Betreff
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Burgdorf vom 15.11.1990
Vorlage
2008 0340
Aktenzeichen
20-Ham
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen / Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen.

 

Der Rat beschließt, die

 

5. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Burgdorf vom 15.11.1990

 

in der sich aus der Anlage 2 der Vorlage-Nr. 2008 0340 ergebenden Fassung zu erlassen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat am 07.12.2006 beschlossenen und am 01.01.2007 in Kraft getretenen 4. Änderungsatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Burgdorf vom 15.11.1990 wurden die Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben und aus Hauskläranlagen (Fäkalschlamm) letztmalig geändert. Die Sätze wurden wie folgt festgesetzt:

 

Die Benutzungsgebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung

          a)     aus abflusslosen Gruben                                                      3,72 €

                 je m³ eingesammelten Abwassers.

 

          b)     aus Hauskläranlagen                                                          34,89 €

                 je m³ eingesammelten Fäkalschlamms.

 

          c)     zuzüglich einer Grundgebühr von                                         105,90 €

                 bei einer Abfuhr bis 3 m³ Abwassers/Fäkalschlamms.

                 Die Grundgebühr beträgt je Abfuhr

                 bei einer über 3 m³ hinausgehenden Menge                           21,42 €

                 je m³ eingesammelten Abwassers/Fäkalschlamms.

 

Bereits für die Gebührensätze für 2002 wurde in der Sitzung des Rates vom 22.11.2001 entschieden, die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung) lediglich zu 50 % zu berücksichtigen, um die Gebührensätze in einem akzeptablen Rahmen zu halten. Die Kalkulation der Gebührensätze unter vollständiger Berücksichtigung und unter völligem außer Acht lassen der kalkulatorischen Kosten sind in der Anlage 1 zur Information aufgeführt.

 

Auch in seiner Sitzung am 07.12.2006 beschloss der Rat, die o.g. Gebührensätze für das Jahr 2007 nicht zu verändern, obwohl die Kalkulation seinerzeit eine leichte Senkung der Gebührensätze bei Berücksichtigung der kalkulatorischen Kosten der Fäkalannahmestation zu lediglich 50 % ergab.

 

Grund für die lediglich teilweise Berücksichtigung der kalkulatorischen Kosten war, dass die Fäkalannahmestation aufgrund der sehr geringen Mengen an Abwasser aus abflusslosen Gruben und Fäkalschlamm zur Zeit nicht genutzt wird. Sie wird nur für den Fall vorgehalten, dass große Mengen in kurzer Zeit angeliefert werden und dann nicht mehr undosiert in die Klärung eingebracht werden können. Bei einer vollständigen Berücksichtigung dieser kalkulatorischen Kosten wären die Gebühren deutlich höher als über die 4. Änderungsatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Burgdorf vom 15.11.1990 festgelegt.

 

Die letzte Kalkulation umfasste einen Kalkulationszeitraum von einem Jahr, so dass nach Ablauf dieser Kalkulationsperiode die Gebührensätze neu berechnet werden mussten. Nach § 5 Abs. 1 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Als Anlage 1 ist dieser Vorlage die Kalkulation der Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung für das Jahr 2008, welche die o. g. Vorgaben berücksichtigt, beigefügt.

 

Das Ergebnis der neuen Kalkulation der Gebührensätze (Anlage 1) würde bei der bisherigen Berücksichtigung von lediglich 50 % der kalkulatorischen Kosten wieder zu einer geringfügigen Senkung der Gebühren führen und hat folgende Gebührensätze ab 2008 ergeben:

 

 

Für die Abwasserbeseitigung

      a)  aus abflusslosen Gruben                                                   3,16 €

          je m³ eingesammelten Abwassers.

 

     b)  aus Hauskläranlagen                                                      29,25 €

          je m³ eingesammelten Fäkalschlamms.

 

Die Grundgebühr ergibt sich aus den vertraglich vereinbarten Preisen mit dem zur Abholung des Fäkalschlamms bzw. Abwassers aus abflusslosen Gruben beauftragten Unternehmen.

Die Ausschreibung zur Durchführung der Abfuhr des dezentral eingesammelten Abwassers und Fäkalschlamms ergab eine Änderung im Bereich der Grundgebühren (Ermäßigung der Abfuhrpreise durch das beauftragte Unternehmen in Höhe von rd. 25,00 € pro Abfuhr bis 3 m³). Über die Grundgebühren werden lediglich die Transportkosten umgelegt. Diese stellen sich nunmehr wie folgt dar:

 

     c)  zuzüglich einer Grundgebühr von                                      71,79

          bei einer Abfuhr bis 3 m³ Abwassers/Fäkalschlamms.

          Die Grundgebühr beträgt je Abfuhr

          bei einer über 3 m³ hinausgehenden Menge                        17,17 €

          je m³ eingesammelten Abwassers/Fäkalschlamms.

 

Unter Berücksichtigung des v. g. Ratsbeschlusses vom 22.11.2001, die kalkulatorischen Kosten bei der Gebührenkalkulation nicht in Gänze zu berücksichtigen, wird vorgeschlagen, die zur Zeit geltenden Gebührensätze je Kubikmeter eingesammelten Abwasser aus abflusslosen Gruben bzw. Fäkalschlamm beizubehalten.

Da durch das Ausschreibungsergebnis aber eine Veränderung im Bereich der Grundgebühren entstanden ist, sollten diese entsprechend dem o. g. Vorschlag angepasst werden.

 

Finanzielle Auswirkungen

Da lediglich die Grundgebühr angepasst wird und ca. 40 Entleerungen pro Jahr anfallen, ändern sich die Gebühreneinnahmen nur unwesentlich.