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Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage aufgeführten Straßen und Wege werden gemäß § 6 des
Nieders. Straßengesetzes (NStrG) als Gemeindestraßen für den öffentlichen
Straßenverkehr, wie in Anlage 1 dargestellt, gewidmet.
Sachverhalt und Begründung:
Die in Anlage 1 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze sollen gemäß § 6 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet werden. Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Öffentlichkeit einer Straße im Rechtssinne begründet wird. Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung der verkehrsrechtlichen Vorschriften als Gemeingebrauch gestattet.
Sofern die Widmung auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden soll, ist die Zweckbestimmung in der Zusammenstellung in Anlage 1 (Übersicht der zu widmenden Flächen) unter „Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten“ vermerkt. Nähere Erläuterungen zu den zu widmenden (Teil-)Flächen können ebenfalls der Anlage 1 entnommen werden.
Lagepläne der zu widmenden Flächen sind in den Anlagen 2-5 beigefügt.
Mit dem förmlichen Widmungsbeschluss soll nunmehr die Eigenschaft als öffentliche Straßenfläche im Sinne des NStrG erklärt werden.
Die Stadt ist in allen Fällen Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Widmung nach § 6 Abs. NStrG sind somit erfüllt.
Anlage 1: Zusammenstellung der zu widmenden Flächen
Anlage 2-5: Lagepläne der zu widmenden Flächen
(Baxmann)