Finanz. Auswirkungen in Euro |
Produktkonto |
ErgHH |
FinHH |
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Einmalige Kosten: |
15.000,00€ |
36300 |
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Laufende Kosten: |
125.000,00€ |
36300 |
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Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
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Beschlussvorschlag:
Zur Gewährleistung einer verlässlichen Vertretungsregelung in der
Kindertagespflege wird die in der Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe und
Familie am 02.12.2019 vorgestellte Vertretungsregelung „Vertretungsstützpunkt“
eingeführt.
Die Verwaltung berichtet dem Ausschuss für Jugendhilfe und Familie in
regelmäßigen Abständen über die Entwicklung der Vertretungsregelung.
Haushaltsmittel in der erforderlichen Höhe für das Haushaltsjahr 2020
werden über den 1. Nachtrag zum Haushalt 2020 bereitgestellt.
Sachverhalt und Begründung:
In der
Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe und Familie am 02.12.2019 hat die
Verwaltung die Notwendigkeit einer Vertretungsregelung in der Kindertagespflege
verdeutlicht und das Vertretungsmodell „Vertretungsstützpunkt“ mittels einer
Power-Point-Präsentation vorgestellt (die Präsentation ist Anlage zum
Protokoll). Insofern wird auf die Sitzung und das Protokoll Bezug genommen.
Folgende Fragestellung wurde im Ausschuss mit der Bitte um Klärung
aufgeworfen:
Besteht die Gefahr einer
Scheinselbstständigkeit, wenn die Stadt die Rahmenbedingungen für die
Vertretung schafft?
-
Ein
großer Teil der Rahmenbedingungen begründet sich durch die gesetzlichen
Vorgaben (§§23,43 SGB VIII)
-
Auch die
KTTP-V schließen Verträge mit den Eltern ab; die Stadt Burgdorf ist
Kostenträger, aber nicht Arbeitgeber. Somit unterliegen die Vertretungskräfte
außerhalb der gesetzlichen Grundlagen keiner Weisungsbefugnis durch die Stadt.
Sie sind nicht in die Organisationsstruktur der Stadtverwaltung eingebunden.
-
Auch die
KTTP-V erhalten den sogenannten „Anerkennungsbetrag der Förderleistung“, sie
sind keine Honorarkräfte. Das Vorhalten eines Bereitschaftsbetrages für
Vertretungskräfte ist ein bundesweit übliches Verfahren in der
Kindertagespflege.
-
Die
Arbeitszeiten sind angenommene Größen, um überhaupt Kosten ermitteln zu können.
Die tatsächlichen Betreuungszeiten handeln die KTTP-V mit den Eltern bzw. den
Tagespflegepersonen aus, mit denen sie kooperieren.
-
Die
KTTP-V sind nicht verpflichtet, im Stützpunkt zu betreuen. Sollte eine
Tagespflegeperson anbieten, dass in ihren Räumen die Vertretung stattfinden
kann, dürften die Vertretungskräfte dies theoretisch tun, obwohl es praktisch,
aufgrund der Gegebenheiten, wohl nie vorkommen wird.
-
Das
unternehmerische Risiko der meisten Tagespflegepersonen ist an ihre
Dienstleistung gebunden; sie müssen mit Eltern Betreuungsverträge abschließen,
um einen Verdienst zu haben. Das gilt auch für die KTTP-V.
-
Nach
einem Urteil des baden-württembergischen Landessozialgerichts sind das
Nichtvorhandensein einer eigenen Betriebstätte sowie das Fehlen eigener
Betriebsmittel kein Anlass zur Annahme einer Nichtselbstständigkeit (LSG BW vom
22. Januar 2016 – L 4 R 2796/15)
Die Gefahr einer
Scheinselbstständigkeit kann somit ausgeschlossen werden.
Notwendig für den
Start wäre die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten, die den Standards
einer Tagespflegestelle entsprechen (2 ca. 20 qm große Räume, 1 Küche, 1 Bad,
sowie kindgerechte Ausstattung).
Die Kosten in Höhe von 15.000,00 € wären durch die Stadt Burgdorf zu
übernehmen, da Räume und Ausstattung im Rahmen des Bundesprogramms nicht
förderfähig sind.
Das Vertretungsmodell soll schrittweise und bedarfsgerecht umgesetzt werden, es
soll daher zunächst eine Erprobungsphase mit zwei Vertretungskräften geben.
Bei voller Auslastung des Vertretungsmodells mit
vier Vertretungskräften wurden Personalkosten in Höhe von 125.000 € kalkuliert,
so dass sich die Kosten für 2020 annähernd halbieren würden. Der Förderbetrag
durch das Bundesprogramm wurde mit 5.000,00 € kalkuliert; kann aber tatsächlich
höher ausfallen, wenn Gelder aus anderen Themenfeldern nicht ausgeschöpft
werden. Die Finanzierung durch das Bundesprogramm muss hier als Gesamtpaket
gesehen werden, der Finanzierungrahmen für die Gesamtausgaben liegt bei rund 48
Prozent.
(Pollehn)