Betreff
Vergabe der Standplätze für Alttextil-/Altschuhsammelbehälter
Vorlage
BV 2019 0875
Aktenzeichen
70.022.001
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Standplätze für Alttextil-/Altschuhsammelbehälter werden nach dem von der Verwaltung in der Vorlage BV 2019 0875 vorgeschlagenen Verfahren vergeben.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die aktuelle Fassung des Konzepts zur Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern einschließlich Alttextil- und Altschuhsammelbehälter auf öffentlichen Verkehrsflächen und städtischen Grundstücken wurde vom Rat am 29.09.2016 beschlossen (s. Vorlage Nr. 2016 1177). Danach sollen die Standplätze für Alttextil-/Altschuhsammelbehälter bevorzugt auf bzw. an den Wertstoffinseln zugelassen werden. Mit dem Konzept wurde u. a. auch das Vergabeverfahren für die Standplätze für Alttextil-/Altschuhsammelbehälter beschlossen.

 

Bisher werden die Standplätze für Alttextil-/Altschuhbehälter auf/an den Wertstoffinseln in einem transparenten Interessenbekundungsverfahren getrennt nach Standorten auf öffentlichen Verkehrsflächen und Standorten auf fiskalischen Flächen für die Dauer von drei Jahren vergeben. Da die Stadt Burgdorf nicht über eine entsprechende Sondernutzungssatzung verfügt, dürfen für Standorte auf den öffentlichen Verkehrsflächen keine Nutzungsgebühren erhoben werden. Für diese Standplätze erfolgt die Vergabe bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern zzt. per Losentscheid an eine Bewerberin bzw. einen Bewerber. Für die Aufstellung der Container ist dann eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, für die von der Straßenverkehrsbehörde eine Gebühr erhoben wird. Den Zuschlag für die fiskalischen Flächen erhält die Bewerberin oder der Bewerber mit dem höchsten Gebot. Für diese Standorte wird eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen.

 

Die Befristung der Vergabe auf drei Jahre erfolgt, um einerseits den Arbeitsaufwand zu minimieren, andererseits aber nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerbern die Chance zu eröffnen, in regelmäßigen Zeitabständen wieder die Möglichkeit zur Aufstellung von Containern zu erhalten.

 

Die bisherige Vergabepraxis hat jedoch zur Folge, dass im Zuge des Bieterverfahrens für die 13 Standplätze auf den fiskalischen Flächen im Vergleich zu den 7 Standplätzen auf den Verkehrsflächen (für die nur die Gebühren für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis anfallen) ein relativ hoher Betrag aufzubringen ist. Um dieses Missverhältnis auszuräumen, schlägt die Verwaltung vor, dass die/der Höchstbietende für die Standplätze auf den fiskalischen Flächen automatisch auch den Zuschlag für die Standplätze auf den Verkehrsflächen erhält. Für diese Standplätze ist dann weiterhin eine gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.

 

Die Änderung soll mit der Neuvergabe der Standplätze ab dem 01.01.2020 gelten.

 

(Baxmann)