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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt, die Satzung für die Nutzung von
Notbetreuungsangeboten im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes innerhalb der
Stadt Burgdorf in der sich aus der Anlage der Vorlage BV 2020 1301 ergebenden
(und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit
Ratsbeschluss vom 21.04.2020 zur Vorlage BV 2020 1236/1 wurden die Eltern mit
Kindern in den Betreuungsformen Kindertagesstätten und Kindertagespflege von
der Gebührenzahlung in der Zeit der Betriebsuntersagung freigestellt. Auf eine
Gebührenzahlung für die Betreuung in einer Notgruppe wurde bisher verzichtet.
Nach
anfänglich geringfügiger Inanspruchnahme sind mittlerweile die Betreuungszahlen
kontinuierlich steigend.
Mit
dem am 09.06.2020 von Land Niedersachsen öffentlich kommunizierten Plan zur
weiteren Öffnung der Kinderbetreuung ist ab dem 22.06.2020 von einem
eingeschränkten Normalbetrieb auszugehen. Grundsätzlich soll ab diesem Datum
jedem Kind, welches vorher in einer Einrichtung betreut wurde, wieder eine
Betreuung in der KiTa angeboten werden. Je nach personellen, räumlichen und
organisatorischen Möglichkeiten je Einrichtung und dem Anmeldeverhalten der
Eltern ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt nahezu alle Kinder wieder
in die Betreuung aufgenommen werden. Aktuell zeichnet sich ab, dass auch dieser
Zustand vom Land jedoch nach wie vor als „Notbetreuungssituation“ geregelt wird
und somit nach den bestehenden Gebührensatzungen der Stadt Burgdorf eine
Gebührenerhebung nicht möglich ist.
Die
Höhe der jeweiligen Gebühr stellt einen Mittelwert aus den nach Einkommen
gestaffelten Gebührensätzen der regulären Gebührenerhebung dar und wurde auf
einen Stundensatz heruntergebrochen. Eltern, deren Kinder regulär von der
Gebührenpflicht befreit waren, müssen auch für die Inanspruchnahme von
Notbetreuung keine Gebühren zahlen.
Da in der Notbetreuung voraussichtlich auch künftig
ausschließlich nach tatsächlichem Bedarf betreut wird, ist eine Spitzabrechnung
der individuellen Betreuungszeit erforderlich. Die Abrechnung wird rückwirkend
monatsweise durchgeführt werden.
Neben den kommunalen Einrichtungen wurden bereits alle übrigen Träger von Kindertagesstätten in Burgdorf über eine mögliche Gebühreneinführung für die Notbetreuung unterrichtet. Alle Träger sind aufgefordert, bei Satzungserlass die entsprechenden Gebühren von den jeweiligen Sorgeberechtigten zu erheben.
(Pollehn)