Betreff
Freistellung eines zweiten Personalratsmitgliedes
Vorlage
BV 2020 1245
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Ein Beschlussvorschlag wird entsprechend dem Beratungsstand formuliert.      

 

In Vertretung

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 Nds. Personalvertretungsgesetz (NPersVG) sind Mitglieder des Personalrates auf Antrag des Personalrates von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

Die Größenordnung der Freistellung ergibt sich aus Satz 3, wonach in Dienststellen von 250 bis 550 Beschäftigten in der Regel 1 Mitglied und von 551 bis 900 Beschäftigten in der Regel 2 Mitglieder freizustellen sind.

Mit der Formulierung „in der Regel“ ermöglicht § 39 Abs. 3 Satz 3 NPersVG ein Ermessen hinsichtlich eines „fließenden“ Übergangs in eine zweite Freistellung.

 

Derzeit enthält der Stellenplan eine Planstelle für die Personalratsfreistellung, die aktuell vom Vorsitzenden des Personalrates in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus ist ein weiteres Mitglied des Personalrates mit 15 Stunden wöchentlich bis zum 31.05.2020 von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Diese Freistellung wurde zunächst über nicht besetzte Stellenanteile aus Teilzeittätigkeiten gewährt.

Eine entsprechende weitere Planstelle der Entgeltgruppe 9b TVöD für die zweite Freistellung wird über den nächsten (Nachtrags-) Stellenplan vorgeschlagen. Ausgehend von der Erfahrungsstufe 3 ergeben sich jährliche Personalkosten in Höhe von rd. 57.500 Euro für Vollzeit. Die tatsächlichen Personalkosten ergeben sich dann aus der individuellen Eingruppierung der künftig freigestellten Kraft.

 

Mit Schreiben vom 26.03.2020 beantragt der Personalrat, zu sofort 30 Wochenstunden Freistellung und zum 01.07.2020 die Aufstockung der Stunden zu einer zweiten vollen Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit.

 

Mit Stand vom 31.03.2020 liegt die Beschäftigtenzahl bei 504.

 

Zur Erläuterung der Zahlendifferenz in Bezug auf die ermittelte Beschäftigtenzahl mit Stand 31.03.2020 im Vergleich zur Zahl in der letzten Beschlussvorlage im Sommer 2019 wird zum besseren Verständnis Folgendes ausgeführt:

 

In der Vorlage BV 2019 1011/1 wurde von 520 Beschäftigten ausgegangen. Diese Zahl ist auch korrekt, wenn man ausnahmslos alle derzeit im Personalabrechnungsverfahren aktiven Abrechnungsfälle zu Grunde legt. Hierbei wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass die Zählgrundlage für die Berechnung der in § 39 Abs. 3 Satz 3 NPersVG genannten „in der Regel“ Beschäftigten einer Dienststelle nicht gleichzusetzen ist mit den Personalfällen, die im Abrechnungsverfahren erfasst sind.

 

Unter Anderem konkretisiert Dembowski in seinem Kommentar zum NPersVG hierzu, dass zu den „in der Regel“ Beschäftigten z. B. NICHT gehören: Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, in unbezahltem Sonderurlaub, in befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente, Aushilfen und Springerkräfte, die lediglich auf Abruf tätig werden, wenn jemand ausfällt. Diese Personen gehören nicht zu den „in der Regel“ Beschäftigten und werden daher nicht mitgezählt.

 

Durch anstehende Stellenbesetzungen aufgrund von Vakanzen und neu geschaffenen Stellen sowie den Nachtrag zum Stellenplan wird die Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten erwartungsgemäß weiter ansteigen. Sie könnte zum Jahreswechsel 2020/2021 bei ca. 520 liegen.

 

Es ist zu entscheiden, ob der Personalrat bereits vor dem Erreichen von 551 Beschäftigten die zweite Freistellung, wie beantragt, in Anspruch nehmen kann, möglicherweise zunächst in Teilzeit und/oder (später) in Vollzeit.    

 

(Kugel)