Betreff
Wahl der ehrenamtlichen Vertreter/innen des Bürgermeisters
Vorlage
BV 2019 1036
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Zur/zum 1. stellv. Bürgermeister/in wird Frau / Herr …………………….. gewählt.

 

Zur/zum 2. stellv. Bürgermeister/in wird Frau / Herr …………………….. gewählt.

 

Zur/zum 3. stellv. Bürgermeister/in wird Frau / Herr …………………….. gewählt.

 

In Vertretung

 

Sachverhalt und Begründung:

 

 

Mit der Neubildung des Verwaltungsausschusses nach § 71 Abs. 9 Satz 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz verlieren die bisherigen Stellvertreter/innen des Bürgermeisters ihre Funktion, da sie für den Moment der Neubildung nicht mehr Beigeordnete sind; da sie auch keinen Anspruch darauf haben, erneut in den Verwaltungsausschuss entsandt zu werden, müssen die StellvertreterInnen des Bürgermeisters neu gewählt werden (vgl. Kommentar Robert Thiele zu § 75 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), Rd. Nr. 4, 2. Auflage, Kohlhammer Deutscher GemeindeVerlag).

 

Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG wählt der Rat aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreter/innen des Bürgermeisters, die ihn vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Stadt Burgdorf, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung. Soll es unter den Stellvertretern/innen eine Reihenfolge geben, so wird diese vom Rat bestimmt.

 

Die Vertreter/innen führen die Bezeichnung stellv. Bürgermeister/in. Der Rat kann die Stellvertreter/innen abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates.

 

Da die Stellvertreter/innen aus der Mitte der Beigeordneten gewählt werden, kommen weder Grundmandatsinhaber im Verwaltungsausschuss noch Vertreter/innen der Beigeordneten für diese Funktion in Betracht.

 

Vorschlagsberechtigt ist jedes Ratsmitglied. Darüber hinaus besteht kein Mitwirkungsverbot entsprechend § 41 Abs. 3 NKomVG.   

 

(Kugel)