Betreff
Leistung einer überplanmäßigen Auszahlung
Vorlage
M 2020 1347
Art
M i t t e i l u n g

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

In der Liebermannstraße wurden durch die Avacon Netz GmbH neue Leitungen verlegt. Nach der Leitungsverlegung ist eine Gehwegerneuerung zwingend notwendig. Da die Arbeiten der Avacon bereits durchgeführt werden und der Gehweg wiederherzustellen ist, bietet sich in diesem Zusammenhang die komplette Erneuerung des Gehweges an. Dadurch entfällt ein erhöhter Unterhaltungsaufwand an dem Gehweg. Da die Avacon bereits den Unterbau im Bereich der Leitungstrasse wiederherstellen muss, fallen für die Stadt Burgdorf zum jetzigen Zeitpunkt geringere Kosten an. Bei einer späteren Erneuerung des Gehweges würden die kompletten Kosten in Höhe von rd. 38.000 € zu Lasten der Stadt Burgdorf gehen. Von der Avacon werden jetzt die durch die Wiederherstellung des Gehweges notwendigen Unterbaumaßnahmen in Höhe von rd. 11.800 € übernommen. Der Stadt Burgdorf würden für die weiteren Maßnahmen Kosten in Höhe von 25.963,70 € bei dem Produktkonto 54100.787208 (Gehwegerneuerungen) entstehen. Da die Maßnahme bei Aufstellung des 1. Nachtragshaushalts nicht absehbar war, sind diese Mittel überplanmäßig bereitzustellen.

 

Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen über 10.000,00 € liegt beim Rat der Stadt Burgdorf. In dringenden Fällen, in denen die vorherige Zustimmung des Rates nicht eingeholt werden kann, entscheidet gem. § 117 Abs. 1 NKomVG i.V.m. § 89 NKomVG der Verwaltungs-ausschuss.

 

Kann in diesen Eilfällen des § 89 Satz 1 NKomVG und in anderen Fällen die vorherige Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht eingeholt werden und droht außerdem der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, trifft der Hauptverwaltungsbeamte die Entscheidung im Einvernehmen mit einer Vertreterin bzw. einem Vertreter nach § 81 Abs. 2 NKomVG. Der Rat sowie der VA sind nach § 89 S. 3 NKomVG hierüber unverzüglich zu unterrichten. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht erforderlich.

 

Herr Bürgermeister Pollehn hat gemeinsam mit dem 1. Stellv. Bürgermeister Paul dieser überplanmäßigen Auszahlung am 04.08.2020 zugestimmt.

 

Die Deckung ist durch entsprechende Minderauszahlungen bei dem Produktkonto 54501.787200 (Straßenbeleuchtung Neubau / Umbau) gewährleistet.

 

 

Die vorgenannten Maßnahmen stellen beitragspflichtige Maßnahmen i.S.d. § 6 NKAG i.V.m. § 2 der Straßenausbaubeitragssatzung dar. Für die Abrechnung wäre die Einholung eines Ratsbeschlusses zur Kostenspaltung und Abschnittsbildung erforderlich, da lediglich Teileinrichtungen betroffen sind und nur ein Teil der Liebermannstraße verbessert/erneuert wurde. Eine Abschnittsbildung ist nach der Rechtsprechung des Nieders. OVG nur dann zulässig, wenn absehbar wäre, dass in einem überschaubaren Zeitraum (höchstens 10 Jahre) der Ausbau der Liebermannstraße erfolgen soll. Dies ist derzeit nicht absehbar. Eine Abrechnung der Beiträge ist daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Pollehn)