Betreff
Beisetzungen auf Stadtteilfriedhöfen "Freigabe für Ortsfremde" (Bezug: A 2020 1249)
Vorlage
BV 2020 1249/1
Aktenzeichen
67.033.003
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Die Ausnahmeregelungen von 1999 werden aufgehoben. Die Burgdorfer Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner*innen der Stadt Burgdorf waren, unabhängig davon, ob diese in der Kernstadt oder einem Ortsteil gewohnt haben. Voraussetzung ist, dass die gewünschte Grabstättenart in ausreichender Anzahl zu Verfügung steht.

 

Die Bestattung anderer Personen ist auf den Friedhöfen der Stadtteile nur als Urne (Asche) gestattet, sofern die gewünschte Grabstättenart in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht. In einem solchen Fall sind die Ortsvorsteher*innen / Ortsbürgermeister*innen vor der Beisetzung auf einem Ortsteilfriedhof zu informieren.

 

Die dieser Vorlage als Anlage 3 und dem Originalprotokoll beigefügte „4. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf“ wird beschlossen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Der Antrag der SPD-Fraktion aus dem Ortsrat Ramlingen-Ehlershausen wurde inzwischen in den Ortsräten Otze, Ramlingen-Ehlershausen und Schillerslage beraten.

Die Ortsräte Otze und Ramlingen-Ehlershausen befürworten den Antrag. Der Ortsrat Schillerslage lehnt diesen ab bzw. würde die Freigabe, wenn überhaupt, nur für Urnenbestattungen wünschen.

Eine Beteiligung der Ortsvorsteher hat ergeben, dass eine grundsätzliche Freigabe abgelehnt wird. Bei der Bestattung von Ortsfremden möchten diese weiterhin beteiligt werden.

 

I. Aktuelle Situation

 

Die derzeit geltende Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf sieht in § 2 Abs. 1, 2 folgende Regelung vor:

„Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Burgdorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Burgdorf.

Auf den Friedhöfen der Stadtteile sollen nur die in den Stadtteilen ansässigen Einwohner bestattet werden. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch die Stadt Burgdorf zugelassen werden“.

 

Die Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen, wurden in der Ausnahmeregelung von 1999 (Vorlage Nr. 866/99) festgelegt:

 

 

Sofern ein Antrag bei der Friedhofsverwaltung gestellt wurde (über den Bestatter oder von den Angehörigen), wurde der/die Ortsvorsteher*in bzw. Ortsbürgermeister*in kontaktiert und in die Prüfung einbezogen, um die Verbindung der Verstorbenen zum jeweiligen Ortsteil zu klären.

 

Die meisten Ausnahmeanträge wurden für die Ortsteilfriedhöfe Heeßel und Schillerslage gestellt, da diese dicht an die Weststadt grenzen. In Heeßel wurden 18 Anfragen gestellt (seit 2004), wovon sechs abgelehnt wurden (keine Verbindung zum Ortsteil Heeßel). In Schillerslage sind seit 2004 sieben Fälle dokumentiert, wovon vier abgelehnt wurden. Eine Übersicht ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Oftmals handelte es sich um ältere Personen, die in ein Seniorenheim oder zu Angehörigen gezogen sind, aber trotzdem in „ihrem“ alten Wohnort beigesetzt werden wollten. Diesem Wunsch konnte nach den bisherigen Ausnahmeregelungen entsprochen werden.

Was jedoch nicht möglich ist, ist das Einwohner der Burgdorfer Weststadt nur aufgrund der räumlichen Nähe zu den Friedhöfen Heeßel und Schillerslage dort bestattet werden. Hier greift die Ausnahme nicht.

U.a. in Ramlingen gab es aber auch schon Anfragen von „Nicht-Burgdorfern“. Diese sind nach den Ausnahmeregelungen grundsätzlich nicht zulässig.

 

In der Vorlage von 1999 wurde der Friedhof Schillerslage beispielhaft betrachtet. Da die beiden Friedhöfe in Schillerslage und Heeßel dicht an der Weststadt liegen und somit gerne als „Wunschfriedhof“ angefragt werden, wurden beispielhaft Beisetzungszahlen der letzten drei Jahre ermittelt und als Anlage 2 der Vorlage beigefügt. Ähnliche Fallzahlen ergeben sich auch für die anderen Ortsteilfriedhöfe.

