Betreff
Bebauungsplan Nr. 4-07 "Hornweg"
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs.1 BauGB
Vorlage
BV 2019 1100
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

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Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4-07 „Hornweg“ im Ortsteil Schillerslage wird eingeleitet.

 

Ziel ist die Abrundung des nördlichen Ortsrandes von Schillerslage durch Wohnbebauung.

 

Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der Anlage umgrenzten Flächen.

 

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden (§ 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB).

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Seit einigen Jahren gibt es im Ortsrat Schillerslage das Bestreben, der bestehenden Wohnbebauung auf der westlichen Seite des Hornwegs eine bauliche Entsprechung auf der bislang unbebauten östlichen Seite hinzuzufügen.

 

Hierfür ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

Je nach städtebaulicher Konzeption im Detail würde so die Errichtung von mindestens 6 bis maximal 10 Einfamilienhäusern ermöglicht.

 

Die realisierbare bauliche Grundfläche wird insgesamt deutlich unter 10.000 qm betragen. Daher besteht hier die Möglichkeit, das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB durchzuführen (Spezialverfahren für kleinere Wohnbaugebiete im Außenbereich).

 

Diese Möglichkeit besteht noch bis 31.12.2019 bzw. 31.12.2021: Ein entsprechender Aufstellungsbeschluss müsste bis zum 31.12.2019 gefasst werden, der Satzungsbeschluss müsste bis zum 31.12.2021 erfolgen.

 

Im Verfahren nach § 13b BauGB entfällt die Verpflichtung zu Umweltprüfung und Umweltbericht, zudem gelten Eingriffe in Natur und Landschaft als bereits erfolgt (d.h. es wird keine Kompensation erforderlich).

 

Unabhängig davon sind aber Untersuchungen zum Artenschutz erforderlich. Diese könnten zeitnah beauftragt werden.

 

Das Verfahren nach § 13b BauGB eröffnet zusätzlich die Möglichkeit, die Verfahrensschritte zur Bürger- und Behördenbeteiligung abzukürzen; von dieser Möglichkeit empfiehlt die Verwaltung aber, keinen Gebrauch zu machen.

 

Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplans (siehe Anlage) umfasst derzeit etwa 1,2 ha. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Geltungsbereich im Verlauf des Verfahrens an das zu realisierende städtebauliche Konzept (aktuell in Ausarbeitung) angepasst wird.

 

Einzelheiten des Verfahrens:

 

Die Durchführung eines Verfahrens nach § 13b BauGB ist neben der Einhaltung der o.g. Fristen an folgende Bedingungen geknüpft:

 

-      Im Bebauungsplan wird eine zulässige Grundfläche von weniger als 10.000 qm festgesetzt (zulässige Grundfläche = GRZ gemäß § 19 (2) BauNVO, d.h. Anteil des Baugrundstückes, der mit baulichen (Haupt-) Anlagen überdeckt werden darf; § 13b Satz1 BauGB i.V.m. § 13a Abs.1 Satz 2 Nr.1 BauGB)

-      Im Bebauungsplan soll eine Zulässigkeit von Wohnnutzung begründet werden.

-      Die Flächen des Bebauungsplans schließen an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil an.

-      Durch den Bebauungsplan wird kein Vorhaben begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (§ 13a Abs.1 Satz 4 BauGB).

-      Es werden keine Natura-2000-Gebiete beeinträchtigt (§ 13a Abs.1 Satz 5 BauGB).

-      Bei der Planung sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach §50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten (Seveso-Störfallbetriebe) (§ 13a Abs.1 Satz 5 BauGB).

 

Alle diese Bedingungen werden durch den geplanten Bebauungsplan eingehalten. Die Durchführung eines Verfahrens nach § 13b BauGB ist daher möglich.

 

 

 

Anlage: Geplanter Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 4-07 „Hornweg“

 

 

(Pollehn)