Betreff
Temporeduzierung auf der K 117 zwischen Ramlingen und Ehlershausen
Vorlage
M 2019 0932
Art
M i t t e i l u n g

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die in der Sitzung des Ortsrates Ramlingen-Ehlershausen am 14.01.2019 gefasste Beschlussempfehlung zu TOP 5 enthält u. a. folgenden Antrag: „Es wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h zwischen den Ortsteilen Ramlingen und Ehlershausen beantragt.“

 

Der Antrag wurde von der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Burgdorf geprüft. Hierfür wurde der Sachverhalt mit dem zuständigen Straßenbaulastträger, der Region Hannover und der Polizeiinspektion Burgdorf erörtert. Nachfolgend möchte ich Ihnen das Ergebnis der Prüfung mitteilen.

 

Zur straßenverkehrsbehördlichen Anordnung von Verkehrszeichen ist zunächst grundsätzlich festzustellen, dass die ständige Zunahme von Verkehrszeichen zu einer allgemeinen Überforderung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmer sowie zu Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften führt. Zugleich ist eine Abwertung der grundlegenden Verhaltensvorschriften und damit eine Minderung der Bereitschaft zur eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation und der sich daraus ergebenden Verhaltensweisen zu beobachten. Deshalb dürfen angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) eigenverantwortlich zu beachten, örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 39 Abs. 1 StVO).

Die Straßenverkehrsbehörden müssen insbesondere den § 45 Abs. 9 StVO beachten und sind verpflichtet, bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen restriktiv zu verfahren.

Des Weiteren ist festzustellen, dass der Bereich der K 117 zwischen Ramlingen und Ehlershausen sich völlig unauffällig in Bezug auf die Unfallstatistik darstellt. Im Zeitraum vom 27.01.2012 – 25.02.2018 sind 2 Unfälle ohne Personenschäden zu dokumentieren.

Da diese besonderen Umstände, die zwingend eine Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Zeichen 274-70 StVO (zul. Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) gebieten in der beschriebenen Örtlichkeit nicht zu erkennen sind, kann der beantragten Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zugestimmt werden.

 

 

 

 

 

 

 

(Baxmann)