Betreff
Verwaltungsreform; Verfahrensvereinfachung;
hier: Definierung von städtebaulichen Verträgen als 'Geschäft der laufenden Verwaltung'
Vorlage
2008 0405
Aktenzeichen
10-022-231/0/2 Ro/kn
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss beschließt die Zuständigkeitsverlagerung vom Verwaltungsausschuss auf den Hauptverwaltungsbeamten als ‚Geschäft der laufenden Verwaltung’:

 

Für städtebauliche/Erschließungsverträge bis zu einer Gesamtsumme (einschl. Bauleistungen) von 125.000,00 €.

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit den Ratsbeschlüssen vom 19.05./07.07.2005 sowie vom 13.12.2007 hat der Rat u.a. die Geschäfte der laufenden Verwaltung definiert und diese Teilaufgaben in die Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten/Bürgermeisters verlagert.

 

So wurden mit Ratsbeschluss vom 13.12.2007 beispielsweise Teilmaßnahmen im Rahmen eines Bauprogramms bis zu einer geschätzten Baukostensumme in Höhe von 125.000,00 sowie Kanalbaumaßnahmen auch bei Überschreitung der Summe, sofern die Mittel durch den Haushalt bereitgestellt wurden, als Geschäft der laufenden Verwaltung definiert und dem Bürgermeister übertragen.

 

Nicht als ‚Geschäft der laufenden Verwaltung’ sind bisher städtebauliche/Erschließungsverträge definiert worden.

 

Entsprechend § 40 i.V.m. § 62 und § 57 NGO fällt der Abschluss von städtebaulichen und Erschließungsverträgen in die ‚Lückenzuständigkeit’ des Verwaltungsausschusses, soweit diese nicht als laufende Geschäfte der Verwaltung deklariert werden und somit in die Zuständigkeit des Bürgermeisters gem. § 62 Abs. 1 Nr. 6 NGO fallen. Infolge dessen blieben bisher Entscheidungen über den Abschluss derartiger Verträge in der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses.

 

Aufgrund der in diesen Verträgen teilweise nicht unerheblich enthaltenen Summen, wurden in Einzelfällen - auch wegen der Bedeutung dieser Verträge - auch Ratsentscheidungen herbeigeführt, obwohl die gesetzlichen Vorschriften lediglich die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses vorgeben.

 

Wegen der teilweisen ‚Eilbedürftigkeit’ oder auch wegen der teilweise verhältnismäßig geringfügigen Summen, über die in diesen Verträgen zu entscheiden ist, empfiehlt es sich, derartige Verträge bis zu einem ‚bestimmten Volumen’, hier wird eine Gesamtsumme von max. 125.000,00 € vorgeschlagen, - wie bei ähnlichen Verträgen bereits durch Ratsbeschluss praktiziert - in die Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten/Bürgermeisters als Geschäft der laufenden Verwaltung zu verlagern.

 

Die darüber hinausgehenden Auftragsvolumen derartiger Verträge würden bei einer Beschlussentscheidung, wie sie im Beschlussvorschlag definiert ist, auch weiterhin in der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses verbleiben, weshalb ich empfehle, dem formulierten Beschlussvorschlag zu folgen.