Betreff
Änderung der Parkgebührenordnung
Vorlage
BV 2019 1074
Aktenzeichen
36.082.005
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die 1. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Parken an Parkscheinautomaten in der Stadt Burgdorf (ParkGO) wird in der sich aus der Anlage 1 der Vorlage Nr. BV 2019 1074 ergebenden (und dem Originalprotokoll als Anlage beigefügten) Fassung erlassen.

 

    

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) können die Gemeinden Gebührenordnungen für das Parken nach § 6a Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 StVG erlassen. Die Parkgebührenordnung bedarf nunmehr einer Überarbeitung bzw. Ergänzung:

 

zu § 1 Abs. 4 ParkGO

 

Mit der einstimmigen Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses am 01.10.2019 wurde der Bürgermeister beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten, um Elektrofahrzeugen ein kostenfreies Parken auf allen gebührenpflichtigen Parkflächen im Sinne des § 3 Elektromobilitätsgesetzes zu ermöglichen.

 

Durch diese Regelung soll die Elektromobilität im Gebiet der Stadt Burgdorf gefördert werden. Insofern können Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von dieser Regelung Gebrauch machen. Die Parkdauer soll auf die Höchstparkdauer (2 ½ Stunden) begrenzt werden; die Kenntlichmachung erfolgt über die Auslage der Parkscheibe.

 

Der Beschluss des Verwaltungsausschusses ist in Verordnungsrecht umzusetzen. 

 

 

zu § 1 Abs. 5 ParkGO

 

Durch diesen neu eingefügten Absatz soll klargestellt werden, dass die Beschilderung an den Straßen und die Tarifschilder an den Parkscheinautomaten für die gebührenpflichtigen Zeiten maßgeblich sind.

 

 

zu § 2 und 3 ParkGO  

 

Die §§ 2-3 werden in die Parkgebührenordnung neu aufgenommen. 

 

Im Hinblick auf das Handy-Parken (§ 1 Abs. 3 ParkGO) ist die Beschreibung für die Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld sowie des Gebührenschuldners und der damit einhergehenden Abrechnungsmodalitäten angebracht.

 

Aufgrund dessen kann dargelegt werden, dass die Gebührenschuld beim Inanspruchnehmer der Parkfläche (Parker) und nicht beim Dienstleister bzw. Systembetreiber liegt.

(Baxmann)

 

 

 

 

Anlage 1:     1. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Parken an Parkscheinautomaten in der Stadt Burgdorf (ParkGO)

 

Anlage 2:     Lesefassung der Gebührenordnung für das Parken an Parkscheinautomaten            in der Stadt Burgdorf (ParkGO)