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Beschlussvorschlag:
1. In der Stadt Burgdorf werden weiterhin (einmalige)
Straßenausbaubeiträge nach § 6 Nieders. Kommunalabgabengesetz (NKAG) erhoben.
Es erfolgt keine Abschaffung der Straßenausbaubeiträge.
2. Ergänzende Bestimmungen für Beiträge für Verkehrsanlagen gemäß § 6 b
NKAG werden in die Straßenausbaubeitragssatzung eingearbeitet (Anlage 3).
Die entsprechende Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung, wie in Anlage 5
dargestellt, wird beschlossen.
3. Der Antrag der FDP vom 27.07.2018 (Vorlage A 2018 0654) sowie der
Antrag von Herrn Fleischmann vom 15.08.2018 (Vorlage A 2018 0665) werden abgelehnt.
Sachverhalt und Begründung:
Bereits seit Ende 2017 wird auch in der Stadt Burgdorf über die Finanzierung von straßenbaulichen Maßnahmen diskutiert. Eine Übersicht der Bezugsvorlagen (Anfragen, Anträge und Mitteilungsvorlagen) ist als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt.
Durch die Rundschreiben der Kommunalaufsicht (siehe Mitteilungsvorlagen) wird deutlich, dass eine Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nur unter Berücksichtigung gewisser Voraussetzungen möglich ist. Die finanzielle Situation der jeweiligen Kommune ist dabei insbesondere zu berücksichtigen. Mit Blick auf den Haushalt der Stadt Burgdorf wird deutlich, dass eine Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nicht in Betracht kommt bzw. mit großer Wahrscheinlichkeit von der Kommunalaufsicht beanstandet werden würde.
Mit der Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), können Kommunen ihre Straßenausbaubeitragssatzungen jedoch zugunsten der Beitragspflichtigen anpassen.
Aus den bisherigen Diskussionen ist ersichtlich geworden, dass die Beibehaltung der (einmaligen) Straßenausbaubeiträge in Burgdorf favorisiert wird. Allerdings unter der Bedingung, dass für die Beitragszahlungspflichtigen Vergünstigungen in die Straßenausbaubeitragssatzung aufgenommen werden, die nunmehr laut NKAG möglich sind. U.a. soll dies in Form von vereinfachten Stundungsvoraussetzungen erfolgen bzw. sollen Fördergelder von Dritten auf den beitragsfähigen Anteil angerechnet werden und nicht mehr nur der Stadt zugutekommen.
In der Anlage 2 sind die ergänzenden Bestimmungen des § 6b NKAG der aktuellen Regelungen bei der Stadt Burgdorf gegenübergestellt.
Die gewünschten Anpassungen wurden in die bestehende Straßenausbaubeitragssatzung eingearbeitet; die Änderungen sind in der Anlage 3 dargestellt.
Nach § 6b Abs. 4 NKAG ist eine Verrentung des Beitrages auf Antrag möglich. Zur Ausübung des eingeräumten „Ermessens“ sollte noch eine Verwaltungsrichtlinie aufgestellt werden. Diese wird derzeit erarbeitet.
Die FDP hat mit Antrag vom 17.08.2019 (Vorlage A 2019 1015) die Aufstellung eines Straßenkatasters angeregt. Dieser Antrag wurde bisher vertagt, bis über die Straßenausbaubeiträge entschieden ist.
Dieser Antrag kann nunmehr weiterverfolgt werden. Zunächst ist abzuklären, welche Inhalte in das Straßenkataster aufgenommen werden sollen. Haushaltsmittel könnten dann für den Haushalt 2021/2022 angemeldet werden.
Der Nieders. Städtetag hat eine Umfrage zum Thema Straßenausbaubeiträge durchgeführt. Das Ergebnis dieser Umfrage ist als Anlage 4 beigefügt.
Anlagen
- Bezugsvorlagen zum Thema „Finanzierung von straßenbaulichen Maßnahmen“
- Gegenüberstellung Neuregelung des § 6b NKAG zur Straßenausbaubeitragssatzung
- Gegenüberstellung derzeitige Satzung / Satzungsänderung
- Umfrage des Nieders. Städtetages zum Thema Straßenausbaubeiträge
- Änderungssatzung
(Pollehn)