Betreff
Abschluss einer interkommunalen Vereinbarung zum Kostenausgleich bei Besuch einer Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnsitzkommune zwischen den Städten und Gemeinden in der Region Hannover und der Region Hannover
Vorlage
BV 2021 1576
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die der Vorlage als Entwurf anliegende interkommunale Vereinbarung zum Kostenausgleich bei Besuch einer Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnsitzkommune zwischen den Städten und Gemeinden in der Region Hannover und der Region Hannover abzuschließen.

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit Wirkung vom 01.01.2007 hatten die Landeshauptstadt Hannover, die Region Hannover und die anderen 20 regionsangehörigen Gemeinden eine Vereinbarung geschlossen und damit ihre Bereitschaft erklärt, eine gemeindeübergreifende Nutzung von Kita-Plätzen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen und eine einheitliche und vereinfachende finanzielle Verfahrensweise zu regeln.

 

Wenn z. B. Eltern mit Hauptwohnsitz außerhalb der Stadt Burgdorf einen Platz im Stadtgebiet nutzen wollten, dann konnten sie dies, wenn von Seiten der abgebenden Kommune ein Kostenanerkenntnis gegeben wurde. Die aufnehmende Kommune erhielt in diesem Fall (von der abgebenden) einen an der jeweiligen Betreuungsform/-zeit orientierten Pauschalbetrag pro Kind und Monat. Die aufnehmende Kommune finanzierte im Gegenzug den Platz auf der Grundlage ihrer einschlägigen Fördersystematiken.

 

Aktuell werden 3 externe Kinder in Burgdorfer Kindertagesstätten betreut und 20 Burgdorfer Kinder auswärtig betreut.

 

Von Seiten der Landeshauptstadt Hannover wurde die o.g. Vereinbarung im Wesentlichen aus den folgenden Gründen mit Wirkung zum 31.12.2020 gekündigt:

 

1. Mit Beschluss 3 B 3832/19 vom 23.09.2019 hat das Verwaltungsgericht Hannover festgestellt, dass die Vereinbarung in Teilen im Widerspruch zum Bundesrecht steht, weil damit insbesondere das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII eingeschränkt werde.

 

Im Kern geht es darum, dass für Eltern, die für ihr Kind einen Platz bei einem freien Träger außerhalb ihrer Wohnsitzkommune suchen, für die Inanspruchnahme dieses Platzes kein Zustimmungserfordernis von Seiten der Kommune bestehen kann/darf, in der sich die Kita befindet. In der „alten“ Vereinbarung war dies noch so geregelt. Die Neufassung ist diesbezüglich rechtskonform aktualisiert worden und beschränkt sich auf die Regelung des Kostenausgleichs.   

 

2. Die gemäß der „alten“ Vereinbarung im Jahr 2006 für den wechselseitigen Austausch festgelegten und seither nicht dynamisierten Pauschalen bilden trotz Hinzurechnung der Finanzhilfe des Landes sowie der Einnahmen aus Elternentgelten bei weitem nicht mehr die entstehenden pro-Platz-Kosten ab.

 

Im Rahmen einer von der Region Hannover organisierten interkommunal besetzten Arbeitsgruppe wurde eine Neufassung der Vereinbarung gem. der Anlage 1 ausgehandelt. Darin sind u.a. aktualisierte Pauschalen abgebildet, die nach Inkrafttreten der neuen Vereinbarung rückwirkend ab Januar 2021 abrechnungsfähig sind:

 

Betreuungsform                                              Pauschale neu (alt)

Kindergarten ganztags                  499 € (200 €)

Kindergarten ¾                                429 € (150 €)

Kindergarten halbtags m. Essen 367 € (112,5 €)

Kindergarten halbtags o. Essen 333 € (100 €)

Krippe ganztags                                587 € (336 €)

Krippe ¾                                                             513 € (252 €)

Krippe ½                                                             294 € (168 €)

Hort 4 Std.                                                         447 € (124 €)

Hort 5 Std.                                                         476 € (155 €)

Hort 6 Std.                                                         476 € (186 €)

 

 

Die Berechnung der Pauschalen folgt einheitlichen Standards für die zu berücksichtigenden Aufwendungen und Erträge (Personal- und Sachkosten; Finanzhilfe des Landes, Elternentgelt und Essengeld). Kommunalen Spezifika wurde mit der Berechnung von Durchschnittswerten Rechnung getragen. Die Pauschalen werden regelmäßig dynamisiert.

 

Kita-Plätze der integrativen Betreuung werden durch diese Vereinbarung nicht erfasst. Zum einen handelt es sich insoweit um eine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und zum anderen ist noch offen, wie die Umgangsweise mit diesen Plätzen im Rahmen der von Seiten des Landes avisierten Neufassung des Nds. KitaG geregelt wird.

 

Auf der Grundlage des Regionsgedankens und in Ermangelung praktikabler Alternativen (Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten) wird der Abschluss der Vereinbarung für die Stadt Burgdorf verwaltungsseitig empfohlen.

    

 

(Pollehn)