Betreff
Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf
Vorlage
BV 2018 0735/1
Aktenzeichen
37.010
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf wird in der sich aus der Anlage 1 der Vorlage Nr. BV 2018 0735/1 ergebenden (und dem Originalprotokoll als Anlage beigefügten) Neufassung erlassen.    

 

Anlage 1:      Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf

 

 

 

 

Die Ausführungen der Vorlage BV 2018 0735 haben grundsätzlich weiterhin Bestand.

 

Wunschgemäß wurde die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf auf der Stadtkommandositzung am 06.12.2018 vorgestellt und beraten.

 

Folgende Paragrafen wurden in diesem Zusammenhang geändert (Durchgestrichenes entfällt/ Fettes kommt hinzu):

 

§ 2 Abs. 2:

 

Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister wirkt bei der regelmäßigen Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Stadt Burgdorf (Produkt: 12600 – Brandschutz) mit; für die Ausgestaltung kann soll sie/ er das Stadtkommando beteiligen (§ 5 Abs. 1 S. 1).

 

§ 6 Abs. 3:

 

Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister oder mehr als die Hälfte der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die Einladungen sind der Stadt Burgdorf - unter Mitteilung der Tagesordnung - zuzuleiten.  Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister können an allen Sitzungen der Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gilt § 5 Abs. 6 und 7 entsprechend.

 

§ 6 Abs. 4

 

Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem der Ortskomman­domitglieder (Schriftwartin bzw. Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Stadt Burgdorf und der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister zu­zuleiten. Die Stadt Burgdorf kann einzelne Protokolle anfordern.

 

 

Abschließend wurde die Rechtsstellung bzw. das Stimmrecht der einzelnen Stadtkommandomitglieder thematisiert.

 

§ 5 Abs. 2

 

         Das Stadtkommando besteht aus

 

                 a) der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister als Leiterin oder Leiter,

 

                 b) der stellvertretenden Stadtbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Stadt­brandmeister, den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern, den stellvertretenden Ortsbrandmeisterinnen oder stellvertretenden Ortsbrand­meistern, der Zugführerin oder dem Zugführer der Historischen Feuerwehr und der Stadtjugendfeuerwehrwartin oder dem Stadtjugendfeuerwehrwart als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes (stimmberechtigt) und

 

                 c) der Schriftwartin oder dem Schriftwart, der Stadtsicherheitsbeauftragten oder dem Stadtsicherheitsbeauftragten und der Zugführerin oder dem Zugführer des Historischen Löschzuges als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer (beratende Stimme).

 

         […]

 

 

Die Neufassung der o.g. Satzung sieht vor, dass die Stadtbrandmeisterin/ der Stadtbrandmeister, die Ortsbrandmeister, deren Stellvertreter und die Stadtjugendfeuerwehrwartin bzw. der Stadtjugendfeuerwehrwart ein Stimmrecht erhalten. In der derzeit gültigen Fassung besitzt zusätzlich der Zugführer des Historischen Löschzuges ein Stimmrecht. Insofern lag eine Ungleichbehandlung mit anderen Führungskräften unterhalb der Ehrenbeamtenverhältnisebene vor. Der Historische Löschzug zeigt mit anschaulichen Vorführungen, wie Ende des 19. Jahrhunderts Brände gelöscht worden sind. Im Gegensatz dazu obliegen dem Stadtkommando insbesondere folgende Aufgaben (§ 5 Abs. 1):

 

           a)   Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr […],

 

           b)   Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs an […] Geräten sowie technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,

 

           c)   Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen […],

 

           d)   Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,

 

           e)   Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen,

 

           f)   Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen,

 

           g)   Mitwirkung bei der Aufstellung einer Feuerwehrbedarfsplanung.

  

Demzufolge kann die Zugführerin/ der Zugführer des Historischen Löschzuges – mit Stimmrecht – in das operative Geschäft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf eingreifen. Im Gegensatz dazu können weitere Mitglieder des Stadtkommandos (hier: Angehörige der Einsatzabteilung, z.B. Stadtsicherheitsbeauftragte/r, Stadtausbildungsleiter/in und Stadtkleiderwart/in) nur beratend tätig werden.   

 

Selbstverständlich wird die Zugführerin/ der Zugführer des Historischen Löschzuges weiterhin Mitglied des Stadtkommandos sein.

 

Am Stimmrecht der Stadtjugendfeuerwehrwartin/ des Stadtjugendfeuerwehrwartes soll festgehalten werden, damit die Nachwuchsförderung honoriert und Belange der Angehörigen der Kinder- und Jugendfeuerwehren – als zukünftige Einsatzkräfte – entsprechend berücksichtigt werden können (Verantwortung für nächste Generationen). 

 

Für die in der Neufassung formulierte Regelung hinsichtlich der Stimmberechtigungen sprechen sich sieben (Stadtkommando-)Mitglieder aus. Drei Mitglieder möchten an der alten Regelung festhalten; drei Mitglieder wünschen sich ein Stimmrecht alleinig für die Mitglieder im Ehrenbeamtenverhältnis (ohne Stadtjugendfeuerwehrwart/in).

(Baxmann)