Betreff
Bildung eines Stadtentwicklungsausschusses; hier: Verteilung der Ausschussvorsitze und Benennung der/des Vorsitzenden
Bezugsvorlage: 2008 0442
Vorlage
2008 0445
Aktenzeichen
10-022-166.2.1
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

 

1)        Der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

 

2)        Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen

Sachverhalt und Begründung:

 

Gemäß § 51 Abs. 8 NGO werden die Ausschussvorsitze den Fraktionen und Gruppen nach dem Verfahren d´Hondt, d. h. in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1,2,3 usw. ergeben.

 

Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.

 

Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsfrauen/Ratsherren.

 

Gemäß § 15 Abs. 10 kann der Rat einstimmig ein von diesen Regelungen abweichendes Verfahren beschließen. (Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die in der konstituierenden Ratssitzung am 02.11.2006 beschlossene einstimmige Regelung zur Ausschusssitzvergabe in der 16. Wahlperiode.)

 

Für die Zugriffsregelung ergibt sich die in der Anlage zu dieser Vorlage dargestellte Reihenfolge gemäß Höchstzahlen. Diese Regelung greift jedoch nur, wenn ein einstimmiges im Sinne des § 51 Abs. 10 NG0 abweichendes Verfahren von der Grundsatzregelung des § 51 Abs. 8 NGO nicht zum Tragen kommt. In einem solchen Fall ständen dann allerdings sämtliche Ausschüsse einschl. der sondergesetzlichen Ausschüsse im Besetzungs- und Zugriffsverfahren neu zur Disposition. Hierauf weise ich besonders hin.

 

Der Verteilung der Ausschussvorsitze gehen voraus:

 

a)       Die Feststellung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen oder Gruppen (wurde be-reits in der konstituierenden Sitzung des Rates am 02.11.2006 - TOP 6 der Niederschrift - festgestellt.

 

b)       Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung.

          Aus den in der Geschäftsordnung (§ 22) aufgeführten Ausschüssen ergibt sich auch die Anzahl der Ausschussvorsitze.

 

c)       Benennung der Ausschussmitglieder.

 

          In die Verteilung nach dem Zugreifverfahren sind auch die sondergesetzlichen Ausschüsse nach § 53 NGO einzubeziehen (und zwar in einem einheitlichen Verfahren). Obwohl die Nicht-Ratsmitglieder in den Ausschüssen nach § 53 NGO Stimmrecht besitzen, können sie einen Ausschussvorsitz nicht übernehmen, wohl aber können Grundmandatare dafür benannt werden.

 

Der Zugriffsregelung entzogen ist ferner der Vorsitz im Umlegungsausschuss. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Nds. Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) wird die/oder der Vorsitzende (des Umlegungsausschusses) vom Rat durch Einzelwahl gewählt. Sie oder er muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf weder dem Rat noch der Verwaltung der Gemeinde angehören.

 

Die stellv. Vorsitzenden werden gemäß § 22 Abs. 2 der Geschäftsordnung, so sie in diesem Punkt unverändert bleiben sollte, in der ersten Sitzung des jeweiligen Ausschusses von den Ausschussmitgliedern gewählt.