Betreff
Neufassung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf
Vorlage
BV 2018 0735
Aktenzeichen
37.010
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf wird in der sich aus der Anlage 1 der Vorlage Nr. BV 2018 0735 ergebenden (und dem Originalprotokoll als Anlage beigefügten) Neufassung erlassen.    

 

Anlage 1:      Neufassung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf

 

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf vom 17. April 1997 in der Fassung der 2. Änderungssatzung bedarf aufgrund veralteter Regelungen bzw. der Novellierung des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr – Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) vom 18. Juli 2012 nunmehr einer Überarbeitung bzw. Anpassung. 

 

Bei der Neugestaltung wurden die Inhalte der Mustersatzung für Freiwillige Feuerwehren in Niedersachsen zugrunde gelegt. Die wesentlichen Änderungen der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf können wie folgt zusammengefasst werden:

 

Zunächst sind einige redaktionelle Änderungen eingearbeitet worden. Beispielhaft kann die sprachliche Anpassung an das Niedersächsische Brandschutzgesetz hinsichtlich der aktiven Kameradinnen und Kameraden genannt werden; seit der Novellierung wird von Angehörigen der Einsatzabteilung gesprochen. Folgerichtig wurden auch die einzelnen Abteilungen dem Sprachgebrauch, wie z.B. Einsatzabteilung und Altersabteilung, angepasst.   

 

Das  Niedersächsische Brandschutzgesetz unterscheidet nicht mehr zwischen aktiven und passiven Mitgliedern, da allen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr eine gewisse Aktivität zuzusprechen ist. Seit der o.g. Novellierung wird von Einsatzabteilung und anderen Abteilungen, z.B. Altersabteilung, unterschieden.

 

Im § 1 Abs. 3 der Neufassung finden künftig die überörtlichen (Fach-)Einheiten auf Stadtebene (z.B. TeamFüKom) eine satzungsrechtliche Berücksichtigung (Organisation der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf). Mit dieser Regelung können überörtliche Einheiten flexibel eingerichtet oder auch aufgelöst werden.   

 

§ 5 Abs. 1 Nr. c) der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf a.F. hat sich in der Praxis nicht bewährt. Eine Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Stadt (Abschnitt: Freiwillige Feuerwehr) wurde nicht praktiziert, da keine zielführende bzw. praxistaugliche Anwendung gefunden werden konnte. Zukünftig soll zielorientiert die Stadtbrandmeisterin/ der Stadtbrandmeister bei Erstellung des Haushaltsvoranschlages mitwirken; Angehörige des Stadtkommandos (z.B. im Rahmen einer Ortsbrandmeisterdienstbesprechung) können hierbei unterstützen, § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf.

 

§ 6 Abs. 4 Satz 3 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf a.F. hat sich in der Praxis nicht bewährt. Der Verwaltung liegen entsprechende Einladungen bzw. die Tagesordnung für Ortskommandositzungen nicht vor; dementsprechend ist eine Anforderung nur bei nachträglich bekanntwerdenden Sachverhalten möglich. Zukünftig kann das Protokoll nach relevanten Punkten gesichtet werden.     

 

§ 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf a.F. hat sich in der Praxis nicht bewährt. Dessen ungeachtet könnte der Verwaltungsausschuss über die Stadtverwaltung eine Mitgliederversammlung herbeiführen. 

 

In der Neufassung der Satzung findet zukünftig die sog. Doppelmitgliedschaft (§ 12 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG) Berücksichtigung. Somit können neben Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Burgdorf auch Angehörige der Einsatzabteilung einer anderen Gemeinde Angehörige der Einsatzabteilung der Stadt Burgdorf sein, wenn sie für Einsätze regelmäßig zur Verfügung stehen.

 

Mit der Novellierung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes hat der Landesgesetzgeber die Altersgrenze für die Einsatzabteilung auf 67 Jahre angehoben (§ 12 Abs. 2 Satz 3 NBrandSchG). Mit der Neufassung der Satzung wird diese Regelung in Satzungsrecht umgesetzt.

 

In der Neufassung der Satzung wurde eine Öffnungsklausel eingearbeitet, mit der Angehörige der Altersabteilung – ihr Einverständnis vorausgesetzt – zu Diensten außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes herangezogen werden können (z.B. Brandschutzerziehung und Betreuungsaufgaben in der Kinder- und Jugendfeuerwehr).

 

Die §§ 11 und 11a der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf a.F. wurden zusammengefasst. Hierfür wurde ersetzend auf die Inhalte der Mustersatzung für Freiwillige Feuerwehren in Niedersachsen zurückgegriffen. Insofern soll eine flexible Gestaltung der Kinder- und Jugendfeuerwehrarbeit geschaffen werden, z.B. durch die Gründung neuer Kinderfeuerwehren. Ferner wurde die Möglichkeit geschaffen, dass das Ortskommando die Entscheidung über die Aufnahme auf die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister delegieren kann.

 

Die Regelungen des Historischen Löschzuges (als eigenständige Abteilung) wurde in einen Zusammenhang mit den anderen Abteilungen verschoben (§ 13 neu). § 13 Abs. 3 n.F. wurde dahingehend geändert, dass die Zugführerin/ der Zugführer des Historischen Löschzuges für die Dauer von drei Jahren (vormals sechs Jahre) gewählt und berufen werden. Insofern wurde eine Gleichbehandlung mit den Führungskräften unterhalb der Ehrenbeamtenverhältnisebene (Truppführer, Staffelführer, Gruppenführer sowie Zugführer) geschaffen.

 

Alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr versehen ihren Dienst ehrenamtlich; in diesem Zusammenhang stehen die Angehörigen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art. Aus diesem Dienstverhältnis sind unter anderem Rechte und Pflichten abzuleiten. Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben u.a. folgende Pflichten:

 

·         regelmäßige Teilnahme am Einsatz- und Übungsdienst,

·         die Beachtung der Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften,

·         das Befolgen der im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen der Vorgesetzen und

·         Beachten der Verschwiegenheitspflicht.

 

Art und Umfang der Dienstpflichten und Rechte können in der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf näher geregelt werden. Zurückliegend häufte sich die Verletzung des Dienstweges, da sich Kameradinnen und Kameraden – ohne Kenntnis der Ortswehrführung – an übergeordnete (Stadt-)Führungskräfte bzw. an die Stadtverwaltung wendeten. Im Rahmen des § 17 Abs. 6 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf n.F. soll die Einhaltung des Dienstweges gesondert gefestigt werden.

 

Die Doppelmitgliedschaft (s.o.) hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass auch Übungsdienst in der Ortsfeuerwehr des Arbeitsortes abzuleisten ist. Um eine hohe (Doppel-)Belastung des Feuerwehrangehörigen zu vermeiden, ist die Teilnahme am Ausbildungs- und Übungsdienst zwischen den Ortsfeuerwehren abzustimmen und gegenseitig anzuerkennen. 

 

§ 12 Abs. 6 NBrandSchG sieht vor, dass die Feuerwehrwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren haben. Diese Pflicht gilt auch für die Zeit nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich sowohl auf die Erteilung von Auskünften über Einsätze als auch die Weitergabe von Bild- und Tonaufzeichnungen an die Öffentlichkeit. Konkretisierungen sollen in einer gesonderten Dienstanweisung verankert werden; diese befindet sich in der verwaltungsinternen Vorbereitung.

 

Der Stadtbrandmeister, die Ortsbrandmeister und deren Stellvertreter wurden bei der Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf beteiligt. Diesen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; der Stadtbrandmeister und drei Ortsfeuerwehren haben dieses Angebot in Anspruch genommen.

(Philipps)