Bezugsvorlage BV 2018 0763 Aufstellungsbeschluss
Bezugsvorlage BV 2020 1295 64. FNP-Änderung, Vorentwurf, frühzeitige Beteiligung
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Beschlussvorschlag:
Der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen zum Vorentwurf des
Bebauungsplans Nr. 0-11/5 „Uetzer Straße – Duderstädter Weg“ wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Begründung zum Vorentwurf des
Bebauungsplans Nr. 0-11/5 „Uetzer Straße – Duderstädter Weg“ und die noch
erforderlichen Gutachten (Schallgutachten) mit dem beauftragten Planungsbüro
und den weiteren Beteiligten (z.B. Vorhabenträger Acribo) endabzustimmen und im
Weiteren die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und
die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche
Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.
(Vor Beginn der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit werden die
Begründung und die Gutachten über eine Informationsvorlage auch an die
Ratsmitglieder übersandt.)
Sachverhalt:
Das Bauleitplanverfahren zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 0-11 „Uetzer Straße – Duderstädter Weg“ (Bebauungsplan Nr. 0-11/5) wurde mit dem Aufstellungsbeschluss des Verwaltungsausschusses am 11.12.2018 eingeleitet.
Vom Planungsbüro Lauterbach wurde zwischenzeitlich ein Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 0-11/5 ausgearbeitet. Gleichzeitig mit diesem wurden Anfang März 2020 von der Acribo vorgelegt:
- Vorentwurf der 64. FNP-Änderung (siehe Bezugsvorlage BV 2020 1295),
- Verkehrsgutachten zum B-Plan 0-11/5, erstellt von SHP Ingenieure,
- Schallgutachten zum B-Plan 0-11/5, erstellt vom Planungsbüro Lauterbach.
Die “Auswirkungsanalyse zur Erweiterung und Verlagerung von Einzelhandelsbetrieben in Burgdorf“, die ebenfalls eine wichtige Abwägungsgrundlage zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 0-11/5 darstellt, wurde bereits für den Antrag zur Änderung des RROP (Bezugsvorlage BV 2019 0927) erstellt.
Bisher konnten nicht alle Anfang März vorgelegten Unterlagen zum Bebauungsplan 0-11/5 zwischen der Verwaltung, dem Vorhabenträger Acribo und den beauftragten Planungs-/Gutachterbüros endabgestimmt werden. Schwerpunkt der Abstimmung waren in den letzten Wochen die Gutachten, die wesentliche Abwägungsgrundlagen für die Festsetzungen des Bebauungsplans sind, sowie die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen. Die Begründung des Bebauungsplans wurde zunächst aus zeitlichen Gründen zurückgestellt.
Als Anlage zu dieser Vorlage werden daher nur die abgestimmten Vorentwurfsfassungen der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 0-11/5 zur Beschlussfassung vorgelegt, um in der Sommerpause der Ratsgremien die Verfahrensschritte der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan 0-11/5 durchführen zu können.
Die Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans befindet sich, ebenso wie das Schallgutachten, noch im Abstimmungsprozess zwischen Verwaltung, Vorhabenträger und Planungsbüro. Vor Durchführung der Verfahrensschritte der frühzeitigen Beteiligung sollen die Begründung und das Schallgutachten noch fertiggestellt werden und den Ratsmitgliedern dann über eine Informationsvorlage spätestens vor Beginn der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nachgereicht werden. Das Verkehrsgutachten gehört ebenfalls zu den Unterlagen der frühzeitigen Beteiligung und wird Ihnen mit der Mitteilungsvorlage M 2020 1315 zur Kenntnis gegeben.
Für die Verfahrensschritte der frühzeitigen Beteiligung ist die Begründung nicht zwingend erforderlich aber sinnvoll, um den Zweck der Beteiligung, nämlich die Information und Anhörung der Betroffenen sowie die Sammlung von Abwägungsmaterial zu erreichen.[1]
Die Verwaltung empfiehlt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zuzustimmen, damit das Bauleitplanverfahren zügig fortgesetzt werden kann.
Anlage:
· Vorentwurf des Bebauungsplans 0-11/5, Planzeichnung mit Legende und textliche Festsetzungen, Stand 22.06.2020
[1] Grundsätzlich dient die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) der Unterrichtung
über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung. Zudem ist über Planungsalternativen zu informieren,
wenn für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes sich wesentlich
unterscheidende Lösungen in Betracht kommen - dies ist bei der vorliegenden
Investorenplanung eher nicht der Fall. Es ist der Öffentlichkeit Gelegenheit
zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) dient
zudem dazu, Äußerungen im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung einzuholen.
(Pollehn)