Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Burgdorf
beschließt die Neufassung der Richtlinie für die Aufnahme von Krediten für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung von
Krediten in der sich aus der Anlage der Vorlage BV 2018 0777 ergebenden (und der
Originalniederschrift als Anlage
beigefügten) Fassung.
Sachverhalt und Begründung:
Für die Aufnahme von Krediten haben die Kommunen nach dem
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Richtlinien aufzustellen.
Zuständig für den Erlass der Richtlinie ist gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 15 NKomVG der
Rat.
Der Rat der Stadt Burgdorf hat in seiner Sitzung am 08.06.2006 gem. § 92
Abs. 1 Satz 2 NGO eine Richtlinie für die Aufnahme von Krediten für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung von
Krediten beschlossen.
Durch die neuen gesetzlichen Grundlagen des NKomVG und der KomHKVO sowie
der Neufassung des Krediterlasses (Veröffentlichung 5/2018) ist die Richtlinie
der Stadt Burgdorf neu zu fassen. Dabei geht es insbesondere um redaktionelle
Änderungen, d. h. die Anpassung der Verweise auf die aktuellen Vorschriften des
NKomVG und der KomHKVO.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens
hat dazu eine Musterrichtlinie für die Aufnahme von Krediten entworfen und den
Kommunen zur Übernahme empfohlen.
Die in der Anlage beigefügte Richtlinie für die Aufnahme von Krediten
folgt dem Muster der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
Niedersachsens.
Aufgrund dieser Richtlinie hat der Bürgermeister wie bisher die
Zuständigkeit, die vom Rat mit der Haushaltssatzung beschlossene
Kreditermächtigung im Rahmen des Haushaltsvollzugs auszuführen.
(Baxmann)