Betreff
Einziehung von Straßen - Teilfläche einer Grünfläche Im Dorfe
Vorlage
BV 2020 1463
Aktenzeichen
66.014.004-2020/003093
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Das Verfahren zur Einziehung einer Teilfläche aus der Grünfläche „Im Dorfe“ (Gemarkung Schillerslage, Flur 5, Flurstück 311/22) wird eingeleitet.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

I.            Allgemeines

 

Die Straße „Im Dorfe“ wurde einschließlich der Grünfläche vor dem Grundstück ‚Im Dorfe 7/7A‘ am 18.01.1976 uneingeschränkt für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Ein Bebauungsplan besteht in diesem Bereich nicht. Es handelt sich um den unbeplanten Innenbereich gem. § 34 Baugesetzbuch.

 

Auf der mit Rasen angelegten Grünfläche befindet sich eine Kletterhortensie, die im Rahmen der Dorferneuerung mit Einverständnis des anliegenden Grundstückseigentümers an der Fassade des Gebäudes ‚Im Dorfe 7/7A‘ angepflanzt wurde und die auch weiterhin erhalten bleiben soll. Weiterhin befinden sich auf der Grünfläche einige abgängige Holzstämme, welche aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden müssen, sowie eine freistehende Hecke an der Grenze zum Grundstück ‚Im Dorfe 1/1A, die erhalten werden soll.

 

Der Eigentümer des Grundstücks ‚Im Dorfe 7/7A‘ ist an die Verwaltung mit der Anfrage herangetreten, ob die Möglichkeit besteht, eine Teilfläche der Grünfläche für private Zwecke zu kaufen oder hilfsweise zu pachten.

 

In einem Ortstermin mit Vertretern der Verwaltung sowie dem Ortsbürgermeister und dem Grundstückseigentümer wurde beraten, ob dem Wunsch entsprochen werden kann. Da es sich um eine ortsbildprägende Grünfläche im alten Dorfkern handelt und sichergestellt werden soll, dass die Grünfläche nicht für bauliche Zwecke genutzt wird, wurde die Frage eines Verkaufs abschlägig beantwortet. Es bestand jedoch Einvernehmen darüber, dass eine Teilfläche von ca. 120 qm für eine gärtnerische Nutzung verpachtet werden kann, sofern die Kletterhortensie sowie die Hecke erhalten bleiben und die zu verpachtende Fläche lediglich mit einem Holz-Staket-Zaun von ca. 1 m Höhe umzäunt wird. Die betroffene Fläche ist dem als Anlage beigefügten Luftbild zu entnehmen.

 

Als Verkehrsfläche ist die Grünfläche nicht erforderlich, da sie lediglich als Straßenbegleitgrün genutzt wird. Aufgrund der Lage und des Flächenzuschnitts kann davon ausgegangen werden, dass die Fläche auch dauerhaft nicht mehr für Verkehrszwecke benötigt wird.

 

II.          Rechtliche Würdigung

 

Durch den dauerhaften Wegfall des Verkehrsbedürfnisses für den Straßenverkehr soll nunmehr gem. § 8 Nieders. Straßengesetz (NStrG) die Einziehung der Teilfläche eingeleitet werden. Mit der Einziehung wird der Gemeingebrauch aufgehoben und die Fläche steht nicht mehr jedermann für Verkehrszwecke zur Verfügung.

 

Bei der Einziehung ist der sich aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz ergebende Anliegergebrauch zu beachten (Schutz des Eigentums). Hiernach sind die Anlieger klagebefugt, sofern durch die Einziehung der Fläche, die Nutzung des eigenen Grundstücks eingeschränkt wird (z. B. durch den Wegfall der Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit). Ein Rechtsanspruch auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht jedoch nicht.

 

Mit der Einziehung der Fläche ergeben sich keine Einschränkungen oder Veränderungen hinsichtlich der übrigen Verkehrsflächen, insbesondere der Flächen, die der Fortbewegung dienen (Fahrbahn/Gehweg). Insbesondere sind keine Zu- und Abfahrtserschwernisse der Anlieger oder Veränderungen der Verkehrsströme zu erwarten.

 

III.       Verfahren

 

Gem. § 8 Abs. 2 NStrG ist die Absicht der Einziehung mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen. Damit wird jedermann, der sich von der beabsichtigten Einziehung betroffen fühlt, Gelegenheit zu Einwendungen gegeben. Durch evtl. Gegendarstellungen soll ein möglichst umfassendes Bild über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der gesetzlichen Vorschriften erhalten werden. Das Verfahren zur Einleitung der Einziehung wird durch die politischen Gremien beschlossen.

 

Nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung und Ablauf von drei Monaten werden die vorgetragenen Bedenken und Anregungen über eine erneute Vorlage mitgeteilt und die Möglichkeit für eine endgültige Empfehlung gegeben. Nach der Beratung durch den Ortsrat Schillerslage und den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Liegenschaften und Verkehr entscheidet der Verwaltungsausschuss über die endgültige Einziehung der Fläche.

 

Anlage: Lageplan

 

(Pollehn)