Betreff
Aufstellung einer Vorschlagsliste für Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013
Vorlage
2008 0316
Aktenzeichen
32-124-01
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

zu a) bis d):

Der Ortsrat Schillerslage / Otze / Ramlingen-Ehlershausen / der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis und empfiehlt dem Rat, den unter e) der Vorlage formulierten Beschluss zu fassen.

 

 

zu e):

Der Rat beschließt der als Anlage zur Vorlage beigefügten Vorschlagsliste für Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 zuzustimmen.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Aufgrund der §§ 36 und 37 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 09.05.1975 (BGBl. I S. 1077) – zuletzt geändert durch Art. 9 G vom 21.12.2007 (BGBl. I 3198) – haben die Gemeinden in jedem 5. Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen aufzustellen.

 

In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen nach § 43 GVG bestimmt sind.

 

Der Präsident des Landgerichts Hildesheim hat verfügt, dass für den Amtsgerichtsbezirk Burgdorf

 

                               2 Hauptschöffen für das Amtsgericht

                               2 Hilfsschöffen für das Amtsgericht

                             11 Hauptschöffen für das Landgericht

 

zu wählen sind. Von den in die Vorschlagsliste aufzunehmenden 30 Personen hat die Stadt Burgdorf 18 und die Gemeinde Uetze 12 Personen zu benennen.

 

Die Vorschlagsliste ist unmittelbar nach ihrer Aufstellung in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 GVG). Zeit und Ort der Auslegung sind vorher mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass innerhalb einer Woche seit dem Schluss der Auslegungsfrist jedermann schriftlich oder zur Niederschrift der Gemeinde mit der Begründung Einspruch erheben kann, dass in der Liste Personen aufgenommen worden sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften, da sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten (§ 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 GVG). So sollen die Vorgeschlagenen bei Beginn der Wahlperiode das 25. Lebensjahr vollendet bzw. das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Vorschlagsliste nebst evtl. Einsprüche ist dem zuständigen Richter beim Amtsgericht unverzüglich zuzuleiten.

 

Über eine amtliche Bekanntmachung im Anzeiger für Burgdorf und Uetze wurden die Bürgerinnen und Bürger Burgdorfs aufgefordert, sich bei Interesse an einem Schöffenamt zu melden. Gemeldet haben sich 24 Bürgerinnen und  Bürger. Eine Anhäufung einer Berufsgruppe ist nicht gegeben.

 

Als Anlage lege ich die Vorschlagsliste mit 24 Personen vor. Gem. § 36 Abs. 1
Satz 2 GVG ist es nunmehr erforderlich, dass der Rat mit zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vorschlagsliste zustimmt.