Betreff
Änderung der Hebesatzsatzung
Vorlage
BV 2020 1278
Aktenzeichen
20
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burgdorf (Hebesatzsatzung) in der sich aus der Anlage 1 der Vorlage BV 2020 1278 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.

 

 

     

 

Sachverhalt und Begründung:

 

 

Mit der vom Rat der Stadt Burgdorf am 14.12.2017 beschlossenen 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burgdorf (Hebesatzsatzung) wurden die Hebesätze für die Realsteuern ab dem Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:

 

1.

Grundsteuer

 

1.1

Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

490 v. H.

1.2

Für die Grundstücke (Grundsteuer B)

490 v. H.

2.

Gewerbesteuer

470 v. H.

 

Aufgrund der extrem angespannten Haushaltslage der Stadt Burgdorf ist eine Erhöhung des Hebesatzes ab dem Haushaltsjahr 2021 für die Grundsteuer B m. E. zwingend erforderlich:

 

Folgende neue Hebesätze werden vorgeschlagen:

 

1.

Grundsteuer

 

1.1

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

490 v. H.

1.2

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

580 v. H.

2.

Gewerbesteuer

470 v. H.

 

Die Anhebung bei der Grundsteuer B um 90 Prozentpunkte entspricht einer relativen Steigerung um 18,37 %.

 

Durch den als Anlage beigefügten Entwurf einer 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze vom 28.05.2020 ergeben sich unter Berücksichtigung der derzeitigen Veranlagungsgrundlagen sowie entsprechender Schätzungen folgende Mehreinnahmen gegenüber den bisherigen geplanten Einnahmen ab dem Jahr 2021:

 

 

 

 

 

1.

Grundsteuer B

=

1.060.000,00 € (neuer Ansatz: 6.815.000 €)

.

 

 

 

 

Bei der Grundsteuer führt die Erhöhung der Hebesätze ab 01.01.2021 zu Mehrerträgen, die für die Folgejahre gleich bleiben bzw. sich durch Neubauten erhöhen.

 

 

Anlage

Entwurf einer 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burgdorf (Hebesatzsatzung) vom 28.05.2020

    

 

(Pollehn)