Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.
In der Liebermannstraße wurden durch die Avacon Netz
GmbH neue Leitungen verlegt. Nach der Leitungsverlegung ist eine
Gehwegerneuerung zwingend notwendig. Da die Arbeiten der Avacon bereits
durchgeführt werden und der Gehweg wiederherzustellen ist, bietet sich in
diesem Zusammenhang die komplette Erneuerung des Gehweges an. Dadurch entfällt
ein erhöhter Unterhaltungsaufwand an dem Gehweg. Da die Avacon bereits den
Unterbau im Bereich der Leitungstrasse wiederherstellen muss, fallen für die
Stadt Burgdorf zum jetzigen Zeitpunkt geringere Kosten an. Bei einer späteren
Erneuerung des Gehweges würden die kompletten Kosten in Höhe von rd. 38.000 €
zu Lasten der Stadt Burgdorf gehen. Von der Avacon werden jetzt die durch die
Wiederherstellung des Gehweges notwendigen Unterbaumaßnahmen in Höhe von rd.
11.800 € übernommen. Der Stadt Burgdorf würden für die weiteren Maßnahmen
Kosten in Höhe von 25.963,70 € bei dem Produktkonto 54100.787208
(Gehwegerneuerungen) entstehen. Da die Maßnahme bei Aufstellung des 1. Nachtragshaushalts
nicht absehbar war, sind diese Mittel überplanmäßig bereitzustellen.
Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu
überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen über 10.000,00 € liegt beim Rat
der Stadt Burgdorf. In dringenden Fällen, in denen die vorherige Zustimmung des
Rates nicht eingeholt werden kann, entscheidet gem. § 117 Abs. 1 NKomVG i.V.m.
§ 89 NKomVG der Verwaltungs-ausschuss.
Kann in diesen Eilfällen des § 89 Satz 1 NKomVG und in
anderen Fällen die vorherige Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht
eingeholt werden und droht außerdem der Eintritt erheblicher Nachteile oder
Gefahren, trifft der Hauptverwaltungsbeamte die Entscheidung im Einvernehmen
mit einer Vertreterin bzw. einem Vertreter nach § 81 Abs. 2 NKomVG. Der Rat
sowie der VA sind nach § 89 S. 3 NKomVG hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
Herr Bürgermeister Pollehn hat gemeinsam mit dem 1.
Stellv. Bürgermeister Paul dieser überplanmäßigen Auszahlung am 04.08.2020 zugestimmt.
Die Deckung ist durch entsprechende Minderauszahlungen
bei dem Produktkonto 54501.787200 (Straßenbeleuchtung Neubau / Umbau)
gewährleistet.
Die vorgenannten Maßnahmen stellen beitragspflichtige
Maßnahmen i.S.d. § 6 NKAG i.V.m. § 2 der Straßenausbaubeitragssatzung dar. Für
die Abrechnung wäre die Einholung eines Ratsbeschlusses zur Kostenspaltung und
Abschnittsbildung erforderlich, da lediglich Teileinrichtungen betroffen sind
und nur ein Teil der Liebermannstraße verbessert/erneuert wurde. Eine
Abschnittsbildung ist nach der Rechtsprechung des Nieders. OVG nur dann
zulässig, wenn absehbar wäre, dass in einem überschaubaren Zeitraum (höchstens
10 Jahre) der Ausbau der Liebermannstraße erfolgen soll. Dies ist derzeit nicht
absehbar. Eine Abrechnung der Beiträge ist daher zum derzeitigen Zeitpunkt
nicht möglich.
(Pollehn)