Betreff
Konjunkturpaket II - Förderbereiche und mögliche Maßnahmen
Vorlage
2009 0508
Aktenzeichen
25 - Lah
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG-Bund) unterstützt der Bund zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zusätzliche Investitionen der Kommunen und der Länder mit insgesamt 10 Milliarden Euro.

Ziel des Konjunkturprogramms des Bundes ist es, in den Jahren 2009 und 2010 Maßnahmen zu treffen, die den wirtschaftlichen Abschwung mildern. Der Bund hat daher im ZuInvG-Bund festgelegt, dass mindestens die Hälfte der Fördermittel bis Ende 2009 abgerufen werden sollen.

Dies wird nur möglich sein, wenn die Mittel möglichst unbürokratisch für die vom Bund vorgesehenen Förderzwecke verwendet werden können. Dies ist bei den nach dem Nieders. Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG) vorgesehenen Pauschalmitteln der Fall.

Das NzuInvG regelt die Weiterleitung des Hauptteils der Mittel an die Kommunen in Höhe von insgesamt 480 Mio. Euro. Für die Stadt Burgdorf ergeben sich nach den vorliegenden gesetzlichen Regelungen und Förderrichtlinien folgende Förderbereiche:

 

I.       Kommunale Pauschalmittel

 

Investitionspauschale                                        920.506 €

gesetzlich festgelegter Eigenanteil (rd. 18,48 %)    208.639 €

Insgesamt                                                 1.129.145 €

 

Diese Investitionspauschale ist ausschließlich für Maßnahmen aus den in § 3 Abs. 1 ZuInvG-Bund genannten Bereichen zu verwenden. Danach gibt es zwei Förderbereiche:

 

  1. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

a)     Einrichtungen d. frühkindlichen Infrastruktur

b)     Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)

c)     Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)

d)     Kommunale o. gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung)

e)     Forschung

 

  1. Investitionsschwerpunkt Infrastruktur

a)     Krankenhäuser

b)     Städtebau (ohne Abwasser u. ÖPNV)

c)     Ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser u. ÖPNV)

d)     Kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)

e)     Informationstechnologie

f)       Sonstige Infrastrukturmaßnahmen

 

Von den kommunalen Pauschalmitteln soll nach § 3 Abs. 3 NzuInvG ein Anteil von 65 % (für Burgdorf somit 733.944,25 €) auf den Schwerpunkt der Bildungsinfrastruktur entfallen. Somit beträgt der Anteil für den Schwerpunkt Infrastruktur noch 395.200,75 €.

 

Die Finanzhilfen werden nach § 3 Abs. 1 ZuInvG-Bund nach Maßgabe des Artikels 104 b des Grundgesetzes gewährt. Das bedeutet grundsätzlich, dass zu den einzelnen Förderbereichen eine potentielle Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes hinzutreten muss, die den Förderbereich konkretisiert. Insofern wird die Verwendungsmöglichkeit der Zuwendungen erheblich eingeschränkt. Um die Finanzhilfen auf eine breitere Verwendungsbasis stellen zu können, ist eine Grundgesetzänderung erforderlich.

 

Wie das Nieders. Ministerium für Inneres, Sport und Integration im RdErl. vom 12.03.2009 mitteilt, hat die Föderalismuskommission in ihrer Schlusssitzung am 05.03.2009 entschieden, Art. 104b GG zu ergänzen. Es soll folgender Satz 2 eingefügt werden:

 

„Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.“

 

Im v.g. Erlass wird weiter ausgeführt, dass die Bundesregierung erklärt hat, dass die gegenwärtige Finanz- und Wirtschaftskrise eine Notsituation im Sinne der zu schaffenden Verfassungsrechtslage darstellt.

 

Insofern, so der Erlass des Nieders. Innenministeriums weiter, besteht in der Landesregierung Einvernehmen, dass die bisher restriktive Auslegung bezüglich der „Verwendungsbreitte“ der Finanzhilfemittel sowohl bei den pauschalen Zuweisungen als auch bei den Förderschwerpunkten aufgegeben werden kann. Aufgrund der Verständigung in der Föderalismuskommission zur Änderung des Art. 104b GG kann nunmehr in allen Bereichen mit der Umsetzung der Maßnahmen begonnen werden.

 

Eine Förderrichtlinie zu den kommunalen Pauschalmitteln gibt es nicht.

