Betreff
Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlagen
Vorlage
BV 2020 1314/1
Aktenzeichen
66.013.000-2020/001671
Art
M i t t e i l u n g
Referenzvorlage

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.


In den Vorberatungen zu der Beschlussvorlage BV 2020 1314 wurden an die Verwaltung die nachfolgenden Fragen herangetragen:

  1. Ist die Maßnahme auch bei einem Bezug von Ökostrom förderfähig?
  2. Wurde bei der Berechnung der CO2-Einsparung normaler oder grüner Strom zugrunde gelegt?
  3. Ist sichergestellt, dass die erforderliche CO2-Reduzierung von 50 % tatsächlich erzielt wird?

Zu Frage 1:

Es wurde beim Fördermittelgeber angefragt, ob der Bezug von Ökostrom Auswirkungen auf die Förderfähigkeit hat. Laut dem Projektträger Jülich werden alle Antragsteller gleichbehandelt. Es kommt nicht auf die Gesamt-Ökobilanz des jeweiligen Antragstellers an, sondern nur auf den Austausch der Fördergegenstände an sich. Die CO2-Einsparung errechnet sich für das einzelne Fördervorhaben unter Einbeziehung eines festen CO2-Koeffizienten. Der Bezug von Ökostrom hat daher keine Auswirkungen auf die Förderfähigkeit und die Maßnahme ist förderfähig.

Zu Frage 2:

Bei der Berechnung der CO2-Einsparung wurde der aktuellste CO2-Emissionsfaktor für den deutschen Strommix des Umweltbundesamtes von 0,401 kg/kWh zugrunde gelegt (Stand: Verbrauchsjahr 2019).

Die Treibhausgaseinsparungen werden beim Bezug von Ökostrom nur mittelbar erzielt, da der verbrauchte Ökostrom anderen Abnehmern nicht mehr zur Verfügung steht und daher mehr Strom aus anderen Energiequellen (z. B. durch Kohle- oder Gaskraftwerke) produziert werden muss. Mit der eingesparten Energie durch die modernisierten Straßenbeleuchtungsanlagen steht der nicht verbrauchte Ökostrom anderen Abnehmern zur Verfügung und muss nicht aus anderen Energiequellen produziert werden.

Zu Frage 3:

Die zu erneuernden Leuchten haben überwiegend eine Nennleistung von insgesamt 83 W (70 W zzgl. Zündgerät). Die neuen Leuchten werden bei Verbrauchswerten von ca. 11 W bis 34 W (je nach Straßentyp und Lichtpunkthöhe) liegen. Bereits hier wird die erforderliche CO2-Reduzierung von 50 % erreicht. Mit der Leistungsreduzierung in den Nachtstunden wird der Verbrauch nochmals reduziert. Somit ist sichergestellt, dass die für die Förderung erforderliche CO2-Reduzierung tatsächlich erzielt wird.

(Pollehn)