Beschlussvorschlag:

 

 

1)   Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt, die 10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf vom 01.08.2018 in der sich aus der Anlage der Vorlage BV 2020 1236/1 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.

 

2)   Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt, die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Burgdorf über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege – Kindertagespflegesatzung - vom 01.08.2018 in der sich aus der Anlage der Vorlage BV 2020 1236/1 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.

 

3)   Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt, dass die mit den Satzungsänderungen geregelte Gebührenfreistellung im selben Rahmen und Umfang auch für Kinder gelten soll, die eine Einrichtung in freier Trägerschaft im Stadtgebiet besuchen. Die Stadt Burgdorf sichert den Freien Trägern eine Übernahme des Einnahmeausfalls analog zu den Maßgaben des Satzungsrechts zu.

 

 

 

(Pollehn)

Sachverhalt und Begründung

 

Mit Weisung vom 13.03.2020 hat das Niedersächsische Kultusministerium die zuständigen Behörden fachaufsichtlich angewiesen, u.a. den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und der nach § 43 Abs. 1 des SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtungen der Kindertagespflege mit Wirkung vom 16.03.2020 zu untersagen. Dem ist die Region Hannover mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung nachgekommen, sodass alle kommunalen Einrichtungen und Einrichtungen der freien Träger sowie die Kindertagespflege ab dem 16.03.2020 geschlossen wurden. Die Schließung ist derzeit bis zum 18.04.2020 (einschließlich) befristet.

 

Gleichzeit wurde eine Notbetreuung unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Einstellungsverfügung ausgenommen.

 

Grundsätzlich werden damit in dem oben genannten Zeitraum keine Kinder mehr in den Einrichtungen und den Kindertagespflegestellen in der Stadt Burgdorf betreut. Gleichzeitig wird für einige Ausnahmefälle eine Notbetreuung organisiert. Die Notplätze werden nach aktuellem Anmeldestand lediglich in geringem Maß in Anspruch genommen, was von einem sehr verantwortungsvollen und bewussten Umgang der Eltern mit der aktuellen gesellschaftlichen Situation zeugt. Aus vielen persönlichen Gesprächen mit den Eltern entsteht der Eindruck, dass sehr viele Eltern die Grenzen des persönlich Machbaren ausschöpfen, um eine private Betreuung ihrer Kinder zu organisieren. Gleichzeitig wurde in vielen Anfragen aus der Elternschaft der Wunsch formuliert, in der aktuellen Situation von der grundsätzlich weiterhin bestehenden Gebührenpflicht befreit zu werden.

 

Vielen Sorgeberechtigten drohen aufgrund der derzeitigen Situation Gehaltseinbußen, Kurzarbeit, Verlust des Arbeitsplatzes und/oder unbezahlter Urlaub. Aufgrund der sozialen Verantwortung auch der Kommune scheint es geboten, den Sorgeberechtigten die satzungsgemäßen Gebühren für die Betreuung und das Entgelt für die Verpflegung monatsweise aus Gründen der Kulanz zu erlassen, so lange die Stadt Burgdorf durch Allgemeinverfügungen der Region oder ggfs. Anordnungen anderer Behörden daran gehindert wird, die kommunalen Einrichtungen zu betreiben. Gleiches gilt im Übrigen für die Einrichtungen der Freien Träger und die Kindertagespflege.

 

Mit der als Anlage 1 anliegenden 10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf wird folgende Regelung über eine Gebührenfreistellung für die städtischen Kindertagesstätten vorgeschlagen (geänderte Regelungen sind fett gekennzeichnet):

 

§ 3

Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tage der Aufnahme in einer Tageseinrichtung für Kinder. Für Aufnahmen nach dem 15. des Monats ist die halbe Monatsgebühr zu entrichten.

 

(2) Die Gebühren sind bis zum 10. eines jeden laufenden Betreuungsmonats fällig. Bei erstmaliger Aufnahme kann durch Bescheid ein abweichender Fälligkeitstermin festgelegt werden.

 

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

(4) Eine Reduzierung der Betreuungsgebühr kann beantragt werden, wenn das Kind aufgrund einer Erkrankung oder eines Kuraufenthalts von mehr als 4 Wochen die Kindertagesstätte nicht besuchen kann. Die Dauer der Erkrankung oder des Kuraufenthalts ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die monatliche Betreuungsgebühr wird in diesem Fall um die Hälfte ermäßigt.

