Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.


1       Allgemeines

 

Im August und September 2017 besuchten der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Bau den Gärtnerbauhof am Niedersachsenring in der Südstadt und den Bauhof in der Friederikenstraße. Ergebnis dieser Besichtigungen war, dass dringender Handlungsbedarf bezüglich einer Zusammenlegung der beiden Bauhöfe festgestellt wurde.

 

Darauf wurde die Vorlage 2017 0373 Bauhöfe der Stadt Burgdorf – Standortvarianten in die politische Beratung gegeben. Der Verwaltungsausschuss hat am 12.12.2017 beschlossen, die Bauhöfe zusammenzulegen und dem Rat empfohlen im Haushalt 2018 erste Haushaltsmittel für Voruntersuchungen und im Jahr 2019 Haushaltsmittel für eine Vorplanung bereitzustellen. Mit dieser Vorlage gebe ich Ihnen den Stand der Vorplanungen zur Bauhofzusammenlegung zur Kenntnis.

 

 

2       Bisherige Untersuchungen

2.1   Machbarkeitsstudie

 

Gegenüber der Kläranlage befinden sich drei Grundstücke, die für eine Bauhofzusammen-legung idealerweise in Frage kommen. Mit dem neben der Kläranlage befindlichen Abfall-zwischenlager ergeben sich Synergieeffekte hinsichtlich Transportwegen und dem Einsatz von Maschinen.

Die Grundstücksverhandlungen zum Flächenankauf gestalteten sich so, dass nur die Flur-stücke 363 und 365 erworben werden konnten. Um festzustellen, ob eine Bauhofzusam-menlegung auf den zur Verfügung stehenden Flächen möglich wäre, wurde in 2018 die Erstellung einer Machbarkeitsstudie an die Architektengruppe Zingel vergeben, die diese Fragestellung klären sollte.

 

Die Bauhöfe formulierten ihren Bedarf an Garagen, Lagerflächen, Werkstätten sowie an Büro- und Sozialräumen. Dabei wurden die aktuellen Anforderungen an den Arbeitsschutz und an die Unfallverhütungsvorschriften berücksichtigt. Die Architekten erarbeiteten gemeinsam mit der Stadt Burgdorf den in der Anlage 1 beigefügten Entwurf. Nicht alle Betriebsteile konnten auf den zwei zur Verfügung stehenden Grundstücken angesiedelt werden. Die Salzsilos und der Laugenbehälter konnten jedoch in unmittelbarer Nähe auf dem Kläranlagengelände angeordnet werden. Dort können die Silos ebenfalls umfahren werden, so dass eine Beladung der Silos sowie der Winterdienstfahrzeuge problemlos möglich sind.

 

Aufgrund des Ergebnisses der Studie, dass eine Ansiedlung der Bauhöfe auch ohne das Flurstück 364 möglich und sinnvoll wäre, wurden die beiden Flurstücke von der Stadt Burgdorf angekauft.

 

 

2.2   Geruchsgutachten

 

Parallel zur Machbarkeitsstudie wurde ein Geruchsgutachten in Auftrag gegeben, das klä-ren sollte, ob der Betrieb der Kläranlage sowie eine mögliche Erneuerung der Kläranlage auf dem Flurstück 300 und die Errichtung eines Klärschlammzwischenlagers zu Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung des zukünftigen Bauhofgeländes führen könnten. Hierzu wurden zwei Varianten zur Lage des Klärschlammzwischenlagers untersucht:

 

Variante 1: Anordnung des Lagers im Nordosten des Flurstücks 300

Variante 2: Anordnung des Lagers im Südosten des Flurstücks 300.

 

Zusammenfassend stellt das Gutachten fest: Für das geplante Bauhofgelände liegt bei Variante 1 eine Zusatzbelastung der Jahresstunden an Geruch resultierend aus dem Be-trieb der Kläranlage und dem Klärschlammzwischenlager von 7-41 % vor, bei Variante 2 von 6-38 %. Für beide Varianten liegt die Zusatzbelastung an allen Immissionsorten in Form von umliegenden Wohnhäusern bei unter 10 % der Jahresstunden an Geruch (8 % am nächstgelegenen Wohnhaus im Westen, 2 % am nächstgelegenen Wohnhaus im Sü-den, 3 % am nächstgelegenen Wohnhaus im Osten). Da keine weiteren Geruchsemittenten im Bereich der Immissionsorte bekannt sind, entspricht jeweils die Zusatz- der Gesamtbelastung.

Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) sieht für Wohngebiete einen Immissionswert von 10 % der Jahresstunden und für Gewerbegebiete einen Immissionswert von 15 % der Jahresstunden an Geruch vor. Diese Werte sind in Gebieten, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, einzuhalten.

