Betreff
Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
Vorlage
2008 0355
Aktenzeichen
873-02-2
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Zu a) und b):     Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen / Verwaltungsausschuss schließt sich der Beschlussempfehlung zu c) der Vorlage an.

 

Zu c):              Der Rat beschließt die Neufassung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Burgdorf (Friedhofsgebührensatzung) [Anlage 1 und 2].

Sachverhalt und Begründung:

 

Zum 01.01.2006 trat in Niedersachsen das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) in Kraft.

 

Der bisher kraft Gewohnheitsrecht bestehende Friedhofszwang wird darin ausdrücklich geregelt. Weitere Regelungen sind z. B.

 

·         Bestimmung des Begriffes Friedhof

·         Bestattung Fehlgeborener und Ungeborener einschl. ärztlicher Aufklärungspflicht und Bestattungspflicht

·         Private Betreibung von Krematorien

·         Festlegung der Bestattungssorge

·         Ergänzende Bestimmungen für die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Grabstätten

 

Bisher waren die Rechtsgrundlagen für die Kalkulation und Erhebung von Benutzungsgebühren allein im Nieders. Kommunalabgabengesetz geregelt. Der nds. Gesetzgeber hat nunmehr mit dem Bestattungsgesetz ergänzende Bestimmungen für die Gebührenerhebung bei der Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten getroffen.

 

Damit ist dem Wunsch vieler Gemeinden und Städte nachgekommen worden, eine eindeutige landesrechtliche Regelung über den Beginn der Inanspruchnahme einer Grabstelle und damit der Gebührenpflicht zu treffen, die bereits in vielen Friedhofsgebührensatzungen vorzufinden war. Die Gebührenpflicht entsteht bei Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung.

 

Aus dem Ortsteil Weferlingsen wurde erneut der Wunsch nach einer kostenfreien Weiterpflege der mehrstelligen Wahlgräber vorgetragen. Hintergrund ist, dass bei vier oder noch mehr Stellen die Friedhofsgebühren für die Angehörigen oftmals nicht mehr tragbar sind. Diese Gräber werden dann eingeebnet und damit gehen die über Jahre erhaltenen alten Familiengräber verloren.

 

Bereits 2003 wurde bei der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung geprüft, welche Auswirkungen sich bei einer grundsätzlich kostenfreien Weiterpflege – ohne Verlängerung der Nutzungsrechte – ergeben. Aufgrund des prognostizierten Gebührenausfalls in Höhe von rund 26.000 € wurde diesem Wunsch nicht nachgekommen.

 

In der Tat ist festzustellen, dass mehrstellige Gräber nur selten wiedererworben werden. Die Gräber werden eingeebnet und stehen zum Wiedererwerb zur Verfügung. Da auf den meisten Ortsteilfriedhöfen genügend Bestattungsfläche vorhanden ist, werden diese Grabstellen nur selten neu verkauft und wiederum als Grab genutzt.

 

In vielen Gesprächen wurde deutlich, dass mit dem Wegfall alter Familiengrabstellen (oft sog. Hofstellen) auch der Wegfall der Friedhofstradition gesehen wird. Gerade diese Grabstellen mit ihren meist besonders aufwändigen Grabsteinen tragen zum Wert eines Friedhofs bei.

 

Der Konflikt zwischen der Bewahrung alter Traditionen und dem Gebührenausfall, der bei einem nicht kostendeckend arbeitenden Betrieb besonders zu beachten ist, ist abzuwägen. Als Lösung wird die Möglichkeit gesehen, dass bei mehrstelligen Gräbern lediglich eine begrenzte Anzahl der Grabstellen nachgekauft werden muss. Für die restlichen Grabstellen erhält der Nutzungsberechtigte eine sog. Pflegeerlaubnis, die sich an der Nutzungszeit der gebührenpflichtigen Grabstellen orientiert.

