Betreff
Änderung des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen LROP - Stellungnahme der Stadt Burgdorf
Vorlage
M 2021 1491
Art
M i t t e i l u n g
Untergeordnete Vorlage(n)

Nachfolgenden Sachverhalt zur geplanten Änderung des Landesraumordnungsprogramms des Landes Niedersachsen mit anschließenden Ausführungen über eine Stellungnahme der Stadt Burgdorf gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

 

 


Allgemein:

Das Landes-Raumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen (LROP) legt die Inhalte der Landesplanung in Niedersachsen fest und wurde zuletzt im Jahr 2017 neu beschlossen.

Das LROP soll eine vorsorgende Flächensicherung gewährleisten und räumliche Voraussetzungen für eine schnelle, abgestimmte und sachgerechte Umsetzung raumbedeutsamer Infrastrukturprojekte im Land Niedersachsen schaffen.

Unmittelbare Auswirkungen ergeben sich in erster Linie für Planungsstufen direkt unterhalb der Ebene der Landesplanung, nämlich die Regionalplanung. Für diese legt das LROP verbindliche Ziele und Grundsätze fest und ist somit bei den zu entwickelnden regionalen Raumordnungsprogrammen (RROP) zu beachten.

Auf die einzelnen Städte und Gemeinde hat das LROP somit hauptsächlich nur indirekte Auswirkungen. Nur im Einzelfall ergeben sich direkt Auswirkungen, wie z.B. bei der Festlegung der Ober- und Mittelzentren im Land wie im Falle Burgdorfs mit der Festlegung als Mittelzentrum.

 

Vorliegender Sachverhalt:

Gemäß §7 Abs. 1 in Verbindung mit §13 ROG und §6 Abs. 1 NROG muss das LROP zukunftsgerichtet weiterentwickelt werden, wenn dies aufgrund neuer raumbedeutsamer Entwicklungen fachlicher oder rechtlicher Art geboten ist.

Aktuell wird das LROP in einigen Abschnitten geändert. Mit Schreiben vom 22.12.2020 vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wurde auf das entsprechende Beteiligungsverfahren aufmerksam gemacht. Die Unterlagen können unter https://www.lrop-online.de/2020/ eingesehen werden. Anregungen können bis einschließlich 19.03.2021 eingereicht werden.

Folgende geplante Änderungspunkte des LROP wurden von der Verwaltung daraufhin überprüft, ob sich Betroffenheiten für Burgdorf ergeben könnten:

-      Vorranggebiete „Biotopverbund“,

-      Vorranggebiete „Natura 2000“,

-      Grundsätze zum ökologischen Landbau und zum klimagerechten Waldumbau,

-      Neufestlegung Vorranggebiete „Trinkwassergewinnung“,

-      Vorranggebiet „Haupteisenbahnstrecke“,

-      Festlegungen zur Windenergie an Land, Festlegungen zu Höchstspannungsleitungen.

Die übrigen Änderungen betreffen z.B. Rohstoffabbaugebiete, die weit entfernt von Burgdorf gelegen sind.

 

Ergebnis der Prüfung:

Überwiegend ergibt sich keine Betroffenheit der Stadt Burgdorf zu den vorgenannten Punkten, bis auf zwei Ausnahmen, die nachfolgend weiter ausgeführt werden.:

1.    Festlegungen zur Windenergie an Land

Zukünftig eröffnet das LROP die Möglichkeit, Wald (unter Berücksichtigung seiner vielfältigen Funktionen und seiner Bedeutung für den Klimaschutz) für die windenergetische Nutzung in Anspruch zu nehmen. Hierbei handelt es sich um Grundsätze und Ziele, die bei neuen Festlegungen zur Flächensicherung und-inanspruchnahme für den zukünftigen Windausbau zu berücksichtigen sind. Allerdings werden keine Änderungen an Standorten, Flächen oder Infrastrukturen auf dem Gemeindegebiet der Stadt Burgdorf textlich oder planzeichnerisch erwähnt. Inwiefern die dargestellten Änderungen zum Thema Wind also die Belange der Stadt Burgdorf tangieren, kann erst bei der Durchführung der kommunalen Windenergieplanung erfasst werden.

Aus diesem Grund wird zum Thema Windenergie keine Stellungnahme abgegeben.

 

 

2.    Neufestlegung Vorranggebiete „Trinkwassergewinnung“

Mit der beabsichtigten Änderung des LROP 2017 werden u.a. neue Vorranggebiete „Trinkwassergewinnung“ festgelegt, auf denen bereits Trinkwasser gewonnen wird, für die aber (noch) keine entsprechende Schutzgebietsverordnung (offizielles Wasserschutzgebiet) existiert.

Dies betrifft in Burgdorf das Trinkwassergewinnungsgebiet des Burgdorfer Wasserwerks (Trinkwassergewinnungsgebiet Nr. 106) und umfasst große der Teile der nördlichen und westlichen Kernstadt Burgdorfs. Dieses Trinkwassergewinnungsgebiet ist bereits auf der Ebene der Regionalplanung als Vorranggebiet „Trinkwassergewinnung“ festgelegt“.

Diese neue Festlegung (auch) auf Ebene der Landesplanung führt nicht zu Einschränkungen für Private, sie richtet sich aber an öffentliche Stellen, die für die planerische Sicherung des Gebiets sorgen sollen. Ziel ist laut LROP 2017 eine langfristige Sicherung der Flächen für die Trinkwasserversorgung. Bisher gibt es aber für das Gebiet keine rechtswirksame Trinkwasserschutzgebietsverordnung, die konkrete Schutzmaßnahmen vorgibt.

Zwar ist das Trinkwassergewinnungsgebiet in Burgdorf bereits im RROP der Region Hannover als Vorranggebiet „Trinkwassergewinnung“ festgelegt. Gleichzeitig ist aber fraglich, ob das o.g. Ziel des LROP einer langfristigen Sicherung der Flächen aufgrund der anhaltenden Inanspruchnahme für die Siedlungsentwicklung der Stadt Burgdorf (GE Nordwest, IGS, ggf. Erweiterung des GE Nordwest Richtung Schillerslage) realistisch ist.

Die Stadt wird daher folgende Stellungnahme zur Änderung des LROP abgeben:

„Das neu festgelegte Vorranggebiet Trinkwassergewinnung (Trinkwassergewinnungsgebiet Nr. 106) in der Burgdorfer Kernstadt wird in weiten Teilen bereits durch die Siedlungsentwicklung in Anspruch genommen. In der Vergangenheit wurden bei Bauleitplanverfahren für Siedlungsentwicklungen in diesem Bereich die Belange des Trinkwasserschutzes in der Abwägung nach Rücksprache mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde der Region Hannover und dem Betreiber des Wasserwerks berücksichtigt.

Die Stadt geht davon aus, dass bei der geplanten Festlegung im LROP sowohl die zuständige Untere Wasserbehörde der Region Hannover als auch der zuständige Wasserversorger im Rahmen des LROP-Änderungsverfahren beteiligt wurden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Pollehn)