 

(5) Notwendige vorübergehende Schließungen der Einrichtungen führen grundsätzlich zu keiner Gebührenkürzung.

 

(6) Gebühren werden monatsweise nicht erhoben, wenn die Stadt Burgdorf durch Allgemeinverfügungen der Region Hannover oder eine bundes- oder landesrechtliche Regelung gehindert ist, die kommunalen Einrichtungen zu betreiben. Dies gilt je Monat, in dem die Schließung nicht nur kurzfristig vorgenommen wird.

 

(7) Scheidet ein Kind nach fristgerechter Abmeldung aus der Betreuung aus, so endet

die Gebührenpflicht mit dem Ende des Austrittsmonats. Bei begründetem Austritt

vor dem 15. eines Monats wird die halbe Gebühr erhoben.

 

 

Mit der als Anlage 2 anliegenden 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Burgdorf über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege – Kindertagespflegesatzung - wird folgende Regelung über eine Gebührenfreistellung für die Kindertagespflege vorgeschlagen (geänderte Regelungen sind fett gekennzeichnet):

 

§ 7

Erhebung und Fälligkeit des Kostenbeitrages

 

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach §§ 23 und 24 SGB VIII wird ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag in pauschalierter Form erhoben. Der Kostenbeitrag wird als Monatsbeitrag erhoben und durch Bescheid festgesetzt. Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrags richtet sich nach Anlage 1. Im Bescheid kann bestimmt werden, dass dieser auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Kostenbeitragsschuldner/s nicht ändern.

 

(2) Kinder, die über das dritte Lebensjahr hinaus bis zu 8 Stunden täglich in der Kindertagespflege betreut werden, sind beitragsbefreit. Wird eine durchschnittliche tägliche Betreuungszeit von 8 Stunden überschritten, ist für die darüber hinausgehende Betreuungszeit ein Kostenbeitrag zu entrichten. Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrags richtet sich nach Anlage 2. Wird das Kindertagespflegangebot ergänzend als Randzeitenbetreuung zum Kindertageseinrichtungsangebot in Anspruch genommen, sind die Betreuungszeiten beider Betreuungsformen zusammenzurechnen. Die Gebührenerhebung für die Bereuungszeit, die acht Stunden übersteigt, richtet sich nach dieser Satzung.

 

(3) Werden Geschwisterkinder zeitgleich in einer Kindertagespflege oder in einer Tageseinrichtung für Kinder (§ 22 ff. SGB VIII) betreut, so ermäßigt sich die Gebühr beim 2. Kind um 50 % und ab dem 3. Kind um 100 %. Für die Rangfolge des Kindes ist dessen Alter maßgebend, wobei das älteste betreute Kind als 1. Kind gilt.

 

(4) Die Kostenbeitragspflicht besteht auch bei Unterbrechung der Kindertagespflege, z.B. durch Krankheit oder Urlaub der Kindertagespflegeperson oder des betreuten Kindes.

 

(5) Eine Reduzierung des Kostenbeitrages kann beantragt werden, wenn das Kind aufgrund einer Erkrankung oder eines Kuraufenthalts von mehr als 4 Wochen die Kindertagespflege nicht besuchen kann. Die Dauer der Erkrankung oder des Kuraufenthalts ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Der monatliche Kostenbeitrag wird in diesem Fall um die Hälfte ermäßigt.

 

(6) Der Kostenbeitrag wird monatsweise nicht erhoben, wenn die Kindertagespflegestelle durch Allgemeinverfügungen der Region Hannover oder eine bundes- oder landesrechtliche Regelung gehindert ist, Kinder zu betreuen. Dies gilt je Monat, in dem die Schließung nicht nur kurzfristig eintritt.

 

(7) Die Eingewöhnungszeit wird als Betreuungsbeginn definiert. Der Kostenbeitrag der

Eltern ist in der Eingewöhnungszeit in voller und beschiedener Höhe zu entrichten.

 

(8) Entsteht oder endet die Kostenbeitragspflicht im Laufe eines Monats, errechnet sich

der Beitrag taggenau. Je geleisteter Betreuungsstunde ist ein Kostenbeitrag in Höhe

von 1,95 € zu leisten.

 

(9) Der Kostenbeitrag ist bis zum 10. eines jeden laufenden Betreuungsmonats fällig.

Bei erstmaliger Aufnahme kann durch Bescheid ein abweichender Fälligkeitstermin

festgelegt werden.