Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.
Die in der Sitzung des Ortsrates Ramlingen-Ehlershausen am 14.01.2019 gefasste Beschlussempfehlung zu TOP 5 enthält u. a. folgenden Antrag: „Es wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h zwischen den Ortsteilen Ramlingen und Ehlershausen beantragt.“
Der Antrag wurde von der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Burgdorf geprüft. Hierfür wurde der Sachverhalt mit dem zuständigen Straßenbaulastträger, der Region Hannover und der Polizeiinspektion Burgdorf erörtert. Nachfolgend möchte ich Ihnen das Ergebnis der Prüfung mitteilen.
Zur
straßenverkehrsbehördlichen Anordnung von Verkehrszeichen ist zunächst
grundsätzlich festzustellen, dass die ständige Zunahme von Verkehrszeichen zu
einer allgemeinen Überforderung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmer sowie zu
Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften führt. Zugleich
ist eine Abwertung der grundlegenden Verhaltensvorschriften und damit eine
Minderung der Bereitschaft zur eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation
und der sich daraus ergebenden Verhaltensweisen zu beobachten. Deshalb dürfen
angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die
Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) eigenverantwortlich zu
beachten, örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden,
wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 39 Abs. 1
StVO).
Die Straßenverkehrsbehörden
müssen insbesondere den § 45 Abs. 9 StVO beachten und sind verpflichtet, bei
der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen restriktiv zu
verfahren.
Des Weiteren ist
festzustellen, dass der Bereich der K 117 zwischen Ramlingen und Ehlershausen
sich völlig unauffällig in Bezug auf die Unfallstatistik darstellt. Im Zeitraum
vom 27.01.2012 – 25.02.2018 sind 2 Unfälle ohne Personenschäden zu
dokumentieren.
Da diese besonderen
Umstände, die zwingend eine Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Zeichen 274-70
StVO (zul. Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) gebieten in der beschriebenen Örtlichkeit
nicht zu erkennen sind, kann der beantragten Geschwindigkeitsbeschränkung nicht
zugestimmt werden.
(Baxmann)