Beschlussvorschlag:
Der Rat erteilt dem Bürgermeister gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 129 Abs. 1 NKomVG für das Haushaltsjahr 2017 die Entlastung.
In Vertretung
Sachverhalt und Begründung:
Im Zusammenhang mit dem Beschluss des
Jahresabschlusses sieht § 129 Abs. 1 NKomVG vor, über die Entlastung des
Bürgermeisters zu beschließen. Da der Bürgermeister bei der
Beschlussfassung über die Entlastung einem Mitwirkungsverbot nach § 87 Abs. 4 i. V. m. § 41 NKomVG
unterliegt, ist eine getrennte Beschlussfassung erforderlich.
Hinsichtlich des Jahresabschlusses wird auf
die Vorlage BV 2018 0774 verwiesen.
Das Ergebnis der Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2017 der Stadt Burgdorf wurde vom
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Burgdorf wie folgt zusammengefasst:
„Der Jahresabschluss zum 31.12.2017, der Rechenschaftsbericht und die Buchführung der Stadt entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Haushaltsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Vermögenslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass.
Gegen eine Entlastungserteilung bestehen keine Bedenken.“
(Philipps)