Betreff
Unterhaltsvorschuss - Kostenentwicklung
Vorlage
M 2019 0960
Aktenzeichen
51.4
Art
M i t t e i l u n g

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine Sozialleistung des Jugendamtes nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind im Haushalt. Wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht regelmäßig gezahlt wird, soll die Unterhaltsleistung nach dem UVG die finanzielle Lebenssituation erleichtern.

 

Die Unterhaltsvorschussstelle tritt zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zurückholt.

 

Um die Situation von Alleinerziehenden zu verbessern, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss beginnend ab dem 01.07.2017 auszuweiten. Die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist entfallen. Damit können Kinder ohne zeitliche Einschränkungen bis zu ihrem 18. Geburtstag Leistungen nach dem UVG erhalten.

 

Die Unterhaltsvorschussleistungen belaufen sich derzeit je nach Alter des Kindes auf monatlich 160,00 € (Altersstufe 0-5 Jahre), 212,00 € (6-11 Jahre) und 282,00 € (12-17 Jahre).

 

Bis zur gesetzlichen Änderung der Unterhaltsvorschussleistungen im Sommer 2017 wurde der Bereich Unterhaltsvorschuss (UV) von einer Mitarbeiterin in Vollzeit wahrgenommen. Mit Blick auf die gesetzliche Veränderung wurde über den Stellenplan 2017 eine zusätzliche 1,0-Stelle zur Verfügung gestellt. Diese konnte zum 15.08.2017 zunächst mit einem Stellenanteil von 0,75 besetzt werden. Die Entwicklung der Fallzahlen sollte abgewartet werden.

 

Der anliegenden graphischen Übersicht ist die Entwicklung der in dem Zeitraum von 2015 bis 2018 zugrundeliegenden Fallzahlen sowie der Einnahmen und Ausgaben der Unterhaltsvorschussleistungen zu entnehmen. Zu beachten ist, dass erst seit dem Jahr 2019 die Differenzierung zwischen der Bearbeitung der Alt- und Neufälle vorgenommen wird. Sog. Altfälle sind die Fälle, in denen der Leistungsbezug eingestellt wurde, aber noch Unterhaltsrückstände durchgesetzt werden müssen. Bis 2018 wurde keine Unterscheidung vorgenommen.

 

Zu erkennen ist die Erhöhung der Fallzahlen ab September 2017. Zuvor lagen die Fallzahlen in 2015/2016 zwischen 400 und 450 und die Ausgaben bei rund 325.000 bis 386.000 Euro. Aufgrund der hohen Zahl von Neuanträgen und der zusätzlichen Einarbeitung der neuen Kollegin in den Bereich UV hat sich die Bearbeitung der Neuanträge bis Frühjahr 2018 hingezogen. Zudem gab es eine Unterbesetzung durch eine Personalvakanz im Zeitraum November und Dezember 2018. Der neue Kollege ist seit Januar 2019 im Bereich UV tätig und musste zunächst eingearbeitet werden.

 

Die Fallzahlen und die Ausgaben für 2017 sind noch nicht aussagekräftig, da aufgrund des hohen Rückstandes der zu bearbeitenden Neuanträge noch keine abschließende Entwicklung darstellbar war.

 

Anhand der Zahlen des Jahres 2018 können verlässlichere Aussagen für die Zukunft getroffen werden. Auffällig sind insbesondere die hohen Ausgaben in den Monaten März und April 2018. In diesen Zeitraum fielen die abschließenden Bearbeitungen der noch offenen Neuanträge.

 

Da sich der Bearbeitungsrückstand bis Mitte 2018 hingezogen hat, können erst seit August 2018 verlässliche Zahlen genannt werden. Diese entfalten im Bereich der Fallzahlen und Kostenentwicklung für die Zukunft Aussagekraft. Die durchschnittlichen Fallzahlen liegen bei 535 Fällen und die durchschnittlichen Ausgaben bei rund 870.000 Euro. Die Fallzahlen sind somit um rund 30 % angestiegen.

 

Die Ausgaben haben sich mehr als verdoppelt. Dies leitet sich aus der neuen Gesetzeslage seit Juli 2017 ab. Die Kinder mit einem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ab dem 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten in der 3. Altersstufe höhere Unterhaltsvorschussleistungen als in den beiden anderen Altersstufen. Da die Neuanträge aufgrund der neuen Gesetzeslage verstärkt in dieser Altersgruppe gestellt wurden, sind die Ausgaben ungleich höher als die Entwicklung der Fallzahlen.

 

Die sog. Rückholquote gibt Aufschluss darüber, in welcher Höhe die Ausgaben durch den Rückgriff beim Unterhaltsschuldner durch entsprechende Einnahmen kompensiert werden können. Der Rückgriff erfolgt privatrechtlich und nimmt dabei deutlich mehr Zeit für die Mitarbeiter*innen im Bereich UV in Anspruch. Es gilt zu prüfen, ob und in welcher Höhe der unterhaltsverpflichtete Elternteil zur Zahlung des Unterhalts für das eigene Kind in der Lage ist. Wird die Leistungsfähigkeit festgestellt, ist für die Titulierung dieses Anspruchs zu sorgen. Dazu ist es ggfs. erforderlich, ein gerichtliches Unterhaltsverfahren zu führen und die Vertretung vor Gericht wahrzunehmen. Vom Rückgriff umfasst ist zudem die Durchsetzung bestehender Unterhaltsansprüche unter Zuhilfenahme von Vollstreckungsmaßnahmen.

 

Hier zeigt die Entwicklung, dass die Quote von 16-22 % in den Jahren 2015/16 auf knapp 12 % reduziert ist (2018). Die Leistungsfähigkeit der Elternteile, deren Kinder auf UV-Leistungen angewiesen sind, ist gering. Rund zwei Jahre nach Änderung des UVG 2017 verdeutlicht die Entwicklung der Zahlen die Notwendigkeit, die Unterhaltsvorschussleistungen für Alleinerziehende auszuweiten und deren finanzielle Situation nachhaltig zu verbessern.

 

Mit der Rückholquote liegt die Stadt Burgdorf im landesweiten Durchschnitt im Trend. Durch den Anstieg der Antragszahlen ist die durchschnittliche Rückholquote flächendeckend in Niedersachsen von 20 % im Jahr 2017 auf 13 % im Jahr 2019 gesunken.

 

Um die Steigerung der Rückholquote weiter zu fördern, unterzeichneten das Land Niedersachsen, der Niedersächsische Landkreistag und der Niedersächsische Städtetag im Mai 2019 den „Niedersächsischen Rückgriffspakt“. Ziel dieses Paktes ist es, mit einem stan-dardisierten Verfahren und Qualitätsstandards den Rückgriff nachhaltig zu verbessern. Die Frage der Personalausstattung ist ein wichtiger Aspekt bei dem geplanten Prozess.

 

Ziel ist es auch weiterhin, die Rückholquote zu steigern. Nachdem die Bearbeitung der Neuanträge abgeschlossen ist und ein erneuter Personalwechsel im Bereich der UV-Stelle erfolgte, wird derzeit verstärkt an der Steigerung der Quote gearbeitet. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Kolleg*innen aus dem Bereich Beistandschaften sowie durch die Qualifizierung der Mitarbeiter*innen im Bereich UV.

 

 

 

 

 

 

 

(Baxmann)