Vertreter/innen führen die Bezeichnung stellv. Bürgermeister/in. Der Rat kann die Stellvertreter/innen abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates.
Da die Stellvertreter/innen aus der Mitte der Beigeordneten gewählt werden, kommen weder Grundmandatsinhaber im Verwaltungsausschuss noch Vertreter/innen der Beigeordneten für diese Funktion in Betracht.
Vorschlagsberechtigt ist jedes Ratsmitglied. Darüber hinaus besteht kein Mitwirkungsverbot entsprechend § 41 Abs. 3 NKomVG.
(Pollehn)