 

Im Herbst 2018 wurden auf den Friedhöfen Heeßel und Schillerslage die pflegefreien BaumOasen fertiggestellt. Diese Bestattungsart wird gut angenommen und gab es vorher schon auf dem Stadtfriedhof und den Ortsteilfriedhöfen Otze und Ramlingen. Aktuell wurden die BaumOasen auf dem Stadtfriedhof sowie in Otze erweitert und auf dem Friedhof Sorgensen-Dachtmissen wurde diese Grabart erstmalig hergestellt.

 

Für ein Urnengrab gilt eine allgemeine Ruhezeit von 25 Jahren. Somit kann eine Wiederbelegung nach 25 Jahren erfolgen (anstatt bei Särgen nach bis zu 50 Jahren (Schillerslage)).

 

Eine Übersicht für die Jahre 2017-2019 über „Einebnungen und Grabneukauf“ auf den Burgdorfer Friedhöfen ist als Anlage 2.1 beigefügt.

 

II. Friedhofsentwicklungsplanung 2018/2019:

 

Die SPD-Fraktion fasst in ihrem Antrag zusammen, was bereits im Rahmen der Friedhofsentwicklungsplanung angesprochen wurde.

Das Büro Planrat, vertreten von Herrn Dr. Venne, hat in seinem Ergebnis festgehalten, dass „auf jedem Friedhof ausreichend Flächen zur Verfügung stehen“. Der „Trend zur Urne“ ist auch in Burgdorf zu erkennen und der Bedarf an pflegefreien Grabstätten steigt. Da ein Urnengrab weniger Fläche in Anspruch nimmt, als ein Sarggrab, wird insgesamt weniger Friedhofsfläche benötigt. (siehe Vorlage BV 2019 1127 „Friedhofsentwicklungsplanung Burgdorfer Friedhöfe – Schlussbericht“)

 

Daher ist für alle Friedhöfe die Konzentration der Bestattungen auf zentralen Flächen geplant, sodass langfristig die freiwerdenden Flächen nur noch extensiv gepflegt werden, um die Friedhöfe möglichst wirtschaftlich unterhalten zu können. Dies bedeutet eine langfristige Reduzierung der intensiv genutzten Flächen auf den einzelnen Friedhöfen um bis zu > 50 % (z. B. Schillerslage, Ramlingen-Ehlershausen, Sorgensen-Dachtmissen).

 

Das Büro Planrat hat die benötigten Flächen aufgrund der aktuellen Fallzahlen, unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung / Demographieberichtes, ermittelt. Damit ist gesichert, dass genügend Flächen vorhanden sind, um die Einwohner*innen des Ortsteiles beizusetzen. Und zudem stehen noch weitere Flächen zur Verfügung.

 

Deswegen wurde in den Sitzungen zur Friedhofsentwicklungsplanungen auch angesprochen, dass die Regelung von 1999 überprüft werden müsste. Dieses Thema sollte in einer Vorlage aufgegriffen werden.

 

III. Wirtschaftliche Betrachtung:

 

Eine Öffnung der Ortsteilfriedhöfe ist auch unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt zu betrachten. Die Betriebsabrechnung Bestattungswesen 2018 zeigt, dass der Kostendeckungsgrad 67,2 % beträgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszug:

 

Das Bestattungsverhalten hat sich aufgrund geänderter Lebensumstände (Familienmitglieder leben in verschiedenen Städten) sehr verändert. Pflegefreie/-arme Grabarten werden immer stärker nachgefragt.

Dies besonders auch für Urnenbeisetzungen, die weniger Fläche benötigen. (s. dazu auch beispielhafte Zahlen für Schillerslage unter I.) Die Burgdorfer Friedhöfe sind mit den pflegefreien Grabarten BaumOase, RuheHain und ZeitenInsel (alle für Urnenbestattungen) bereits auf einem zukunftsorientierten Weg.

