Betreff
Bebauungsplan 4-6 "Feuerwehr Schillerslage"
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) und der Behörden (gem. § 4 Abs. 1 BauGB)
Vorlage
BV 2019 1010
Aktenzeichen
61.026.002-2019/001462
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung des Bebauungsplans 4-6 „Feuerwehr Schillerslage“ beschlossen.

 

  1. Es wird beschlossen, auf der Grundlage des Vorentwurfs zum Bebauungsplan 4-6 „Feuerwehr Schillerslage“ in der Fassung vom 21.08.2019 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie parallel die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

    

 

Sachverhalt und Begründung:

 

In seiner Sitzung vom 22.08.2017 hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Burgdorf den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses für die Freiwillige Feuerwehr Schillerslage beschlossen. Die 62. Änderung des Flächennutzungsplans (Bezugsvorlage: BV 2019 1009) bildet die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans 4-6 „Feuerwehr Schillerslage“.

 

Im Rahmen der Aufstellung der 62. Änderung des Flächennutzungsplans wurde der Anlass für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses bereits dargestellt (BV 2019 1009), so dass an dieser Stelle davon abgesehen wird.

 

Der Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 4-6 „Feuerwehr Schillerslage“ umfasst eine ca. 3.000 m² große Fläche am nordöstlichen Ortsrand von Schillerslage. Innerhalb des Geltungsbereichs werden 2.190 m² als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ festgesetzt.

 

Für die Fläche für den Gemeinbedarf wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt. Dies entspricht einer ca. 1.300 m² großen Fläche, die mit einem Hauptgebäude überbaut werden kann. Für Nebenanlagen und Zufahrten ist eine Überschreitung der GRZ gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO auf bis zu 0,8 zulässig (ca. 1.700 m²). Damit besteht ausreichend Fläche für den Bau eines Feuerwehrgerätehauses sowie den angegliederten öffentlichen Stellplatz (insg. ca. 1.600 m² Bedarf an versiegelbarer Fläche).

 

Neben der Fläche für den Gemeinbedarf wird außerdem eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kompensationsfläche“ festgesetzt. Diese ca. 800 m² große Fläche soll einen Teil des anfallenden Kompensationsflächenbedarfs abdecken. Flächen, die darüber hinaus für die Kompensation benötigt werden, werden im Umweltbericht festgelegt.

 

Die Verfahren zur 62. Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4-6 „Feuerwehr Schillerslage“ erfolgen parallel. Mit dem vorliegenden Vorentwurf soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt werden. Auf Basis der sich hieraus ergebenden Stellungnahmen wird der Detaillierungsgrad des Umweltberichts abgeleitet, der zur Entwurfsfassung ergänzt wird.

 

Der Vorlage liegen folgende Anlagen bei:

 

·         Bebauungsplan Nr. 4-6, Planzeichnung & textl. Festsetzungen (Stand: 21.08.2019)

·         Bebauungsplan Nr. 4-6, Begründung (Stand: 21.08.2019)    

 

(Baxmann)