 

Für den Betrieb des Bauhofes heißt das, dass die dauerhaften Arbeitsplätze in den Büros und den Werkstätten außerhalb des Bereiches mit 15 % Jahresstunden an Geruch liegen sollten. Jedoch stellt das Gutachten für die Bereiche des geplanten Bauhofgeländes mit höheren Geruchsbelastungen auch fest: „Ein Schutzanspruch gegenüber Geruchsbelästi-gungen gilt prinzipiell nur gegenüber Gerüchen aus fremden Anlagen bzw. Quellen. Da Kläranlage und Bauhof der Stadt gehören, kann dies so interpretiert werden, dass Be-schäftigte der Stadt die Geruchsbelastung formell hinnehmen müssen.“

 

Die im Gutachten ermittelten Geruchs-Immissionsprognosen (Geruchswahrnehmungshäu-figkeiten in % der Jahresgeruchsstunden) der beiden Varianten wurden mit dem Entwurf der Machbarkeitsstudie überlagert, siehe Anlage 2 und Anlage 3. Die Geruchsbelastung bei Variante 1 (Anlage 2) liegt etwas höher als bei Variante 2 (Anlage 3). Bei Variante 1 sind dauerhafte Arbeitsplätze von der Geruchsbelastung betroffen, bei Variante 2 nicht. Aus diesem Grund soll das Klärschlammzwischenlager im Südosten des Flurstückes 300 angeordnet werden.

 

 

2.3   Schalltechnisches Gutachten

 

Im Hinblick auf die Schaffung der bauleitplanungsrechtlichen Voraussetzungen als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Bauhof war eine schalltechnische Standortuntersuchung notwendig. Da innerhalb des Plangebietes Büronutzungen für die Mitarbeiter entstehen sollen, wurde die AMT Ingenieurgesellschaft mbH mit der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens zur Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen Anfang 2018 beauftragt.

In der unmittelbaren Nachbarschaft zum Plangebiet befinden sich öffentliche Verkehrswe-ge, so dass Konflikte durch daraus resultierende Geräuschimmissionen im Bereich des Plangebietes nicht auszuschließen sind. Hierzu erfolgte im Rahmen des vorliegenden schall-technischen Gutachtens die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschsituation innerhalb des Plangebiets sowie gegebenenfalls die Erarbeitung von Empfehlungen zu möglichen Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes.

Die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen erfolgt auf Grundlage der DIN 18005 ‘Schallschutz im Städtebau‘ in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS 90. Des Weiteren erfolgte die Aufteilung des Plangebiets in Lärmpegelbereiche auf Grundlage der DIN 4109 ‘Schallschutz im Hochbau‘, um allgemeine Anforderungen an den passiven Schallschutz zu formulieren.

Als relevante Geräuschquellen, die auf das Plangebiet einwirken, werden die Straßenver-kehr (Bundesstraße B 188, Osttangente) betrachtet.

Da sich die nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen in einer Entfernung > 200 m zum Plangebiet befinden, kann eine Betrachtung der aus dem Betrieb des Baubetriebshofs zu erwartenden Geräuschemissionen entfallen.

Weitere Schallquellen, welche immissionsrelevant auf das Plangebiet einwirken, sind der-zeit nicht bekannt.

Innerhalb des Plangebiets für den geplanten Baubetriebshof der Stadt Burgdorf werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1 anteilig durch den Straßenver-kehrslärm der B 188 und der Osttangente überschritten.

Durch planerische und passive Schallschutzmaßnahmen lassen sich innerhalb des Plange-bietes jedoch ohne großen zusätzlichem Aufwand (z.B. Dreifach-Schallschutzverglasung) Geräuschimmissionen erzielen, die gesundes Arbeiten dauerhaft sicherstellen. Die erfor-derlichen Maßnahmen können als textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufge-nommen werden.

 

 

2.4   Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

 

Anfang 2018 wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Bauleitplanung in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse lagen Anfang 2019 vor. Auf den Flurstücken 363, 364, 365 wur-den keine Vogelbruten in 2018 festgestellt. Es lässt sich jedoch nicht völlig ausschließen, dass in anderen Jahren einzelne Bruten von Vögeln des Offenlandes möglich sind. Aus diesem Grund soll die Bautätigkeit im Bereich der Niststätten von Brutvögeln des Offenlandes nicht im Zeitraum zwischen den 01.03. und dem 18.08. begonnen werden. Falls durch eine ökologische Baubegleitung festgestellt wird, dass kein Vogel auf der Fläche und in unmittelbarer Nähe brütet, kann auch während des angegebenen Zeitraums gebaut werden.

 

 

2.5   Bodengutachten

 

Für die zukünftige Bauhoffläche wurden eine Deklarationsuntersuchung entsprechend der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu möglichen Kontaminationen und ein Ingenieurgeologisches Gutachten Ende 2018 in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse lagen Anfang 2019 vor. Die Untersuchungen geben darüber Aufschluss, ob hinsichtlich der Gründung der Gebäude und der Silos sowie in Bezug auf die Versickerung besondere Vorkeh-rungen zu berücksichtigen sind.

 

Die Analyse auf Schadstoffe bzw. der Einstufung einer möglichen Verwertung stellt sich wie folgt dar:

Der Oberboden des Flurstückes 363 weist eine geringe Überschreitung der Polycylischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) auf. Der Oberboden ist demnach nicht multifunk-tional nutzbar und ist auf der Grundlage der LAGA-Richtlinie zu deklarieren und einer ge-ordneten und schadlosen Entsorgung/Verwertung zuzuführen. Alternativ kann der Oberboden auf dem Außengelände in Grünflächen eingebaut werden. Die übrigen angetroffenen Bodenhorizonte sind unauffällig. Es wird mit Mehrkosten von rd. 45.000,00 € gerechnet.

