Betreff
Freistellung eines zweiten Personalratsmitglieds
Vorlage
BV 2019 1011
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Ein Beschlussvorschlag wird entsprechend dem Beratungsstand formuliert.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 Nds. Personalvertretungsgesetz (NPersVG) sind Mitglieder des Personalrates auf Antrag des Personalrates von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gemäß Satz 2 entscheidet über den Umfang der Freistellung die Dienststelle im Einvernehmen mit dem Personalrat.

 

Die Größenordnung der Freistellung ergibt sich aus Satz 3, wonach in Dienststellen von 250 bis 550 Beschäftigten in der Regel 1 Mitglied und von 551 bis 900 Beschäftigten in der Regel 2 Mitglieder freizustellen sind.

Mit der Formulierung „in der Regel“ ermöglicht § 39 Abs. 3 Satz 3 NPersVG ein Ermessen hinsichtlich eines „fließenden“ Übergangs in eine zweite Freistellung.

 

Derzeit enthält der Stellenplan eine Stelle für die Personalratsfreistellung.

 

Zum 31.08.2019 wird die Beschäftigtenzahl bei 520 liegen. Nach heutiger Prognose könnte sie voraussichtlich zum Jahreswechsel 2020/2021 den Wert von 550 überschreiten.

 

Mit Schreiben vom 05.07.2019 wurde vom Personalrat beantragt, ein weiteres Personalratsmitglied von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Konkret soll diese zunächst 15 Wochenstunden umfassen. Mündlich wurde seitens des Personalrates vorgetragen, dass nach der nächsten Personalratswahl zum 01.04.2020 eine volle Stelle in Anspruch genommen werden soll.

 

Hierfür wäre, wie bereits für die erste Freistellung, eine Vollzeitstelle der Entgeltgruppe 9b TVöD zu berücksichtigen. Ausgehend von der Erfahrungsstufe 3 würden die jährlichen Personalkosten bei rd. 56.500 Euro liegen. Die tatsächlichen Personalkosten ergeben sich dann aus der individuellen Eingruppierung der künftig freigestellten Kraft.

 

Denkbar ist, die Freistellung zunächst über nicht besetzte Stellenanteile aus Teilzeittätigkeiten zu gewähren. Die Stelle sollte in den nächsten (Nachtrags-) Stellenplan aufgenommen werden.

 

Es ist zu entscheiden, ob der Personalrat bereits vor dem Erreichen von 551 Beschäftigten die zweite Freistellung (zunächst in Teilzeit, ab ca. April 2020 in Vollzeit) in Anspruch nehmen kann.

 

 

 

 

(Baxmann)