Betreff
Richtlinie der Stadt Burgdorf für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung von Krediten
Vorlage
BV 2018 0777
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die Neufassung der Richtlinie für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung von Krediten in der sich aus der Anlage der Vorlage BV 2018 0777 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage       beigefügten) Fassung.         

 

 

         

      

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Für die Aufnahme von Krediten haben die Kommunen nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Richtlinien aufzustellen. Zuständig für den Erlass der Richtlinie ist gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 15 NKomVG der Rat.

 

Der Rat der Stadt Burgdorf hat in seiner Sitzung am 08.06.2006 gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 NGO eine Richtlinie für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung von Krediten beschlossen.

 

Durch die neuen gesetzlichen Grundlagen des NKomVG und der KomHKVO sowie der Neufassung des Krediterlasses (Veröffentlichung 5/2018) ist die Richtlinie der Stadt Burgdorf neu zu fassen. Dabei geht es insbesondere um redaktionelle Änderungen, d. h. die Anpassung der Verweise auf die aktuellen Vorschriften des NKomVG und der KomHKVO.

 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat dazu eine Musterrichtlinie für die Aufnahme von Krediten entworfen und den Kommunen zur Übernahme empfohlen.

 

Die in der Anlage beigefügte Richtlinie für die Aufnahme von Krediten folgt dem Muster der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens.

 

Aufgrund dieser Richtlinie hat der Bürgermeister wie bisher die Zuständigkeit, die vom Rat mit der Haushaltssatzung beschlossene Kreditermächtigung im Rahmen des Haushaltsvollzugs auszuführen.

   

 

(Baxmann)