Betreff
Einführung einer verlässlichen Vertretungsregelung in der Kindertagespflege gemäß §23 SGB VIII
Vorlage
BV 2020 1156
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

15.000,00€

36300

Laufende Kosten:

125.000,00€

36300

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

  nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Zur Gewährleistung einer verlässlichen Vertretungsregelung in der Kindertagespflege wird die in der Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe und Familie am 02.12.2019 vorgestellte Vertretungsregelung „Vertretungsstützpunkt“ eingeführt.

Die Verwaltung berichtet dem Ausschuss für Jugendhilfe und Familie in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung der Vertretungsregelung.

 

Haushaltsmittel in der erforderlichen Höhe für das Haushaltsjahr 2020 werden über den 1. Nachtrag zum Haushalt 2020 bereitgestellt.   



 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

 In der Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe und Familie am 02.12.2019 hat die Verwaltung die Notwendigkeit einer Vertretungsregelung in der Kindertagespflege verdeutlicht und das Vertretungsmodell „Vertretungsstützpunkt“ mittels einer Power-Point-Präsentation vorgestellt (die Präsentation ist Anlage zum Protokoll). Insofern wird auf die Sitzung und das Protokoll Bezug genommen.

 

Folgende Fragestellung wurde im Ausschuss mit der Bitte um Klärung aufgeworfen:

 

Besteht die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit, wenn die Stadt die Rahmenbedingungen für die Vertretung schafft?

 

-      Ein großer Teil der Rahmenbedingungen begründet sich durch die gesetzlichen Vorgaben (§§23,43 SGB VIII)

-      Auch die KTTP-V schließen Verträge mit den Eltern ab; die Stadt Burgdorf ist Kostenträger, aber nicht Arbeitgeber. Somit unterliegen die Vertretungskräfte außerhalb der gesetzlichen Grundlagen keiner Weisungsbefugnis durch die Stadt. Sie sind nicht in die Organisationsstruktur der Stadtverwaltung eingebunden.

-      Auch die KTTP-V erhalten den sogenannten „Anerkennungsbetrag der Förderleistung“, sie sind keine Honorarkräfte. Das Vorhalten eines Bereitschaftsbetrages für Vertretungskräfte ist ein bundesweit übliches Verfahren in der Kindertagespflege.

-      Die Arbeitszeiten sind angenommene Größen, um überhaupt Kosten ermitteln zu können. Die tatsächlichen Betreuungszeiten handeln die KTTP-V mit den Eltern bzw. den Tagespflegepersonen aus, mit denen sie kooperieren.

-      Die KTTP-V sind nicht verpflichtet, im Stützpunkt zu betreuen. Sollte eine Tagespflegeperson anbieten, dass in ihren Räumen die Vertretung stattfinden kann, dürften die Vertretungskräfte dies theoretisch tun, obwohl es praktisch, aufgrund der Gegebenheiten, wohl nie vorkommen wird.

-      Das unternehmerische Risiko der meisten Tagespflegepersonen ist an ihre Dienstleistung gebunden; sie müssen mit Eltern Betreuungsverträge abschließen, um einen Verdienst zu haben. Das gilt auch für die KTTP-V.

-      Nach einem Urteil des baden-württembergischen Landessozialgerichts sind das Nichtvorhandensein einer eigenen Betriebstätte sowie das Fehlen eigener Betriebsmittel kein Anlass zur Annahme einer Nichtselbstständigkeit (LSG BW vom 22. Januar 2016 – L 4 R 2796/15)

 

Die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit kann somit ausgeschlossen werden.

 

Notwendig für den Start wäre die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten, die den Standards einer Tagespflegestelle entsprechen (2 ca. 20 qm große Räume, 1 Küche, 1 Bad, sowie kindgerechte Ausstattung).
Die Kosten in Höhe von 15.000,00 € wären durch die Stadt Burgdorf zu übernehmen, da Räume und Ausstattung im Rahmen des Bundesprogramms nicht förderfähig sind.


Das Vertretungsmodell soll schrittweise und bedarfsgerecht umgesetzt werden, es soll daher zunächst eine Erprobungsphase mit zwei Vertretungskräften geben.

Bei voller Auslastung des Vertretungsmodells mit vier Vertretungskräften wurden Personalkosten in Höhe von 125.000 € kalkuliert, so dass sich die Kosten für 2020 annähernd halbieren würden. Der Förderbetrag durch das Bundesprogramm wurde mit 5.000,00 € kalkuliert; kann aber tatsächlich höher ausfallen, wenn Gelder aus anderen Themenfeldern nicht ausgeschöpft werden. Die Finanzierung durch das Bundesprogramm muss hier als Gesamtpaket gesehen werden, der Finanzierungrahmen für die Gesamtausgaben liegt bei rund 48 Prozent.

   

 

(Pollehn)