 

Baugrundgutachten:

Überwiegend ist gut tragfähiger Baugrund vorhanden. Im Bereich der im Norden ge-planten Fahrzeughalle besteht kein tragfähiger Baugrund. Hier steht Niedermoortorf bis z.T. 4 m unter Geländeoberkante an. Die Halle kann daher flach nur in Verbindung mit einem Bodenaustausch oder tief über Pfähle gegründet werden.

 

 

Eine Pfahlgründung führt zu Mehrkosten von rd. 110.000,00 €. Ein vollständiger Bodenaus-tausch verursacht zusätzliche Kosten von ca. 233.000,00 €

 

 

3       Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für die wirtschaftlichste Beschaffungsart

 

Ende Februar 2019 wurde ein Auftrag zur Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Ermittlung der wirtschaftlichsten Beschaffungsart vergeben. Es soll untersucht werden, ob die Planung, der Neubau und die Finanzierung des Bauhofes im Rahmen eines Totalunternehmers (TU-Modell) oder im Rahmen der konventionellen Beschaffung (die Stadt Burgdorf tritt als Bauherr auf und übernimmt die Verantwortung für die Planung, Bauabwicklung und Projektsteuerung) erfolgen soll. In die Untersuchung fließen die ergänzten Kostenschätzungen aufgrund der Bodengutachten ein. Das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Beschaffungsart wird im Rahmen einer Beschlussvorlage voraussichtlich für den Verwaltungsausschuss am 25.06.2019 zur Entscheidung gestellt.

 

 

4       Kostenentwicklung

 

Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten wurde die Kostenschätzung für einen Bau-hofneubau überarbeitet, zum jetzigen Zeitpunkt stellen sich die Kosten wie in der folgenden Tabelle dar.

Bisher wurde von insgesamt 8.560.000,00 € Investitionsvolumen ausgegangen, das in das Investitionsprogramm aufgenommen wurde.

Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung werden die Planungs- und Baukosten im Hinblick auf die prognostizierten Preissteigerungen nochmals kritisch hinterfragt.

 

 

Die Haushaltsmittel für die Planung, erforderliche Gutachten, die Rechtsberatung sowie die Projektentwicklung sind in den Haushaltsjahren 2018/2019/2020 in Höhe von insgesamt 955.000,00 € eingestellt worden. Die erforderlichen Haushaltsmittel für den Bau, bzw. weitere Planungen sind im Haushalt 2021 einzustellen. Die zu erwartenden Kosten werden sich durch die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung weiter konkretisieren.

 

 

5       Weiteres Vorgehen

 

1.         Mitte 2019 soll die Entscheidung über die Vergabeart erfolgen: Totalunternehmer oder konventionelle Vergabe nach Gewerken

2.         In der zweiten Hälfte 2019: Vergabe einer Rechtsberatung, die die Ausschreibung ei-nes Projektentwicklers begleitet

3.         Anfang 2020 Ausschreibung eines Projektentwicklers, der die Leistungsbeschreibung für den Neubau erarbeitet

4.         Ab Mitte 2020 Aufstellung/Erarbeitung der Leistungsbeschreibung für die Planung/Bau des Bauhofs

5.         Einleitung der Bauleitplanung bis spätestens Anfang 2020, Abschluss Anfang 2021

6.         Ausschreibung der Bauleistungen Anfang 2021

7.         Bau 2021/2022

 

Eine Einhaltung dieses groben Zeitplanes ist zwingend erforderlich, da notwendige Reparaturarbeiten auf den Bauhöfen bereits zurückgestellt wurden, da der Beschluss zur Bauhof-zusammenlegung am 12.12.2017 erfolgte und Haushaltsmittel für die Planung in 2018-2020 bereitgestellt worden sind.

Auf dem Bauhofgelände in der Friederikenstraße mussten Ende 2018 bereits nicht mehr standsichere Gebäudeteile abgerissen werden. Die Werkstatt für die Straßenbeschilderung musste in andere Gebäudeteile verlagert werden, ebenso das Lager für die Straßenunter-haltung.

Bisher trocken untergebrachte Absperrmaterialien, Wahltafeln etc. mussten weichen und können seitdem nur noch im Freien aufbewahrt werden.

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1: Lageplan Bauhofzusammenlegung

Anlage 2: Lageplan Geruchsbelastung Klärschlammzwischenlager im Nordosten

Anlage 3: Lageplan Geruchsbelastung Klärschlammzwischenlager im Südosten

 

Ergänzende Materialien

(werden nur über Session bereitgestellt und liegen der Papierfassung der Vorlage nicht an)

       Gutachterliche Stellungnahme zu den Geruchsemissionen und-immissionen der Kläranlage Burgdorf, TÜV Nord, Hannover 08.03.2019

 

 

 

 

 

 

 

 

(Baxmann)