Betreff
Bebauungsplan Nr. 0-91 "Erweiterung Parlasca"
A) Beschluss über die Abwägung
B) Satzungsbeschluss
Bezugsvorlage: BV 2019 0847
Vorlage
BV 2019 0969/1
Aktenzeichen
61 26 0 - 00 91
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Nachfolgende Information zum B-Plan Nr. 0-91 „Erweiterung Parlasca“ wird - ergänzend zu den Beschlussvorschlägen A und B - zur Kenntnis genommen.

 

A)   Von den Ergebnissen der in der Begründung in Kapitel 9 wiedergegebenen Beteiligungsverfahren

-  der in der Zeit vom 21.01.2019 bis 04.02.2019 durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili­gung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB,

-  der mit Schreiben vom 05.02.2019 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB,

-  der in der Zeit vom 15.04.2019 bis 22.05.2019 durchgeführten öffentlichen Aus­legung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,

-  der mit Schreiben vom 05.04.2019 durchgeführten Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB,

wird Kenntnis genommen. Die in der Begründung in Kapiteln 8 und 9 beschrie­benen Abwägungsvorgänge werden beschlossen.

 

(B) Satzungsbeschluss siehe nächste Seite)

 

B)   Satzungsbeschluss:

      Der Bebauungsplan Nr. 0-91 „Erweiterung Parlasca“ wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungsverfahren und der Ergebnisse der Umweltprüfung in der Fassung vom Mai 2019 als Satzung sowie die Begründung, ebenfalls in der Fassung vom Mai 2019, beschlossen.

 

    

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Im Planverfahren zum B-Plan Nr. 0-91 „Erweiterung Parlasca“ äußerte der Betriebsinhaber der Keksfabrik, Herr Parlasca, sowohl telefonisch, als auch per Mail vom 21. Juni 2019, also nach Abschluss der Beteiligungsverfahren gem. § 3 (1) und § 4 (1) bzw. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB Zweifel an den zugrunde gelegten Ausgangsparametern für die Bewertung der Geruchsemissionen und –immissionen der Keksfabrik:

 

Das Emissionsniveau sei am Messtag (07.12.2017) eher als „durchschnittlich“ einzustufen und bilde nicht den emissionsungünstigsten Betriebszustand hinsichtlich der Art und Intensität des Geruches ab. Zum Zeitpunkt der Messung seien Kaffeekränze und Teegebäck produziert worden. Lediglich hinsichtlich der Produktionszeit und dem Produktionsvolumen habe zum damaligen Zeitpunkt ein „worst-case“-Szenario vorgelegen. Für etwa 10% des Produktionsvolumens sei anzunehmen, dass das Emissionsniveau etwa doppelt so hoch sei, als für die anlässlich der Messung untersuchten Produkte. Bei dem betreffenden Backwerk handele es sich um Produkte mit alkalisiertem Kakao.

 

Zu diesem Sachverhalt hat der Geruchsgutachter, Herr Bruyn vom Büro Barth und Bitter am 25.06.2019 nochmals Stellung genommen und einen Abgleich/ eine Überprüfung mit den Annahmen und Berechnungen im Ursprungsgutachten gemacht (siehe Anlage).

 

Ergebnis der Überprüfung ist, dass auch beim Vorliegen von Zeitabschnitten mit Geruchsemissionen, die deutlich oberhalb der Messwerte liegen, die Aussagen der Gutachterlichen Stellungnahme vom 20.02.2018 weiterhin Gültigkeit haben. Details der Herleitung sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

Eine Änderung der Planunterlagen ergibt sich damit nicht, zumal bei der Abwägung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung Klarstellungen zu diesem Sachverhalt bereits erfolgt sind (vgl. Ergänzungen in der Begründung, Kapitel 2.3 „Emissionen“, S. 10):

„Aus Sicht des Gutachters sind diese (Untersuchungen zu unterschiedlichen Betriebsbedingungen) repräsentativ, so dass Ergebnisse der Untersuchung plausibel und belastbar sind“.

 

 

 

(Baxmann)