Betreff
Bebauungsplan Nr. 0-8/2 "Ortsfeuerwehr Burgdorf" (FTZ), Vorentwurf
Bezugsvorlage 2008 0310 Grundstücksverkauf an die Region
Vorlage
2008 0317
Aktenzeichen
61 26 - 00 08-2
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

1. Der Bauausschuss          
empfiehlt dem Verwaltungsausschuss den unten formulierten Beschluss zu fassen.

2. Der Verwaltungsausschuss

- beschließt die Aufstellung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 0-8 „Ortsfeuerwehr Burgdorf“ (Einleitungsbeschluss nach § 2 BauGB),

- stimmt dem Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 0-8/2 „Ortsfeuerwehr Burgdorf“ in der Fassung vom 17.03.2008 zu und

- beauftragt den Bürgermeister mit dem Vorentwurf des Bebauungsplans die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB durchführen zu lassen.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Für den Neubau der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) wurde der Region Hannover eine Fläche nördlich der Ortsfeuerwehr Burgdorf und östlich des THW angeboten (vgl. Bezugsvorlage 2008 0310). Derzeit liegt diese Fläche im Außenbereich und die Errichtung der FTZ ist baurechtlich nicht zulässig. Mit der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 0-8 „Ortsfeuerwehr Burgdorf“ sollen Baurechte für den Neubau geschaffen werden. Die Region Hannover hat für den Neubau bereits eine Vorplanung ausarbeiten lassen. Der anliegende Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 0-8/2 orientiert sich eng an dieser Vorplanung für die FTZ (vgl. Abbildung Städtebauliche Konzeption/ Vorplanung FTZ in Kapitel 4 der Begründung).

Mit dem Vorentwurf des Bebauungsplans können die Verfahrensschritte frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt werden; darüber ist zu entscheiden.

 

 

Ein Ausblick zur weiteren Vorgehensweise:

Die Region Hannover möchte bereits Anfang November diesen Jahres mit dem Neubau der FTZ beginnen. Vorher muss die Baugenehmigung vorliegen und die Region muss das Bauvorhaben öffentlich ausschreiben. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans lässt die Region daher bereits Bauantragsunterlagen ausarbeiten.

Das Bauleitplanverfahren kann, wenn die Zustimmung vom Verwaltungsausschuss am 8. April erfolgt, mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden im Zeitraum vom 15. April bis 15. Mai fortgesetzt werden. Der Entwurf des Bebauungsplans könnte dann voraussichtlich am 7. Juli vom Bauausschuss beraten werden und vorausgesetzt, es erfolgt eine schnelle Zustimmung des Verwaltungsausschusses, vom 22. Juli bis 22. August öffentlich ausliegen. Sofern es dann aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen keinen Änderungsbedarf mehr gibt, wäre der Zustand nach § 33 BauGB (Zulässigkeit von Bauvorhaben während der Planaufstellung) in Bezug auf den Bebauungsplan Ende August zu erreichen. Eine Baugenehmigung könnte der Region dann, vorbehaltlich der Sicherung der Erschließung, in Aussicht gestellt werden und die öffentliche Ausschreibung des Neubaus durch die Region erfolgen. Parallel wären die städtischen Erschließungsmaßnahmen (Zuwegung, Schmutzwasserkanal) auszuschreiben und herzustellen. – Insgesamt ein ehrgeiziger Zeitplan.