Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Beschlussvorschlag:
1. Die Neubesetzung des Verwaltungsausschusses
wird festgestellt (siehe Anlage zum Ratsprotokoll).
2. Die Neubesetzung
a. des Feuerwehrausschusses,
b. des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und
Verwaltungsangelegenheiten,
c. des Ausschusses für Umwelt,
Stadtentwicklung und Bau,
d. des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit,
Liegenschaften und Verkehr,
e. des Ausschusses für Schulen, Kultur und
Sport,
f. der Gesellschafterversammlung der
Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH,
g. des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse
Burgdorf
werden festgestellt (siehe Anlage zum
Ratsprotokoll).
In Vertretung
Sachverhalt und Begründung:
Zu 1:
Durch die Rückgabe des Ratsmandats von Frau Wichmann wurde die Sitzverteilung neu gerechnet (Die Zahl der Fraktions- und Gruppenmitglieder beträgt künftig 33, vorher 34). Lediglich für den Verwaltungsausschuss ergibt sich eine Änderung bei der Sitzverteilung. Die Berechnung ist beigefügt.
Mit E-Mail vom 02.09.2019 hat die CDU/FDP-Gruppe einen Antrag auf Neubildung des Verwaltungsausschusses gestellt.
Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 6 in Verbindung mit § 71 Abs. 9 Satz 2 NKomVG muss der Verwaltungsausschuss neu gebildet / besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird.
Wie aus der in der Anlage beigefügten Berechnung der Sitzverhältnisse ersichtlich ist, ergeben sich folgende Änderungen in der Sitzverteilung:
Die Gruppe CDU/FDP erhält für den Verwaltungsausschuss einen zusätzlichen Sitz zu Lasten der AfD-Fraktion. Die AfD-Fraktion erhält gemäß § 75 Abs. 1 Satz 6 in Verbindung mit § 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG ein Grundmandat.
Der Antrag auf Neubildung des Verwaltungsausschusses ist damit zulässig und begründet.
Zu
2:
Gemäß § 71 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 NKomVG (für Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften in Verbindung mit § 73 NKomVG) können Fraktionen von ihnen benannte Ausschussmitglieder durch andere Ausschussmitglieder ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitglieds im Rat endet. Gleiches gilt auch für den Besetzungsvorschlag der AfD-Fraktion für die Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH und den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Burgdorf GmbH.
Zur
Besetzung Verwaltungsrat Stadtsparkasse:
Gemäß § 13 Abs. 5 Nieders. Sparkassengesetz richtet sich das Verfahren zur Besetzung der kommunalen Mitglieder nach den Vorschriften des § 71 Abs. 2, 5 und 10 NKomVG. Der fehlende Verweis auf Abs. 9 ist lt. Kommentierungen zum Nieders. Sparkassengesetz so auszulegen, dass eine nachträgliche Änderung der Mehrheitsverhältnisse in der kommunalen Trägervertretung keinen Einfluss auf die Amtszeit und die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse hat.
(Kugel)