Betreff
Gewerbesteuer - Stundung der Zahlungen zum Hebetermin 15. Mai 2020 - Antrag gemäß Geschäftsordnung der CDU/FPD-Gruppe im Rat der Stadt Burgdorf vom 27.03.2020 -
Vorlage
M 2020 1237/2
Art
M i t t e i l u n g
Referenzvorlage

Nachfolgende Mitteilung zum Antrag der CDU/FDP-Gruppe gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

I Zuständigkeit

 

Mit Beschluss vom 18.10.2012 hat der Rat der Stadt Burgdorf die Richtlinie des Rates nach § 58  Abs. 1 NKomVG über die Geschäfte der laufenden Verwaltung beschlossen. Danach sind Stundungen in unbegrenzter Höhe als Geschäft der laufenden Verwaltung deklariert worden, so dass der Bürgermeister für Stundungen grundsätzlich zuständig ist.

 

Gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG beschließt der Rat über Angelegenheiten für die u. a. nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG (Geschäfte der laufenden Verwaltung) der Bürgermeister zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. Soweit der Antrag der CDU/FDP-Gruppe vom 27.03.2020 (Änderungsantrag vom 02.04.2020) eine Mehrheit und damit eine Zustimmung findet, ist konkludent festzustellen, dass sich für den Einzelfall (hier: Stundung der Gewerbesteuerzahlungen zum Hebetermin 15. Mai 2020) der Rat die Beschlussfassung vorbehalten hat.

 


II Berichtswesen

 

Gleichzeitig wurde mit dem Antrag ausgeführt, dass künftig bei der Gewerbesteuer ab einem Stundungsbetrag in Höhe von mind. 10.000 € dem Verwaltungsausschuss hierüber zu berichten ist. Hier bietet sich m.E. an, das vorhandene Berichtswesen zu nutzen und um die Stundung von Gewerbesteuern zu erweitern.

 

Ich empfehle, eine solche Regelung für das Haushaltsjahr 2020 zu beschließen.

 

III Empfehlungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (MI)

 

Mit Schreiben vom 25.03.2020 hat der MI Empfehlungen zu Stundungen kommunaler Steuern, insbesondere bei der Gewerbesteuer an alle niedersächsischen Kommunen herausgegeben.

 

Für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige kann bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Antrag auf Stundung von Gewerbesteuern gestellt werden. Dieses gilt sowohl für fällige oder noch fällig werdende Gewerbesteuern. Die Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.

 

Ebenfalls können die Steuerpflichtigen Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer stellen.

 

Weiter wird empfohlen, bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder noch fälligen Gewerbesteuern abzusehen, wenn bekannt ist, dass der/die Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Auch hier gilt, Säumniszuschläge können erlassen werden.

 

IV Vorgehen bei der Stadt Burgdorf

 

Auf der Internetseite der Stadt Burgdorf wurde ein Antragsvordruck auf Stundung für die Steuerpflichtigen eingestellt. Es besteht auch die Möglichkeit, den Antrag formlos zu stellen.

 

Durch die Abteilung Finanzen und Steuern werden die Anträge zeitnah bearbeitet. Dabei wird der Kontakt mit dem/der Steuerpflichtigen bzw. deren/dessen Steuerberatung gesucht, wenn statt einer Stundung gleich ein Änderungsantrag auf Neufestsetzung (Anpassung) der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu empfehlen ist.

 

Dieses Vorgehen hat sich bewährt. Durch die Neufestsetzungen der Vorauszahlungen kann sichergestellt werden, dass die Zahlen für die Gesamtvorauszahlungen für die Stadt Burgdorf realistisch sind. Zeitnah liegt damit auch eine Tendenz vor, in welcher Höhe in 2020 die Gewerbesteuereinnahme zu erwarten ist. Es zeigt sich bereits, dass insbesondere die Steuerberater dieses Vorgehen begrüßen.

 

Mit Stand vom 06.04. liegen mir rd. 15 Anträge auf Stundung von Gewerbesteuern sowie 15 Anträge auf Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen vor. Ich gehe davon aus, dass die Zahl der Anträge in den nächsten Tagen und Wochen steigen wird.

 

In der Stadtkasse sind derzeit knapp 50 Forderungen offen, die nunmehr in die Mahnung oder Vollstreckung laufen sollten. Hier erfolgt zunächst ein Abgleich mit den vorliegenden  Anträgen. Auch hier werde ich den Empfehlungen des MI folgen und auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, wenn mir bekannt ist, dass die Steuerpflichtigen unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind.

 

 

In Vertretung

 

 

 

(Kugel)