Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die 1. Satzung zur Änderung der
Straßenreinigungsgebührensatzung vom 14.12.2017 in der sich aus der Anlage der
Vorlage BV 2018 0749 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der vom Rat am 14.12.2017 beschlossenen und am 01.01.2018 in Kraft getretenen Gebührensatzung für die Straßenreinigung wurden die Gebührensätze letztmalig geändert. Die Sätze wurden wie folgt festgesetzt:
Reinigungsklasse
1 nur Straßenwinterdienst 0,76 €
Reinigungsklasse
2 14-tägliche Reinigung einschl.
Straßen-
winterdienst 1,78
€
Reinigungsklasse
3 einmal wöchentliche Reinigung
einschl.
Straßenwinterdienst 2,27
€
Die Betriebsabrechnung für die Straßenreinigung im Jahr 2017 zeigt eine Unterdeckung in Höhe von insgesamt 59.983,13 € in der Summe der Hauptkostenstellen auf. Im Bereich Straßenreinigung (einschließlich Papierkorbentleerung) ist dabei in 2017 eine Überdeckung in Höhe 11.927,74 € und im Winterdienst eine Unterdeckung in Höhe von 71.910,87 € entstanden. Die Über- bzw. Unterdeckungen in den Bereichen Straßenreinigung und Winterdienst sind entsprechend § 5 Abs. 2 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) innerhalb der auf die Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen. Bezüglich der Ursachen der errechneten Über- bzw. Unterdeckungen verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der Betriebsabrechnung.
Die Betriebsabrechnung für die Straßenreinigung im Jahr 2017, die mit der entsprechenden Kalkulation der Gebühren ab 2019 (Seite 18 ff.) Grundlage dieser Vorlage ist, ist als Anlage 1 beigefügt.
Durch die Änderung der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsverordnung der Stadt Burgdorf, die der Rat der Stadt Burgdorf aufgrund der Vorlage BV 2018 0636 am 25.10.2018 beschlossen hatte, gibt es ab dem 01.01.2019 vier gebührenrelevante Reinigungsklassen. Grund hierfür ist die Einführung einer zweiten Gebührenklasse für den Winterdienst, die erforderlich geworden ist, da in der Praxis bereits zwei Einsatzstufen bei der Durchführung des Winterdienstes in der Stadt Burgdorf zur Anwendung kommen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass aufgrund der begrenzten Räum- und Streukapazitäten zwangsläufig bestimmte Straßen zuerst verkehrssicher gemacht werden müssen. Nachrangige Straßen müssen unter Umständen gar nicht mehr geräumt und gestreut werden, da diese bspw. mit Fortschreiten der Zeit schon von selbst abgetaut sind. Nach der aktuellen Rechtsprechung (s. u. a. Verwaltungsgericht Göttingen Urteil v. 22.03.2016, Az. 3 A 226/15) ist es nach dem Gebührenrecht nicht zulässig, dass Gebührenzahler, die an Straßen mit nachrangiger Priorität wohnen, die gleiche Gebühr je Frontmeter entrichten wie Gebührenzahler, deren Grundstücke an Straßen der Stufe 1 liegen. Daher wird diese Ungleichbehandlung in der Leistung künftig auch in der Gebührenstruktur berücksichtigt (siehe hierzu auch Vorlage M 2018 0568 – Untersuchung Straßenreinigung und Winterdienst).
Nach § 5 Abs. 1 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Durch die Änderung der Kosten sowie durch die Einführung einer zweiten Winterdienstklasse ist eine Änderung der Gebührensätze erforderlich. Die Kalkulation hat folgende Gebührenhöchstsätze ab 2019 ergeben:
Reinigungsklasse 1 nachrangiger
Winterdienst 0,60
€
Reinigungsklasse 2 14-tägliche
Reinigung 0,97 €
Reinigungsklasse 3 vorrangiger
Winterdienst
1,50 €
Reinigungsklasse 4 einmal wöchentliche Reinigung 1,47 €
II. Finanzielle Auswirkungen
In dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf einer 1. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 14.12.2017 sind die neu kalkulierten Gebührensätze berücksichtigt worden. Die vorgeschlagenen Gebührensätze führen im Vergleich zu den bisherigen Sätzen bei Berücksichtigung der aktuellen Veranlagungsmeter zu einer Erhöhung der Einnahmen in 2019 in Höhe von 40.000,00 €. Der Haushaltsansatz in 2019 kann somit auf insgesamt 450.000,00 € festgesetzt werden.
Aus redaktionellen Gründen werden die neuen Reinigungsklassen in § 4 Abs. 9 und die bisherige Bestimmung in § 4 Abs.11 (wird gestrichen) in § 4 Abs.10 aufgeführt.
Anlage 2
Entwurf einer 1. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 14.12.2017
(Baxmann)