 

Neben den v. g. kommunalen Pauschalmitteln wurden noch weitere Förderprogramme aufgestellt. Für die  Stadt Burgdorf kommen hier zwei Förderschwerpunkte in Betracht:

 

 

II.     Schulinfrastruktur

 

Beim Förderschwerpunkt Schulinfrastruktur stehen insgesamt 200 Millionen € zur Verfügung. Dieser Förderschwerpunkt teilt sich in drei Teilbereiche, nämlich

 

·         139 Mio. Euro für Investitionen in die bauliche Situation der Schulen (Schaffung baulicher Voraussetzungen für künftigen Ganztagsbetrieb, Modernisierung von Unterrichts- u. Fachräumen, Ergänzung von Sammlungen...),

·         40 Mio. Euro für die Ausstattung mit „modernen Hilfsmitteln und digitalen Unterrichtsmedien“,

·         21 Mio. Euro zur Schaffung „innovativer Technologiezentren“ an berufsbildenden Schulen.

 

Das Nieders. Kultusministerium hat inzwischen für jeden der drei genannten Bereiche eine eigenständige Förderrichtlinie vorgelegt. Die Zuwendung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dabei ist die Maximalförderung entsprechend der Anzahl der Schülerinnen und Schüler für jeden einzelnen Schulträger bis zu einem Förderhöchstbetrag begrenzt. Pro Schüler werden höchstens 100,84 € für den Bereich der Schulmodernisierung und 34,09 € für den Bereich „Medienausstattung“ ausgezahlt. Das würde für Burgdorf folgende Beträge bedeuten:

 

a)     Schulmodernisierung (s. Liste Anlage 1 unter Punkt II.a)

 

Maximalförderung Land                             304.940 €

Eigenanteil Stadt Burgdorf (10 %)                33.882 €

Insgesamt                                                     338.822 €

 

Nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Konjunkturpakets II – Förderschwerpunkt Schulinfrastruktur; Bau und Ausstattung von Schulen werden Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke, Erstausstattung von Schulen und Ausstattung mit besonderen Einrichtungen sowie die Modernisierung und Sanierung von Schulanlagen gefördert.

 

 

b)     Medienausstattung (s. Liste Anlage 1 unter Punkt II.b)

 

Maximalförderung Land                             103.088 €

Eigenanteil Stadt Burgdorf (10 %)                11.454 €

Insgesamt                                                     114.542 €

 

Nach der Förderrichtlinie zum Förderprogramm „Medienausstattung“ wird die „Verbesserung der Medienausstattung für mobiles Lernen in allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen“ gefördert. Hierzu zählt die v.g. Richtlinie die Infrastruktur für mobiles Lernen, bestehend aus der erforderlichen Hard- und Software (z. B. Schulserver, Whiteboards, mobile Rechner, USB-Sticks), dem Strom- und Datennetz und dem notwendigen Mobiliar.

Ausdrücklich nicht gefördert wird die Einrichtung oder Ausstattung von Computerräumen.

 

Gefördert werden nur Schulen, die nach einem Medienkonzept arbeiten und in dieses das „mobile Lernen“ eingebunden haben oder einbinden werden.

Nach Angaben der Schulabteilung wird in den Schulen nach Medienkonzepten gearbeitet. Das mobile Lernen ist beim Gymnasium eingebunden. Für die anderen Schulen kann dies noch nicht beantwortet werden, da die Konzepte teilweise aufgrund einer Anfrage vom 18.03.2009 nun überarbeitet werden bzw. noch keine Antwort vorliegt.

 

Wenn ein Schulträger sowohl Träger von Grundschulen als auch Träger von Schulen der Sekundarbereiche I und II ist, ist die Zuwendung zu 35 % auf Grundschulen und zu 65 % auf Schulen der Sekundarbereiche I und II aufzuteilen.

 

Sowohl bei der Schulmodernisierung als auch im Bereich der Medienausstattung schreiben die Förderrichtlinien vor, dass die Investitionen mindestens zur Hälfte in 2009 getätigt werden sollen. Anträge sind für alle Schulen eines Schulträgers zusammengefasst zu stellen und zwar für das Jahr 2009 bis zum 30.06.2009, für das Jahr 2010 bis spätestens 28.02.2010.

