Betreff
Verkehrszählung Vor den Höfen in Hülptingsen
Vorlage
M 2018 0768
Art
M i t t e i l u n g

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Am 06.11.2018 wurde in Hülptingsen an der Straße „Vor den Höfen“, Höhe Feuerwehrhaus/Bushaltestelle in der Zeit von 7.00 bis 8.00 Uhr eine Verkehrszählung durchgeführt.

 

Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar.

 

In dieser Stunde wurden 48 querende Fußgänger und Radfahrer gezählt, davon 31 Kinder. In der gleichen Zeit befuhren 338 Fahrzeuge die Straße „Vor den Höfen“ im Zählbereich.

 

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die erforderlichen 50 Querungen, die gemäß R-FGÜ 2001 für die Anlage eines Fußgängerüberweges erreicht werden müssen, nicht vorliegen.

 

Gemäß einem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr kann ein Fußgängerüberweg im Rahmen der Schulwegsicherung für Schulwege, die in einem qualifizierten Schulwegeplan ausgewiesen sind auch bei geringeren Querungen, allerdings ausschließlich Schüler, angelegt werden. Hierbei muss in der Spitzenstunde die Querung von mindestens 30 Schülern vorliegen.

 

Diese Zahlen wurden bei der Zählung am 06.11.2018 ebenfalls nicht erreicht. Es wurden 31 Querungen von Kindern gezählt, 28 in Richtung Einstiegsbushaltestelle, 3 in Richtung Feuerwehrhaus. 3 Kinder waren im nicht schulfähigen Alter (augenscheinlich Geschwisterkinder von Schülern). Diese 3 Kinder querten die Fahrbahn zweimal (zur Bushaltestelle und zurück zum Feuerwehrhaus). Da nur die Schülerzahlen maßgeblich zur Bemessung sind, müssen die 6 Querungen dieser 3 Kinder abgezogen werden. Somit verbleiben 25 Schulkinder als Bemessungszahl. Die Voraussetzungen für die Anlage eines Fußgängerüberweges sind damit nicht erfüllt.

 

Sollten zu einem späteren Zeitpunkt die erforderlichen Querungszahlen für die Anlage eines Fußgängerüberweges vorliegen, gelten weiterhin die Aussagen, die schon in der Vorlage Nr. 2017 0256 detailliert beschrieben wurden.

 

Da die gemäß der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) vorgeschriebenen Sichtbeziehungen nicht eingehalten werden können, ist die Anlage eines Fußgängerüberweges allein nicht möglich. Zusätzlich wäre mindestens eine Haltestelle zu verlegen und eine Mittelinsel zu bauen. Für die Gesamtkosten (Straßenbau, Markierung, Beschilderung, Beleuchtung) sind Haushaltsmittel in Höhe von mindestens 60.000 € erforderlich.

 

Aufgrund dieser hohen Kosten könnte als Einzelfallentscheidung eventuell die Aufstellung einer Fußgängerlichtsignalanlage in Betracht kommen.

 

Die Kosten hierfür liegen bei ca. 20.000 bis 25.000 € einmalige Aufstellkosten und ca. 600 € jährliche Unterhaltungskosten (Strom und Wartung). Reparaturkosten würden noch dazukommen, diese sind aber vorab nicht kalkulierbar.

 

Gemäß StVO ist das Aufstellen von Lichtsignalanlagen in Tempo 30-Zonen nicht zulässig. Aus diesem Grund müsste die Tempo 30-Zone in der Straße „Vor den Höfen“ aufgehoben werden. Damit würde hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betragen. Die Straße würde als Vorfahrtsstraße ausgewiesen werden, so dass die einmündenden Straßen dieser den Vorrang gewähren müssten und mit dem Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt achten) beschildert würden.

 

 

 

 

 

 

Festzuhalten ist noch, dass gemäß Punkt 2. „Lichtsignalanlagen“ des o.g. Ministerialerlasses zur R-FGÜ 2001 Lichtsignalanlagen bei einer Verkehrsbelastung unter 450 Kfz/h nicht angeordnet werden sollen, da in diesem Fall Rotlichtverstöße von Fußgängern zu befürchten sind und somit das Unfallrisiko erhöht wird. Unter Punkt 5. „Schulwegsicherung u.ä.“ im gleichen Erlass steht, dass unter 450 Kfz keine Fußgängerlichtsignalanlagen angeordnet werden dürfen.

 

Da bei Verkehrszählungen in diesem und dem Vorjahr die Verkehrsbelastung konstant zwischen 300 und 400 Kfz/h lag und nicht zu erwarten ist, dass die Verkehrsführung in den nächsten Jahren verändert wird, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass die für die Aufstellung einer LSA gemäß Richtlinie erforderlichen Zahlen nicht erreicht werden.

 

Insofern ist bei Erreichen der erforderlichen Querungszahlen für einen Fußgängerüberweg in Abstimmung zwischen Verkehrsbehörde, Polizei und Straßenbaulastträger zu entscheiden, wie weiter vorgegangen werden soll.

 

Bei dieser Entscheidung muss auch berücksichtigt werden, dass das Unfallgeschehen in der Ortsdurchfahrt Hülptingsen völlig unauffällig ist. Die Unfallstatistik der Polizei verzeichnet in der Straße „Vor den Höfen“ seit 2011 keinen Unfall mit Fußgängern oder Radfahrern.

 

Da bislang kein Sachgrund dafür vorlag, wurden keine Haushaltmittel beantragt.

 

 

 

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In Vertretung

 

 

(Philipps)