 

Darüber hinaus gibt es alternative Bestattungsangebote zu den Friedhöfen vor Ort, wie z. B. den Friedwald in Uetze, Seebestattungen oder „Billigangebote“ für Bestattungen auf gemeindefremden Friedhöfen. Diese Angebote werden zum Teil massiv beworben und führen zu geringeren Belegungszahlen auf den städtischen Friedhöfen, was die Einnahmesituation belastet.

 

Daher stellt auch die Stadt Burgdorf die Angebote ihrer Friedhöfe mit Flyern, Führungen und einem modernen, umfangreichen Internetauftritt (www.burgdorfer-friedhoefe.de) zunehmend in der Öffentlichkeit und mit zeitgemäßen Mitteln dar.

 

Dies zeigt, dass derzeit bereits erhebliche Bemühungen erforderlich sind, die örtlichen Friedhöfe als Ort für Bestattungen im Bewusstsein zu halten, damit diese weiterhin die erste Wahl der Einwohner*innen bleiben.

 

 

IV. So könnte es in Zukunft aussehen:

 

Da die acht Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung geführt werden, sollte eine einheitliche Regelung für die Friedhöfe gefunden werden. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie z. B.

 

a)       Die bisherigen Regelungen bleiben bestehen.

  • Nur Einwohner*innen der Stadt Burgdorf dürfen auf den Burgdorfer Friedhöfen bestattet werden,
  • nur auf dem jeweiligen Orts-Friedhof.
  • Keine Satzungsänderung erforderlich.
  • Die Ausnahmeregelungen von 1999 gelten weiterhin.
  • Bei eindeutigen Fällen kann ggf. die Rücksprache mit dem Ortsvorsteher*innen/ Ortsbürgermeister*innen entfallen.

 

b)       Einwohner*innen der Stadt Burgdorf dürfen auf jedem der Burgdorfer Friedhöfe bestattet werden.

  • unabhängig von der Lage des Friedhofes (Einwohner*innen der Kernstadt auch auf einem Ortsteilfriedhof).
  • Ortsfremde (nicht in Burgdorf gemeldet) dürfen nur als Urne auf den Burgdorfer Friedhöfen beigesetzt werden, sofern die gewünschte Grabstättenart in ausreichender Zahl zur Verfügung steht. Es sei denn, der Verstorbene hat vorher in dem Ortsteil (lange) gelebt und ist in ein Seniorenheim verzogen (oder zur Pflege bei Angehörigen).
  • Eine Satzungsänderung ist erforderlich. Diese Änderung ist als Anlage 3 beigefügt.

 

c)       Freigabe aller Burgdorfer Friedhöfe für Urnenbeisetzungen (unabhängig vom Wohnort der Verstorbenen)

  • Eine Rücksprache mit dem/der Ortsvorsteher / Ortsbürgermeister*in muss nicht mehr erfolgen.
  • Sargbeisetzungen sind weiterhin an zu bestimmende Voraussetzungen gebunden.
  • Eine Satzungsänderung ist erforderlich.

 

d)      Freigabe der Burgdorfer Friedhöfe (Stadtfriedhof/Ortsteilfriedhöfe) sowohl für Urnen- als auch für Sargbeisetzungen, unabhängig davon, wo der Verstorbene gewohnt hat oder wer das Nutzungsrecht an der Grabstätte übernimmt.

  • Eine Satzungsänderung ist erforderlich.

 

e)    Neue Ausnahmeregelungen, die sich aus der Beratung heraus ergeben.

 

 

V. Nachbarkommunen:

 

In den Kommunen Burgwedel, Uetze, Lehrte, Sehnde, Isernhagen und Langenhagen gilt ebenfalls die Regelung, dass Einwohner der jeweiligen Stadt/Gemeinde bzw. diejenigen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, auf dem Friedhof beigesetzt werden dürfen. Die Bestattung Anderer bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommune.

 

Die Stadt Sehnde ergänzt zudem, dass die Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, der ihrem letzten amtlichen Wohnsitz am nächsten liegt. Wenn auf einem Friedhof Grabstätten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, kann die Stadt die Bestattung auf einem anderen Friedhof anordnen.

