Betreff
Internetübertragung von Ratssitzungen, Änderungsantrag gem. Geschäftsordnung der WGS Fraktion und der Fraktion Freie Burgdorfer vom 14.11.2020
Vorlage
M 2020 1407/2
Art
M i t t e i l u n g

Die nachfolgenden Ausführungen gebe ich Ihnen für die weitere Beratung zur Kenntnis.

 


Mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 24.11.2020 wurde der Bürgermeister beauftragt, den Antrag des Einzelratsherren, Herrn Fleischmann, und den dazu ergangenen Ergänzungsantrag der WGS-Fraktion und der Fraktion FreieBurgdorfer zur Übertragung von Ratssitzungen im Internet auf ihre Umsetzbarkeit hin zu prüfen.

 

Auf die Vorlagen A 2020 1407 und A 2020 1407/1 wird Bezug genommen.

 

Insbesondere wurde gebeten darzustellen, welche Kosten entstehen, wie der Datenschutz eingehalten werden kann, welche rechtlichen Voraussetzungen an die Durchführbarkeit gestellt sind, wie sich die Übertragung vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Rahmenbedingungen umsetzen lässt und welche Plattform geeignet ist.

 

Auf die Prüfaufträge gehe ich wie folgt ein:

 

Rechtliche Voraussetzungen:

 

Die Medienöffentlichkeit von Sitzungen wird in § 64 Abs. 2 der Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzt geregelt. Demnach sind Film- und Tonaufnahmen von Mitgliedern zulässig soweit die Hauptsatzung dies bestimmt (§ 64 Abs. 2, S. 2 NKomVG). Von der Regelung umfasst ist der Livestream ins Internet.

 

Die Satzung kann neben der Zulässigkeit von Zwecken und Technik und Übertragung der Aufnahmen auch die Dauer ihrer Speicherung regeln.

 

Zum Schutz seiner Mitwirkungsrechte, aber auch seines Persönlichkeitsrechts, kann jeder Abgeordnete der Aufnahme seines Redebeitrages in Bild und Ton widersprechen, ohne das begründen zu müssen.

 

Folgende Regelung wurde beispielsweise in Celle getroffen:

 

§ 5a

Videoübertragung im Internet

 

(1) Die Videoaufzeichnungen der öffentlichen Sitzung des Rates (§ 5 a) werden zeitgleich im Internet als Livestream übertragen. Diese Internetübertragungen dürfen technisch nur abspielbar und nicht speicherbar sein.

 

(2) Jedem Ratsmitglied steht das Recht zu, nachdem der Ratsvorsitzende ihr/ihm das Wort erteilt hat, ohne nähere Begründung zu verlangen, dass die Internetübertragung des eigenen Redebeitrags beendet bzw. im weiteren Fortgang der Sitzung des Rates unterlassen wird. Daneben steht dem Ratsvorsitzenden aufgrund seiner Ordnungsfunktion das Recht zu, die Internetübertragung zu untersagen. Die Beendigung der Internetübertragung ist im Protokoll zu vermerken.

 

 

Die Hauptsatzung kann keine Regelung für die Zuhörenden wie auch für die Verwaltungsmitarbeitenden treffen.

 

Zuhörende und Beschäftigte müssen in die Aufnahme und Übertragung ihrer Beiträge einwilligen.

 

Um datenschutzkonform zu handeln, wurde der Datenschutzbeauftragte der Stadt Burgdorf in den Prüfprozess eingebunden.

 

Folgende Empfehlungen zur Vorgehensweise wurden von ihm ausgesprochen:

 

-                 die Übertragung sollte sich ausschließlich auf die Wortbeiträge der Ratsmitglieder beziehen,

-                 Verwaltungsmitarbeitende sollten nicht abgebildet werden. Im Ausnahmefall ist eine vorherige Einwilligungserklärung einzuholen.

-                 Videoaufnahmen von Zuschauenden sind auszuschließen. Um innerhalb der Einwohnerfragestunde kein zusammenhangloses Video zu produzieren, sollte auf die Übertragung der Einwohnerfragestunde verzichtet werden.

Soll auf eine Übertragung nicht verzichtet werden, sollte die Übertragung auf die Tonwiedergabe reduziert werden und ein Standbild eingespielt werden. Für die Tonübertragung ist seitens der Zuschauenden eine Einwilligungserklärung zu unterschreiben. Ein Informationsschreiben gem. Art. 13 DSGVO ist zugleich auszuhändigen.

 

Die Stadt Hannover hat in ihrer Hauptsatzung beispielsweise folgende Regelung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen aufgenommen:

 

 

§ 3a

Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates

 

(3) Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten der Landeshauptstadt, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben.

 

(4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt

hiervon unberührt.

 

 

Praktische Umsetzbarkeit:

 

Die praktische Umsetzung ist wie im Änderungsantrag dargestellt, durch das Aufstellen von zwei Rednerpulten, möglich. Ergänzend sollte eine Kamera auf die durch die Sitzung leitende Ratsvorsitzende gerichtet sein.

 

Zu klären wäre allerdings bei dieser Variante welches Bild eingespielt wird, wenn kein Redebeitrag geleistet wird bzw. der Aufnahme durch die Rednerin/den Redner widersprochen wurde. Zur Beurteilung der Umsetzbarkeit ist entscheidend, ob und wenn ja wie viele Ratsmitglieder einer Übertragung widersprechen. Können Redebeiträge nicht übertragen werden, entstehen beim Livestream unglückliche Pausenzeiten.