 

 

III.    Kommunale Sportstätten

 

Nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Konjunkturpakets II – Förderschwerpunkt Kommunale Sportstätten – wird die Sanierung von Sportanlagen gefördert. Die Sanierung von Sporthallen ist dabei vorrangig. Bei der Entscheidung über die Förderung werden insbesondere das Alter und die Verbesserung des energetischen Zustandes der Sportanlage sowie eine regional ausgewogene Verteilung der Mittel berücksichtigt.

Gefördert wird auch der Ersatz vorhandener Sporthallen, wobei die Förderung eines Ersatzbaus in vergleichbarer Größe an Stelle einer Sanierung nur in Betracht kommt, wenn sich dies als die wirtschaftlichste Lösung darstellt.

 

Benutzungsgebühren oder Nutzungsentgelte für geförderte Sportanlagen sollen für die Dauer der Zweckbindungsfrist (Anlage ist mindestens 25 Jahre entsprechend dem Förderzweck zu verwenden) von gemeinnützigen Sportvereinen nicht erhoben werden.

 

Anträge auf Förderung von Maßnahmen aus dem Förderschwerpunkt "kommunale Sportstätten" müssen bis zum 30.04.2009 mit entsprechenden Unterlagen gestellt sein.

Die Zuwendung wird als Regelförderung in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Die Zuwendung soll im Einzelfall mehr als 50.000 € betragen. Daraus folgt, dass ein Gesamtinvestitionsvolumen von mindestens 62.500 € vorliegen muss.

 

Hinzuweisen ist noch auf den Umstand, dass eine Sanierung der Sporthallen über die „Kommunalen Pauschalmittel“ erfolgen kann, wenn eine Förderung aus dem Förderschwerpunkt „Kommunale Sportstätten“ nicht möglich ist. Nicht zulässig ist aber eine Vermischung der Finanzierung von Maßnahmen aus verschiedenen Fördermitteln, d. h., wenn eine Förderung aus den Mitteln der „kommunalen Sportstätten“ erfolgt, darf der Eigenanteil nicht aus den Pauschalmitteln finanziert werden.

 

 

Haushaltsrechtliche Abwicklung

 

Das Investitionsprogramm soll zur Schaffung zusätzlicher Investitionen dienen (§ 1 ZuInvG-Bund). Eine abschließende Definition der 'Zusätzlichkeit' konnte bisher noch nicht gefunden werden. Das Nieders. Innenministerium hat aber in seinem o. g. Runderlass einen Lösungsvorschlag gemacht: Zusätzlich sind zunächst alle Maßnahmen der Nachtragshaushalte 2009, die bisher über den Haushalt 2009 nicht vorgesehen waren.

Unter Berücksichtigung des notwendigen Kriteriums der Zusätzlichkeit von Investitionsmaßnahmen empfiehlt der Nds. Städtetag, alle Maßnahmen zur Umsetzung der Konjunkturpakets II bereits in diesem Jahr in einem auf das Konjunkturpaket II beschränkten Nachtragshaushalt haushaltsrechtlich zu veranschlagen.

Nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel bleiben im Wege der Übertragbarkeit bis zur Abwicklung bzw. Fälligkeit der letzten Zahlung auch im nächsten Haushaltsjahr verfügbar. Die kommunale Kreditermächtigung für das Konjunkturprogramm gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres, also Ende 2010. Dieses Verfahren hat den Vorteil, im nächsten Jahr nicht erneut die Frage der Zusätzlichkeit von Maßnahmen zu entscheiden.

 

Die Vergabeverfahren für die Maßnahmen nach dem NzuInvG können unmittelbar nach dem Beschluss der Nachtragshaushaltssatzung eingeleitet werden.

 

Wie bereits anfangs erwähnt, hat der Bund im ZuInvG-Bund festgelegt, dass mindestens die Hälfte der Fördermittel im Bereich der kommunalen Pauschalmittel bis Ende 2009 abgerufen werden sollen. Gleiches gilt auch für die Mittel aus dem Förderschwerpunkt „Schulinfrastruktur“. Das bedeutet, dass Maßnahmen kurzfristig begonnen und nach Möglichkeit auch in 2009 bereits abgerechnet sein müssen.

 

Die nach jetzigem Kenntnisstand förderfähigen Maßnahmen sind als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt. Maßnahmen aus den kommunalen Pauschalmitteln, die kurzfristig begonnen und auch in 2009 noch abgerechnet werden können, sind lediglich die Fensterauswechselungen in der Grundschule Otze, der Gudrun-Pauswang-Grundschule und der Grund- und Hauptschule I.