Beschlussvorschlag:
Die Verordnung zur Gefahrenabwehr durch Nummerierung von Grundstücken in
der Stadt Burgdorf (Grundstücksnummernverordnung) wird in der sich aus der
Anlage der Vorlage BV 2019 0930 ergebenden (und dem Originalprotokoll als
Anlage beigefügten) Fassung erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
Gem. § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Stadt Burgdorf festgesetzten Nummer zu versehen.
Grundstücksnummern werden festgesetzt, sobald es zum Auffinden und Unterscheiden von Grundstücken aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit bzw. zur Abwehr abstrakter Gefahren ist die Stadt Burgdorf zum Erlass von Verordnungen ermächtigt (§§ 1 und 55 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)).
Die Verordnung zur Gefahrenabwehr durch Nummerierung von
Grundstücken in der Stadt Burgdorf (Grundstücksnummernverordnung) vom
08.10.1998 ist im Sinne des § 61 S. 2 Nds. SOG am 01.10.2018 außer Kraft
getreten. Hiernach treten Verordnungen spätestens 20 Jahre nach ihrem
In-Kraft-Treten außer Kraft.
Folgerichtig bedarf es einer Neufassung der Verordnung zur Gefahrenabwehr durch Nummerierung von
Grundstücken in der Stadt Burgdorf (Grundstücksnummernverordnung).
In diesem Zusammenhang sind einige Ergänzungen bzw. tiefgreifende
Bestimmungen aufgenommen worden:
- Rechtsansprüche bei der Zuteilung (§
2 Abs. 4),
- Beschaffenheit (§ 4),
- Beleuchtung (§ 5 Abs. 4) oder
- Kostenlast (§ 6).
Zu guter Letzt sind einige redaktionelle Änderungen (z.B. § 1 Abs. 2
Grundstücksnummernverordnung; Verpflichtete) eingearbeitet worden.
Eine Überprüfung von Verstößen gegen die o.g. Verordnung wird
ausschließlich anlassbezogen erfolgen.
(Baxmann)
Anlage: Verordnung zur Gefahrenabwehr durch Nummerierung von Grundstücken in der Stadt Burgdorf (Grundstücksnummernverordnung)