Betreff
Änderung der Entwässerungsabgabensatzung
Vorlage
2008 0438
Aktenzeichen
20-700/1-0003.4
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen / Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den nachfolgend formulierten Beschluss zu fassen.

 

Der Rat beschließt, die 11. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung vom 07.07.1994 in der sich aus der Anlage 2 der Vorlage Nr.    2008 0438 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage ......... beigefügten) Fassung zu erlassen.

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat am 14.12.1995 erlassenen und am 01.01.1996 in Kraft getretenen 1. Änderung der Entwässerungsabgabensatzung wurde die öffentliche Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ in zwei getrennte Einrichtungen, nämlich „Schmutzwasserbeseitigung“ und „Niederschlagswasserbeseitigung“ aufgeteilt und dementsprechend auch getrennte Gebühren für die Schmutzwasser- und für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt.

 

Im Rahmen einer Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2000 durch die Fa. Schneider & Zajontz GmbH aus Heilbronn wurde die Anlagenbewertung vollständig erneuert und die Systematik der Gebührenkalkulation dem geltenden Recht angepasst. Die Gebührensätze betragen seit dem 01.01.2007 für die Schmutzwasserbeseitigung 1,64 €/m³ Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,66 €/m² entwässerte Fläche.

 

Die in die selbstständigen öffentlichen Einrichtungen

 

-          Schmutzwasserbeseitigung und

-          Niederschlagswasserbeseitigung

 

aufgeteilte und als Anlage 1 beigefügte Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2007 weist bei der Schmutzwasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von 511,58 € und bei der Niederschlagswasserbeseitigung eine Überdeckung in Höhe von 3.493,09 € aus. Zu den Ursachen, die zum v.g. Ergebnis führten, verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der anliegenden Betriebsabrechnung.

 

Nach § 5 Abs. 1 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Im Falle einer nicht geplanten Über- oder Unterdeckung hat die Kommune den Mehr- oder Minderbetrag bei der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Auf die Darstellungen auf Seite 63 der Gebührenkalkulation 2009 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2007) wird insofern verwiesen.

 

Wie der in Anlage 1 enthaltenen Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2009 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2007) zu entnehmen ist, betragen die zur Kostendeckung erforderlichen Gebührensätze unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Gebührenerhebung auch für die Folgejahre (Ausgleich der Über- bzw. Unterdeckungen) für die

 

Schmutzwasserbeseitigung                    1,72 €/ m³ Abwasser und für die

 

Niederschlagswasserbeseitigung          0,66 €/m² entwässerte Fläche.

 

Insofern ist eine Anpassung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung für 2009  erforderlich.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Im Vergleich zu den bislang geltenden Gebührensätzen und unter Annahme der in der Kalkulation angesetzten Abwassermenge werden bei der Schmutzwasserbeseitigung rd. 108.000,- € mehr eingenommen. Im Haushaltsplanentwurf 2009 wurde die vorgeschlagene Gebührenanpassung bereits berücksichtigt.