Bezugsvorlagen 2008 0287 (Vorentwurf), 2006 0079 (Einleitung), 2006 0080 (Veränderungssperre), 2007 0215/1 (Einzelhandelskonzept)
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Beschlussvorschlag:
1. Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den unten formulierten Beschluss zu fassen.
2. Der Bauausschuss empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den unten formulierten Beschluss zu fassen.
3. Der Verwaltungsausschuss
- stimmt dem Entwurf des Änderungsbebauungsplans Nr. 0-45/2 „An der Mösch“ in der Fassung vom 17.06.2008 zu und
- beauftragt den Bürgermeister mit dem Entwurf des Bebauungsplans die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB) durchführen zu lassen.
Sachverhalt und Begründung:
Entsprechend
dem Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 04.03.2008 zum Vorentwurf des
Bebauungsplans (Bezugsvorlage 2008 0287) wurde die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden durchgeführt. Die Unterrichtung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch Auslegung des
Vorentwurfs in der Zeit vom 25.03. bis 08.04.2008 und die Unterrichtung der
Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 07.03.2008. Die
Ergebnisse dieser frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind in
der Begründung des Bebauungsplans im Kapitel 10 wiedergegeben und mit
Abwägungsvorschlägen versehen worden.
Bei der weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs wurde insbesondere Folgendes berücksichtigt:
- Die Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss wurden, auf Anregung der Region Hannover, hinsichtlich der zulässigen Randsortimente und des sogenannten Handwerkerprivilegs etwas verändert. Weiterhin wurde in der Begründung (Kapitel 6.1) deutlicher herausgestellt, dass mit der Bebauungsplanänderung keine Ansiedlung eines großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebs vorbereitet wird.
- Die Ausnahmeregelung vom Zufahrtsgebot über die Straße ’An der Mösch’ ist auf Anregung der Polizeiinspektion Burgdorf und in Abstimmung mit dem künftigen Straßenbaulastträger entfallen (s. Kapitel 4.4).
- Die örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung von Werbeanlagen wurden überarbeitet, weil sich bei erneuter Prüfung der Rechtslage herausgestellt hat, dass ein genereller Ausschluss von Fremdwerbung bzw. eine Beschränkung auf Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit der Funktion eines Gewerbegebiets nur vereinbar ist, wenn besondere geschichtliche, künstlerische oder städtebauliche Gründe vorliegen. Dies ist im Bereich des Gewerbegebiets ’An der Mösch’ nicht der Fall.
Die geänderten Festsetzungen und die geänderten Absätze der Begründung sind randlich gekennzeichnet.
Mit dem Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0-45 „An der Mösch“ können nun die Verfahrensschritte Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) durchgeführt werden. Hierüber ist zu entscheiden.
Anlagen
- Entwurf
des Änderungsbebauungsplans Nr. 0-45/2 „An der Mösch“ mit Begründung
(Fassung vom 17.06.08)