Betreff
Kindergartengebührensatzung
Vorlage
2009 0481
Aktenzeichen
1-51.1 Ben/mö
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.                  Der Jugendhilfeausschuss / Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Burgdorf, den nachstehend formulierten Beschluss zu fassen.

 

 

2.                  Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf. Die Satzung tritt zum 01.04.2009 in Kraft.

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf regelt von jeher im Absatz 2, dass das Essengeld durch den Verwaltungsausschuss der Stadt Burgdorf festgelegt wird. Im Zusammenhang mit einem Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht diese Regelung beanstandet und darauf hingewiesen, dass dazu eine Gebührenregelung in der Gebührensatzung und damit verbunden ein Ratsbeschluss erforderlich ist.

 

Aus diesem Grunde wird die anliegende Änderung zur Gebührensatzung zur Entscheidung vorgelegt. Die darin aufgeführten Essengeldbeträge in Höhe von 40,- bzw. 20,- € entsprechen der derzeit geltenden Regelung und fußen auf einem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 22.05.2007. Tatsächliche Auswirkungen auf die Gebührenzahler gibt es dadurch nicht.

 

Nicht geregelt ist bisher, welche Kinder aus dem Personenkreis nicht berufstätiger Eltern am Essen teilnehmen sollen. Nicht leistbar ist, dass alle Kinder uneingeschränkt am Mittagessen teilnehmen. Sonst werden die Kapazitäten in den Tagesstätten überschritten. Zudem würde das zu erheblichen zusätzlichen Belastungen führen. Deshalb wird in dem neu gefassten Absatz 2 der Gebührensatzung der Absatz 3 mit entsprechenden Regelungen eingefügt. Diese Regelungen entsprechen der bisherigen Praxis.

 

Weiterhin gibt es bei der Festsetzung der Betreuungsgebühren für einzelne Zeitstufen sowie bei der Kostenerstattung wegen Fehlzeiten immer wieder Probleme mit den Sorgeberechtigten.

 

Die Gebührenerhebung ist im § 1 Abs. 2 der Gebührensatzung geregelt. Diese Vorschrift enthielt einen Passus, wonach Belege nach Prüfung zurückgegeben werden. Das wurde zwischenzeitlich von der Rechnungsprüfung beanstandet. Aus diesem Grunde entfällt künftig dieser Satz.

 

Bei den Betreuungszeiten waren bisher nicht alle Zeitvarianten über die Gebührenstaffel definiert. Von daher soll den einzelnen Betreuungsarten eine jeweilige Gebührengruppe der Gebührenstaffel zugeordnet werden. Außerdem soll die Pflicht zur Teilnahme am Mittagessen definiert werden. Nur so ist bei allem Verständnis für flexible Regelungen eine geordnete Gebührenerhebung möglich. Damit ist auch eine angemessene Reaktion auf die häufig von den Sorgeberechtigten gestellte Frage: „Wo steht das ?“ möglich.

 

Von daher ist die bisher geübte Praxis, ggf. eine neue Zeitvariante der Gebührentabelle ohne weitere Definition zuzuordnen, nicht mehr machbar.

 

In den Gebührenstaffeln entfällt in den Kopfzeilen die Zeitangabe.

 

Die Regelungen für die Teilnahme am Mittagessen sind im § 3 der Änderungssatzung zusammengefasst.

 

Auch bei der Gebührenermäßigung gab es immer wieder Diskussionen. Von daher soll durch entsprechende Regelungen im § 4 der Änderungssatzung klargestellt werden, in welchen Fällen Gebühren ermäßigt werden.

 

Zu berücksichtigen ist, dass die Gebühren insgesamt nicht kostendeckend sind.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die seinerzeit im Jugendhilfeausschuss geführte Diskussion um die Veränderung des Essengeldes verwiesen. Hier gab es eine Absenkung mit dem Ziel, unbürokratisch eine pauschale Ermäßigung in den Gesamtbetrag einzuarbeiten. Auch hier ist eine entsprechende Definition der Satzung erforderlich.

 

Anlagen