 

Für die Jahre 2006 und 2007 wurde der mögliche Gebührenausfall berechnet:

 

 

2006 (bei Wiedererwerbspflicht von nur 4 Grabstellen)

Grabstellen

Jahre

Wiedererwerbs-gebühr (x 46,30 €)

Grabstellen

Jahre

Wiedererwerbs-

Gebühr (x 46,30 €)

6

20

5.556,00 €

4

20

3.704,00 €

8

1

370,40 €

4

1

185,20 €

Summe

 

5.926,40 €

 

 

3889,20 €

 

Differenz und damit Gebührenausfall: 2.037,20 €

 

2006 (bei Wiedererwerbspflicht von nur 2 Grabstellen)

Grabstellen

Jahre

Wiedererwerbs-gebühr (x 46,30 €)

Grabstellen

Jahre

Wiedererwerbs-

Gebühr (x 46,30 €)

3

10

1.389,00 €

2

10

926,00 €

4

2

370,40 €

2

2

185,20 €

6

20

5.556,00 €

2

20

1.852,00 €

8

1

370,40 €

2

1

92,60 €

Summe

 

7.685,80 €

 

 

2.388,80 €

 

Differenz und damit Gebührenausfall: 5.297,00 €

 

 

2007 (bei Wiedererwerbspflicht von nur 4 Grabstellen)

Grabstellen

Jahre

Wiedererwerbs-gebühr (x 46,30 €)

Grabstellen

Jahre

Wiedererwerbs-

Gebühr (x 46,30 €)

5

5

1.157,50 €

4

5

926,00 €

7

5

1.620,50

4

5

926,00 €

8

1

370,40 €

4

1

185,20 €

Summe

 

3.148,40 €

 

 

2.037,20 €

 

Differenz und damit Gebührenausfall: 1.111,20 €

 


2007 (bei Wiedererwerbspflicht von nur 2 Grabstellen)

Grabstellen

Jahre

Wiedererwerbs-gebühr (x 46,30 €)

Grabstellen

Jahre

Wiedererwerbs-

Gebühr (x 46,30 €)

3

 9

1.250,10 €

2

9

833,40 €

4

60

11.112,00 €

2

60

5.556,00 €

5

5

1.157,50 €

2

5

463,00 €

7

5

1.620,50 €

2

5

463,00 €

8

1

370,40 €

2

1

92,60 €

Summe

 

15.510,50 €

 

 

7408,00 €

 

Differenz und damit Gebührenausfall: 8.102,50 €

 

 

Begrenzt man die Wiedererwerbspflicht für mehrstellige Gräber auf 4 Grabstellen, wird der Gebührenausfall voraussichtlich nur gering sein. Bei Begrenzung auf 2 Grabstellen wird der Ausfall voraussichtlich 4 bis 5 –mal so hoch sein.

 

Die Einebnungen bei mehrstelligen Grabstellen belaufen sich wie folgt:

 

Jahr

3-stellig

4-stellig

6-stellig

2006

3

1

1

2007

5

4

0

 

Das betriebswirtschaftliche Ergebnis wird bei einer Begrenzung der Wiedererwerbspflicht auf 4 Stellen nur unwesentlich verändert (Kostendeckungsgrad sinkt von 71,0 auf 70,7 % bei Annahme des Gebührenvorschlags).

 

Bei Begrenzung auf 2 Stellen wird der angestrebte Kostendeckungsgrad von 71,0 % auf 69,7 % sinken (auch hier unterstellt – der Gebührenvorschlag wird angenommen).

 

Eine solche Lösung darf aber nicht dazu führen, dass eine kostenaufwändige Friedhofserweiterung erfolgen muss, weil nicht mehr genügend Flächen für die Neuanlage von Grabfeldanlagen zur Verfügung stehen. Dieses ist aber derzeit auf keinem Ortsteilfriedhof zu befürchten. Sollte dieser Zeitpunkt einmal eintreten, müsste von der Regelung Abstand genommen werden.

 

Aufgrund der aufgezeigten Auswirkungen schlage ich vor, die Wiedererwerbspflicht auf 4 Grabstellen zu begrenzen.

 

In der Anlage 1 ist die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung beigefügt, in Anlage 2 der Gebührentarif entsprechend dem Vorschlag aus der Kalkulation der Friedhofsgebühren. Anlage 3 enthält eine Gegenüberstellung der derzeitigen Regelung mit dem Neuvorschlag und ggf. auch die Begründung dazu.