Betreff
5. Änderung des RROP 2016
Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung
Beteiligung der Stadt Burgdorf
Vorlage
M 2020 1380
Art
M i t t e i l u n g

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

 


Die Region Hannover hat mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 28 vom 16. Juli 2020 die 5. Änderung des RROP 2016 zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung eingeleitet und die Öffentlichkeit sowie die in diesen Belangen betroffenen öffentlichen Stellen über die allgemeinen Planungsabsichten unterrichtet.

Die Stadt Burgdorf wurde per E-Mail vom 23.07.2020 aufgefordert, Hinweise und Anregungen für die Erarbeitung des Änderungsentwurfs bis zum 25.09.2020 zu äußern sowie entsprechende Planungsgrundlagen (z. B. Gutachten, Untersuchungen, Fachpläne und Konzepte) vorzulegen. Darüber hinaus werden Auskünfte über beabsichtigte oder bereits eingeführte Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung erbeten, soweit diese Angaben die Planungsabsicht berühren. Des Weiteren wurde die Stadt Burgdorf in einem Anschreiben per E-Mail vom 03.08.2020 über die Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung (Scoping) informiert, welche gemäß § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen durchzuführen ist, sowie um Stellungnahme und Übersendung für die Erstellung des Umweltberichts relevante Informationsdaten (z. B. Gutachten, Untersuchungen, Fachpläne und Konzepte) bis zum 25.09.2020 gebeten. Aus diesem Anlass gibt die Stadt Burgdorf, jeweils zu den Planungsabsichten im Bereich Windenergie sowie zum Scoping im Rahmen des Umweltberichts, zwei Stellungnahmen an die Region Hannover ab. Die Stellungnahmen sind dieser Mitteilungsvorlage beigefügt.

Der Anlass der 5. Änderung ist das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 05.03.2019, in dem die Festlegungen zur Steuerung der Windenergienutzung (Konzentrationsplanung) im RROP 2016, Abschnitt 4.3.2. Ziffer 02, für unwirksam erklärt wurden. Aufgrund dessen ist die Region gefordert, in Anpassung an die Ziele des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 2017 (LROP), unverzüglich eine Neuplanung der Windenergienutzung im RROP vorzunehmen. Die Träger der Regionalplanung haben entsprechend der Planungsvorgabe des LROP für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in das RROP festzulegen (vgl. LROP 2017 Abschnitt 4.2 Ziffer 04 Satz 1).

Das Ziel der Region Hannover im Rahmen der 5. Änderung des RROP 2016 wird die Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung ohne Ausschlusswirkung sein. Bis zum OVG-Urteil vom 05.03.2019 waren im RROP 2016 Vorranggebiete Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung festgeschrieben, die eine Errichtung einer Windenergieanlage ausschließlich innerhalb dieser Vorranggebiete rechtlich ermöglichte. Mit der 5. Änderung und der Einführung von Vorranggebieten Windenergienutzung ohne Ausschlusswirkung wird einerseits die Planwirkung erzielt, dass für Windenergieanlagen Flächen gesichert werden, andererseits ist die Errichtung von Windenergieanlagen auch außerhalb der Vorranggebiete zulässig (=ohne Ausschluss), sofern dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist (vgl. §35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Diese Änderung führt zu einer höheren Steuerungsmöglichkeit auf der kommunalen Bauleitplanungsebene und beansprucht weniger Ressourcen, als eine Ausweisung von Vorranggebieten Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung. Städte und Gemeinden entscheiden selbst, ob für ihr jeweiliges Plangebiet eine Konzentrationsplanung für Windenergie im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgen soll. Dieser Aspekt kann, wie auch durch die gewonnene Möglichkeit der örtlichen Flächenanpassungen in geringerer Maßstabsgröße, zu einer höheren Akzeptanz führen.

Als Konsequenz der 5. Änderung des RROP 2016 besteht für die kommunale Bauleitplanung gemäß §1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht. Es sind (der Windenergie) keine entgegenstehenden Darstellungen im Flächennutzungsplan möglich, da die Ziele der Raumordnung, hier Vorranggebiete, zu beachten sind (§4 Abs. 1 Satz 3 ROG).

 

Auch verfolgt die Region Hannover mit der Neuauflage der Windenergieplanung Leitziele im Rahmen des Klimaschutzes: Durch die Schaffung einer schnelleren Mobilisierung von Flächenverfügbarkeiten für die Errichtung von Windenergieanlagen sowie durch eine höhere Rechts- und Planungssicherheit der Windenergieplanungen wird der Ausbau der Windenergie gefördert und das Erreichen der regionalpolitisch gesteckten Klimaschutzziele vorangetrieben.

Mit der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten der Region Hannover und der damit verbundenen Beteiligung erfolgt zunächst eine Abfrage des aktuellen Planungsstands, der Planungsabsichten und Anmerkungen zum Scoping im Rahmen des Umweltberichts. Dies ist den beiden angehängten Stellungnahmen zu entnehmen. Wesentliche Inhalte werden in zukünftigen Beteiligungsschritten seitens der Region Hannover fokussiert.

 

 

 

Anhang 1      Stellungnahme 5. Änderung RROP_Planungsabsicht

Anhang 2      Stellungnahme 5. Änderung RROP_Scoping.

 

 

Die im Anhang 1 bezeichnete Anlage (Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln zur Entwicklung eines Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes) basiert auf der
BV 2019 0993 und BV 2019 0993/1.

 

Die im Anhang 2 erwähnte „Zuwendungsrichtlinie Artenschutzgutachten“ ist dieser Mitteilungsvorlage als Anhang 3 beigefügt. Sie dient nur dem inhaltlichen Verständnis und ist nicht Bestandteil der Stellungnahme.

Aufgrund der Beteiligungsfrist zur Abgabe der Stellungnahme zur 5. Änderung des RROP 2016 bis zum 25.09.2020 werden die Ortsräte und Ortsvorsteher nachrichtlich informiert.

 

 

 

 

(Pollehn)