Betreff
Satzung für die Nutzung von Notbetreuungsangeboten im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes innerhalb der Stadt Burgdorf
Vorlage
BV 2020 1301
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt, die Satzung für die Nutzung von Notbetreuungsangeboten im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes innerhalb der Stadt Burgdorf in der sich aus der Anlage der Vorlage BV 2020 1301 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.

      

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit Ratsbeschluss vom 21.04.2020 zur Vorlage BV 2020 1236/1 wurden die Eltern mit Kindern in den Betreuungsformen Kindertagesstätten und Kindertagespflege von der Gebührenzahlung in der Zeit der Betriebsuntersagung freigestellt. Auf eine Gebührenzahlung für die Betreuung in einer Notgruppe wurde bisher verzichtet.

 

Nach anfänglich geringfügiger Inanspruchnahme sind mittlerweile die Betreuungszahlen kontinuierlich steigend.

 

Mit dem am 09.06.2020 von Land Niedersachsen öffentlich kommunizierten Plan zur weiteren Öffnung der Kinderbetreuung ist ab dem 22.06.2020 von einem eingeschränkten Normalbetrieb auszugehen. Grundsätzlich soll ab diesem Datum jedem Kind, welches vorher in einer Einrichtung betreut wurde, wieder eine Betreuung in der KiTa angeboten werden. Je nach personellen, räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten je Einrichtung und dem Anmeldeverhalten der Eltern ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt nahezu alle Kinder wieder in die Betreuung aufgenommen werden. Aktuell zeichnet sich ab, dass auch dieser Zustand vom Land jedoch nach wie vor als „Notbetreuungssituation“ geregelt wird und somit nach den bestehenden Gebührensatzungen der Stadt Burgdorf eine Gebührenerhebung nicht möglich ist.

 

Die Höhe der jeweiligen Gebühr stellt einen Mittelwert aus den nach Einkommen gestaffelten Gebührensätzen der regulären Gebührenerhebung dar und wurde auf einen Stundensatz heruntergebrochen. Eltern, deren Kinder regulär von der Gebührenpflicht befreit waren, müssen auch für die Inanspruchnahme von Notbetreuung keine Gebühren zahlen.

 

Da in der Notbetreuung voraussichtlich auch künftig ausschließlich nach tatsächlichem Bedarf betreut wird, ist eine Spitzabrechnung der individuellen Betreuungszeit erforderlich. Die Abrechnung wird rückwirkend monatsweise durchgeführt werden.

 

Neben den kommunalen Einrichtungen wurden bereits alle übrigen Träger von Kindertagesstätten in Burgdorf über eine mögliche Gebühreneinführung für die Notbetreuung unterrichtet. Alle Träger sind aufgefordert, bei Satzungserlass die entsprechenden Gebühren von den jeweiligen Sorgeberechtigten zu erheben.

 

 

(Pollehn)