Betreff
Bebauungsplan 00-093 "Schulzentrum Nord"
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB)
Vorlage
BV 2019 0895
Aktenzeichen
61.026.002-2018/003374
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 00-093 „Schulzentrum Nord“ beschlossen.

 

  1. Es wird beschlossen, auf der Grundlage des Vorentwurfs des Bebauungsplans 00-0983 „Schulzentrum Nord“ in der Fassung vom 15.04.2019 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie parallel die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. 

 

 

    

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf hat am 14.12.2017 den Neubau der Integrierten Gesamtschule beschlossen. Zur Realisierung des Neubaus muss der derzeitig gültige Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Die Aufstellung der 63. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 02.04.2019 vom Verwaltungsausschuss beschlossen und bildet die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans 00-093 „Schulzentrum Nord“. Ziel ist die Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen für den Neubau der IGS inklusive möglicher Erweiterungsflächen und Flächen für eine Förderschule der Region Hannover (Verlagerung der Schule am Wasserwerk).

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine ca. 8,8 ha große Fläche im Norden der Kernstadt Burgdorfs. Für die Flurstücke 19/5 und 212/20 wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule und sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen festgesetzt. Aufgrund des steigenden Verkehrsaufkommens und der Anforderungen an einen geordneten Hol- und Bringverkehr mit PKW und Bus ist ein Ausbau der Kreisstraße erforderlich. Daher wird im Westen die Kreisstraße 121 „Vor dem Celler Tor“ in den Geltungsbereich einbezogen. Der vorliegende Bebauungsplan erhält damit planfeststellungsersetzenden Charakter.

 

Neben der K121 werden außerdem Flächen nördlich des geplanten Schulstandorts in den Geltungsbereich einbezogen. Diese umfassen einerseits einen Teil des Mühlenwegs, der hier als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wird, und eine Grünfläche mit Fuß- und Radweg zwischen Mühlenweg und Schulstandort. Diese Flächen werden in die Gemeinbedarfsfläche einbezogen, um hier ggf. im weiteren Verfahren eine Zufahrt auf das Grundstück zu ermöglichen. Darüber hinaus wird die bestehende Eichenbaumhecke im Bestand gesichert.

 

Im Osten und Süden des Geltungsbereichs werden Flächen in den Geltungsbereich einbezogen, um die dort verlaufenden Leitungsrechte planerisch zu sichern. Dies betrifft im Osten die öffentliche Grünfläche, über die eine Trinkwasserleitung geführt wird. Die Fläche wurde im Planfeststellungsverfahren zur B188 als Kompensationsfläche festgesetzt und wird hier nur nachrichtlich übernommen. Im Süden wird die öffentliche Verkehrsfläche sowie eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung aus dem Bebauungsplan 0-08/3 „Ortsfeuerwehr Burgdorf“ überplant und das Leitungsrecht auf den Flächen planerisch gesichert.

 

Weitere Inhalte der Planung ergeben sich aus den beigefügten Unterlagen.

 

Weiteres Vorgehen:

Während im April die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden für den Vorentwurf der 63. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte, wird dieser Verfahrensschritt für den vorliegenden Bebauungsplan voraussichtlich im Juni durchgeführt. Eine Beratung des Entwurfs zum Bebauungsplan soll dann voraussichtlich im August erfolgen.

 

Dieser Vorlage liegen folgende Anlagen bei:

  • Liegenschaftskarte
  • Vorentwurf des Bebauungsplans 00-093 „Schulzentrum Nord“, Planzeichnung und Begründung (Stand: 15.04.2019)

 

 

(Baxmann)