Betreff
Einführung eines kostenlosen Kurzzeitparkens mit Hilfe der "Parksanduhr"; Antrag der CDU/FDP- Gruppe vom 06.11.2019
Vorlage
A 2019 1103/1
Aktenzeichen
32.088.
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt, den Antrag der CDU/FDP-Gruppe vom 06.11.2019 zur Einführung eines kostenlosen Kurzzeitparkens mit Hilfe der „Parksanduhr“ abzulehnen.

 

      

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Ausführungen vom Antwortschreiben vom 06.06.2019 auf die Anfrage „Kurzzeitparken mit einer Sanduhr – Eine gute Idee?“ vom 16.05.2019 haben weiterhin Bestand.

 

Die Stadt Burgdorf nimmt die Überwachung des ruhenden Verkehrs im übertragenen Wirkungskreis wahr, sodass die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden müssen. 

 

Gem. Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) darf die (Stadt-)Verwaltung nur tätig werden, wenn sie dazu durch Gesetz ermächtigt worden ist (sog. Vorbehalt des Gesetzes).

 

Zur Überwachung der Parkzeit sind in § 13 Straßenverkehrsordnung (StVO) folgende Einrichtungen und Vorrichtungen vorgesehen:

 

·         Parkuhren,

·         Parkscheinautomaten,

·         Parkscheibe (gem. Bild 318) sowie

·         elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone.

 

Insofern kennt die Straßenverkehrsordnung die „Parksanduhr“ nicht, sodass diese als nicht zulässiges Mittel für die Parkraumbewirtschaftung gilt; es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage.

 

Straßenverkehrsrecht ist Bundesrecht, sodass das Land Niedersachsen keine ergänzenden Verkehrsregeln treffen darf. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) bestimmt zu § 1:

 

Landesrecht über den Straßenverkehr ist unzulässig (Artikel 72 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 74 Nummer 22 des Grundgesetzes). Für örtliche Verkehrsregeln bleibt nur im Rahmen der StVO Raum.

 

Daher kann die Stadt Burgdorf keine Vorschriften in einer kommunalen Satzung oder Verordnung über die Zulässigkeit des Haltens oder Parkens erlassen. Diese Kompetenz besitzt die Stadt Burgdorf nur außerhalb des Geltungsbereichs der StVO, z.B. auf Privatflächen.

 

Folgerichtig ist die Stadt Burgdorf nicht berechtigt, eine „Parksanduhr“ für die Parkraumbewirtschaftung einzurichten bzw. mittels der Parkgebührenordnung zu legitimieren.

 

Gem. § 49 StVO handelt im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetzes ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift über

 

[…]

 

13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2 [StVO],

 

[…]

 

verstößt.

 

Um den Vorwurf des Parkverstoßes entfallen zu lassen, müsste die „Parksanduhr“ von § 13 StVO erfasst sein. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber bis dato kein Gebrauch gemacht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedes Wort in einem Gesetzestext bewusst gewählt wurde, um genau zu beschreiben, welche konkreten Fälle von der Norm (hier § 13 StVO) umfasst werden sollen.

 

Folglich liege eine Ordnungswidrigkeit bei der Verwendung der Parksanduhr vor. Bei der Ahnung von Ordnungswidrigkeiten ist der Stadtverwaltung Ermessen eingeräumt, welches sie nach § 47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auszuüben hat. 

 

Nach § 47 Abs. 1 S. 1 OWiG liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitäts- oder Zweckmäßigkeitsprinzip). Von einer Verfolgung kann in der Regel abgesehen werden, wenn in atypischen Fällen kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit besteht. In diesen Fällen kommt u.a. eine (mündliche) Belehrung, ein Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht (vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 OWiG).

 

Die Parkraumbewirtschaftung befindet sich im Spannungsfeld unterschiedlich gelagerter öffentlicher und privater Interessen.

 

Durch die Nutzung einer Parksanduhr wird kein Lerneffekt bei den Betroffenen angestrebt bzw. erzielt, sondern es wird eine reine Gebührenentlastung für die privaten Parkraumnutzer herbeigeführt (private Interessen). Die öffentlichen Interessen liegen in der Parkraumbewirtschaftung als solches. Diese „Einnahmen“ tragen zur Ergebnisverbesserung bei. Folgende Erträge konnten in den vergangenen zwei Jahren erwirtschaftet werden:

 

2018: 195.964,75 €

2019: 206.169,45 €

 

Die Einführung des Parkens mit Sanduhr würde nach ersten Schätzungen der Fachabteilung einen Einnahmeverlust von rd. 25% herbeiführen. Mithin wären mit Mindereinnahmen von rd. 50.000, -- €/jährlich zu rechnen. Diesem Einnahmeverlust gegenübergestellt würden sich die (Personal-)Ausgaben nicht verringern, da weiterhin eine Parkraumüberwachung, inkl. Kontrolle der Sanduhren, erforderlich wäre.

 

Folgerichtig wäre das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten höher zu bewerten, da das Privatinteresse mit keiner schützenswerten Rechtsposition zu belegen wäre, die ein Absehen von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erfordern würde.     

 

Ferner bleibt festzustellen, dass die Intention des Gesetzgebers grundsätzlich umzusetzen ist. Der Sinn und Zweck dieser Ermächtigung liegt nicht darin, auf eine pauschale Ermessensausübung zu verzichten bzw. die Ermessenausübung dahingehend zu nutzen, um wiederkehrende „Verstöße“ nicht zu ahnden. Auch die „generelle“ Ermessensausübung ist an die gesetzlichen Zielvorstellungen gebunden. Wenn sich die Stadtverwaltung Burgdorf nicht an diese rechtlichen Bedingungen hält, handelt sie „ermessensfehlerhaft“ und damit rechtswidrig.       

 

Zusammenfassend wäre es verfehlt, als Stadt(-verwaltung) Burgdorf zu rechtswidrigen Handlungen (Tun oder Unterlassen; hier: Nutzung der Parksanduhr) aufzurufen, die Parksanduhr im (Innenstadt-)Gebiet der Stadt Burgdorf anzubieten und auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zu verzichten. 

 

Die Rechtsauffassung der Stadtverwaltung wurde von der Straßenverkehrsbehörde der Region Hannover bestätigt.

 

Abschließend bleibt der Hinweis, dass der Stadtmarketing Burgdorf e.V. (SMB) bereits eine Parkgebührenerstattung initiiert hat. Bei rd. 25 teilnehmenden Geschäften erhalten Kunden bei einem Einkauf ab 15, -- € gegen Vorlage des Parkausweises Parkgebühren in Höhe von 0,50 Cent erstattet. Insofern kann unter den o.g. Bedingungen 30 Minuten kostenlos geparkt werden. Die Geschäfte sind mit einem Aufkleber „P-Gebühren – Einlösung hier“ gekennzeichnet.   

 

(Pollehn)