 

Die Gemeinde Isernhagen beschränkt die o.g. grundsätzliche Regelung dahingehend, dass die Verstorbenen auf dem zugehörigen Friedhof des Ortsteiles bestattet werden, in dem sie zuletzt gewohnt haben. Auch hier enthält die Satzung den Zusatz, dass wenn Grabstätten in nicht ausreichender Zahl vorhanden sind, ein anderer Friedhof zugeordnet werden kann.

 

VI. Vorschlag der Verwaltung:

 

Aus der Friedhofsentwicklungsplanung geht eindeutig hervor, dass auf den Burgdorfer Friedhöfen deutlich mehr Flächen zur Verfügung stehen als für die zu erwartenden Beisetzungen erforderlich sind. Daher werden Neuverkäufe von Grabstellen zukünftig auf sogenannte Kernflächen konzentriert, um den Eindruck „verödeter Friedhöfe (große Flächen mit nur noch einzelnen Gräbern) zu verhindern bei gleichzeitiger Reduzierung des Pflegeaufwandes. Vom Büro Planrat wurden daher Flächen herausgearbeitet, in denen nur noch auf vorhandenen (Familien)Grabstätten Beisetzungen erfolgen sollen (sog. Rückzugsflächen). Neue Grabstätten werden in diesen Flächen nicht mehr angeboten; dafür sind die „Kernflächen“ ausreichend. Damit soll durch eine Extensivierung der frei werdenden Flächen – z.B. in Form von Blumenwiesen - der Pflegeaufwand so reduziert werden, dass mittelfristig eine wirtschaftlichere Gebührenkalkulation möglich ist.

 

Somit sind auf jeden Fall ausreichend Grabflächen für die Burgdorfer Einwohner*innen vorhanden. Um diese Flächen optimal auszunutzen, sollte die Regelung von 1999 vor dem Hintergrund der veränderten Bedingungen angepasst werden.

 

Die Regelung in § 2 Absatz 2 der aktuellen Friedhofssatzung, dass „nur die in den Stadtteilen ansässigen Einwohner bestattet werden“ dürfen, soll angepasst werden. Und damit auch die Regelung von 1999 aufgehoben werden.

 

Auf diesem Wege ist gewährleistet, dass sich die Burgdorfer Einwohner*innen im Sterbefall auf einem beliebigen der Burgdorfer Friedhöfe beisetzen lassen können.

Zudem besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, auch Ortsfremde z. B. „als Urne“ auf den Burgdorfer Friedhöfen beizusetzen; u.a. im RuheHain auf dem Stadtfriedhof. Dazu ist ein Antrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen, in dem begründet wird, warum eine Beisetzung auf den Burgdorfer Friedhöfen erfolgen soll.

 

Sofern es gewünscht wird, kann in die Prüfung der jeweilige Ortsbürgermeister*in bzw. Ortsvorsteher*in einbezogen werden. Dies kann z. B. derart erfolgen, dass dieser per Email über eine Beisetzung informiert wird.

 

Dies erhöht die Konkurrenzfähigkeit der Burgdorfer Friedhöfe, da so die Ortsnähe als besonderer Vorteil gegenüber anderen Angeboten voll ausgenutzt werden kann. Dies verhindert Abwanderungen und trägt so – besonders auch für die Ortsteilfriedhöfe – dazu bei, die Friedhöfe auch für zukünftige Generationen attraktiv zu erhalten.

Dass es mit der neuen Regelung keine Einschränkungen mehr für Burgdorfer Einwohner*innen gibt, ist zudem bürgerfreundlich.

 

Seitens der Verwaltung wird daher die in Anlage 3 dargestellte Satzungsänderung vorgeschlagen, die auf der unter IV b) dargestellten Möglichkeit beruht.

 

 

 

Anlagen

Anlage 1:    Ausnahmen Beisetzungen Ortsfremder auf Ortsteilfriedhöfen

Anlage 2:    Beisetzungen auf den Friedhöfen Heeßel und Schillerslage

Anlage 2.1: Einebnungen und Grabneukauf

Anlage 3:    Vorschlag zur Satzungsänderung

 

 

 

(Pollehn)