 

Im Zuge einer Hybridsitzung beabsichtigt die Stadt Neustadt bspw. den Einsatz eines intelligenten Kamerasystems. Die mittig im Raum und auf Höhe angebrachte Kamera, richtet sich automatisch auf die oder den Redner. Sofern sich die Ratsmitglieder insgesamt mit einer Übertragung einverstanden erklären, kann das Geschehen (mit Ausnahme der Bereiche, die nicht abgebildet werden dürfen) während der Sitzung eingefangen werden. Die einmaligen Anschaffungskosten inklusive Mikros wurden mit rund 8.000,00 € - 9.000,00 € beziffert.

 

Bei der Stadt Celle sind während der Sitzung zwei Techniker im Einsatz. Sofern ein Gremienmitglied der Videoaufnahme widerspricht, wird ein Standbild gezeigt. Der Ton läuft weiter.

 

Die Stadt Hannover sieht von einer Liveübertragung ab. H1 zeichnet die Sitzung auf, bearbeitet diese datenschutzkonform und überträgt diese im Anschluss. Seitens der Stadt Burgdorf wurde ebenfalls der Kontakt zu H1 gesucht. Eine Beantwortung der gestellten Anfrage steht noch aus.

 

Technische Umsetzung:

 

Der Standardablauf von Live-Streaming gestaltet sich wie folgt:

 

-                      Das Video wird per LIVE-Encoder ins Internet an den Streamingserver übertragen.

-                      Der Streamingserver empfängt den Stream und stellt diesen für die Zuschauer zur Verfügung.

-                      Über einen Player der auf der Internetseite oder über einen eigenständige Link ist der Livestream abspielbar.

 

Die technischen Voraussetzungen wie auch das know-how sind gegenwärtig nicht über die Stadtverwaltung abbildbar. Es gilt insbesondere die erforderliche Technik vor Ort wie auch eine stabile Serverleistung bereitzuhalten.

 

Hinsichtlich der Umsetzung besteht die Empfehlung, externe Unterstützung hinzuzuziehen. Diese kann sich unterschiedlich gestalten.

 

Die Aufzeichnung der Ratssitzung könnte bspw. fremd vergeben und anschließend durch städtische Mitarbeiter*innen datenschutzkonform überarbeitet werden. Nach der Überarbeitung wird das Video durch Mitarbeitende der Stadt Burgdorf auf burgdorf.de hochgeladen. Die Anschaffung einer professionellen Schnittsoftware sowie die Zurverfügungstellung zusätzlicher Personalressourcen wäre erforderlich.

 

Alternativ könnte sowohl die Aufzeichnung, als auch die Übertragung fremdvergeben werden. Bei dieser Lösung ist ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung des Datenschutzes zu legen.

 

Bei der weiteren Umsetzung sollte auf Streamingdienste zurückgegriffen werden, welche ihre Server in Deutschland oder wenigstens in der EU verortet haben.

 

Bekannte Streamingdienste wie Youtube oder Twitch sind aus datenschutzrechtlicher Sicht kritisch zu beurteilen, da diese nicht der DSGVO unterliegen. Die meisten Server dieser Dienste stehen in Amerika. Es kann also nicht versichert werden, dass gestreamte Videos zwischengespeichert oder missbräuchlich verwendet werden. Einfluss auf eine vollständige Löschung des Videos kann ebenfalls nicht genommen werden.

 

Socialmedia Plattformen wie Facebook oder Instagram sind aus datenschutzrechtlicher Sicht ebenfalls nicht zu empfehlen. Mit der Nutzung dieser Socialmedia Plattformen verliert man die Rechte an seinem eigenen Bild. Dadurch könnten die Videos ebenfalls missbräuchlich verwendet werden. 

 

Hinsichtlich der technischen Umsetzung wurde der unverbindliche Kontakt mit zwei Dienstleistern aufgenommen.

 

Der Dienstleister A bietet sowohl eine Live-Übertragung als auch eine Aufzeichnung inklusive Schneiden im Nachhinein an. Für die Live-Übertragung wird vom Anbieter in der Regel Youtube genutzt. Die Nutzung von Yutube ist aus o.g. Gründen datenschutzrechtlich bedenklich. Die Übertragung kann alternativ zur Einhaltung des Datenschutzes über firmeneigene Server mit Standort in Deutschland erfolgen. Bei der datenschutzkonformen Alternative sind je Sitzung 1.500,00 € bis 3.000,00 € zu veranschlagen.

 

Der Dienstleister B bietet sowohl die Übertragung im kleinen Rahmen, als auch eine große TV Produktion mit jeweils einem Team vor Ort an. Alternativ wird die Zurverfügungstellung der Serverleistung angeboten. Zuschauende aus Deutschland werden auf Server in Deutschland geleitet. Der Preis für die Servernutzung liegt im mittleren dreistelligen Bereich und der Preis für eine hochwertige Livestream Produktion liegt pro Sitzung im fünfstelligen Bereich.

 

Um die Kosten belastbar beziffern zu können, ist eine Konkretisierung der Umsetzung erforderlich.

 

 

 

 

 

 

(Pollehn)